GwG 2017 - Geldwäschegesetz

Die wichtigsten Fragen zum GwG 2017

  • Was ist das Geldwäschegesetz (GwG)?
    Geldwäsche bedeutet, kriminell erworbenes Geld, z. B. aus dem Drogenhandel oder der Steuerhinterziehung, in Umlauf zu bringen und dessen illegale Herkunft zu verschleiern: das bekämpft das Geldwäschegesetz (GwG) und verpflichtet Unternehmen in Deutschland, bei der Vorbeugung von Geldwäsche mitzuwirken.
  • Was ist das GwG-Transparenzregister?
    Das Transparenzregister erfasst die Eigentümer von Gesellschaften sowie sonstige juristische Personen und soll die Transparenz in Unternehmen erhöhen.
  • Wen betrifft das GwG?
    Das GwG betrifft sog. Verpflichtete wie Banken, Versicherungen, Anwälte, Notare oder Immobilienmakler, die der Sorgfaltspflicht unterliegen, Verdachtsfälle auf Geldwäsche den Strafverfolgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt anzuzeigen.
  • Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das GwG?
    Bei Verstößen gegen das GwG drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro für leichtfertige oder vorsätzliche Verstöße, bei schweren Verstößen kann die Bußgeldhöhe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 % des Vorjahresumsatzes betragen.

Über das GwG 2017

Was ist das Geldwäschegesetz (GwG)?

Geldwäsche bedeutet, kriminell erworbenes Geld, z. B. aus dem Drogenhandel oder der Steuerhinterziehung, in Umlauf zu bringen und dessen illegale Herkunft zu verschleiern. Das macht die Geldwäsche zu einem Strafbestand.

Kriminelle nutzen oft rechtschaffene Unternehmen oder Scheinunternehmen (z. B. Briefkastenfirmen), um Geld zu waschen. Das Geldwäschegesetz (GwG) soll solche organisierte Kriminalität, auch in Verbindung mit der Terrorismusfinanzierung, bekämpfen und verpflichtet Unternehmen in Deutschland, bei der Vorbeugung von Geldwäsche mitzuwirken.

Die Grundlage für das heutige Geldwäschegesetz bildete das „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisieren Kriminalität (OrgKG)“ aus dem Jahr 1992. Damit wurde der Strafbestand der Geldwäsche ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Die bestehenden, reformierten deutschen Gesetze zur Geldwäsche fanden mit der EU-Geldwäscherichtlinie aus dem Jahr 2005 ihren Weg ins Geldwäschegesetz (GwG).

Das Geldwäschegesetz betrifft weltweit tätige Konzerne und regionale Betriebe gleichermaßen.

Geldwäsche vorbeugen: Das GwG-Transparenzregister

Zum 27. Dezember 2017 wurde das Transparenzregister nach § 18 des GwGs eingerichtet, mit dem die Transparenz in Unternehmen erhöht werden soll. Es erfasst die Eigentümer von Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen (= andere Unternehmensformen). Folgende Daten sind darin erfasst:

  • Vor- und Nachname aller Eigentümer / Gesellschafter
  • Deren Geburtsdatum und
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
Mit dem Transparenzregister wurde die EU-Richtlinie 2015/849 vom 20. Mai 2015 umgesetzt. Es ist nicht öffentlich einsehbar. Gemäß § 23 GwG haben Zugriff Personen mit berechtigtem Interesse und bestimmte Behörden, z. B. diejenigen, die verpflichtet sind, Verdachtsfälle von Geldwäsche zu melden, oder die Strafverfolgungsbehörden.

Verpflichtete und Strafen

Sogenannte Verpflichtete gemäß § 2 GwG sind u. a. Banken, Versicherungen, Anwälte, Notare oder Immobilienmakler. Sie unterliegen der Sorgfaltspflicht, Verdachtsfälle auf Geldwäsche den Strafverfolgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt anzuzeigen.

Typische Merkmale für Verdachtsfälle umfassen u. a.:

  • Mehrere unterschiedliche Bankkonten
  • Hohe Bareinzahlungen
  • Transport großer Geldmengen
  • Lagerung hoher Bargeldbeträge
Bei Verstößen gegen das GwG drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro für leichtfertige oder vorsätzliche Verstöße, im Wiederholungsfall kann Gewerbetreibenden die Ausübung des Gewerbes verboten werden. Bei schweren Verstößen kann die Bußgeldhöhe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 % des Vorjahresumsatzes betragen.

Aufsichtsbehörden stehen in der Pflicht, Verstöße gegen das Geldwäschegesetz für die Dauer von fünf Jahren auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen, der sogenannten Veröffentlichungspflicht. Genannt werden Art und Umfang des Verstoßes sowie die Verantwortlichen.

Übrigens: Auch Privatpersonen können unter den Verdacht der Geldwäscherei geraten, wenn sie Waren oder Dienstleistungen, die 10.000 Euro übersteigen, bar bezahlen und nicht nachweisen können, woher das Geld stammt.