HeilMWerbG - Heilmittelwerbegesetz

Die wichtigsten Fragen zum HeilMWerbG

  • Was ist das HWG und was regelt es?
    Das Heilmittelwerbegesetz – kurz HWG – definiert Regeln bezüglich der Werbung für Arzneimittel, medizinische Produkte sowie für andere Heilmittel bzw. Heilverfahren, wie z. B. chirurgische Eingriffe, in der Bundesrepublik Deutschland.
  • Wann ist eine Werbung irreführend?
    Werbung ist beispielsweise irreführend, wenn Arzneien oder Medizinprodukte eine bestimmte Wirkung nachgesagt wird, die sie in Wirklichkeit nicht haben, Risiken und Nebenwirkungen verschwiegen werden oder wenn der Eindruck erweckt wird, dass es eine hundertprozentige Erfolgschance gibt.
  • Welche Angaben sind verpflichtend?
    Arzneimittelwerbung muss unter anderem den Namen oder die Firma sowie den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers, die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Arzneimittels, die Nebenwirkungen sowie die Anwendungsgebiete enthalten.
  • Wann ist öffentliche Werbung für Arzneien verboten?
    Öffentliche Werbung für Arzneien ist verboten, wenn zum Beispiel in der Packungsbeilage einer Arznei für ein anderes Mittel geworben wird, keine wissenschaftlichen Gutachten oder Zeugnisse vorliegen oder wenn sich die Werbung auf Fernbehandlungen bezieht.

Über das HeilMWerbG

Was ist das HWG und was regelt es?

Das Heilmittelwerbegesetz – kurz HWG – definiert gemäß § 1 HWG Regeln bezüglich der Werbung für Arzneimittel, medizinische Produkte sowie andere Heilmittel bzw. Heilverfahren, wie z. B. chirurgische Eingriffe, in der Bundesrepublik Deutschland. Verbraucher sollen somit vor einer falschen Anwendung von Arzneien geschützt werden.

Das HWG besteht aus insgesamt 18 Paragrafen sowie aus einer Anlage zu § 12 HWG. In dieser geht es um Krankheiten, die von der Werbung ausgeschlossen sind. Dazu zählen unter anderem Suchtkrankheiten, bösartige Neubildungen oder Infektionskrankheiten.

Darüber hinaus definiert § 2 HWG, was unter dem Begriff Fachkreise zu verstehen ist. Zusammengefasst sind das alle Gesundheitsberufe, wie z. B. Krankenschwester, Klinikverwalter oder Ärzte.

Wann ist eine Werbung irreführend?

In § 3 HWG ist geregelt, dass irreführende Werbung aus medizinrechtlicher Sicht unzulässig ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn

  • Arzneien oder Medizinprodukten eine bestimmte Wirkung nachgesagt wird, die sie in Wirklichkeit nicht haben.
  • der Eindruck erweckt wird, dass es eine hundertprozentige Erfolgschance gibt.
  • Risiken und Nebenwirkungen verschwiegen werden.
  • unwahre Angaben, z. B. über die Zusammensetzung der Arzneien oder über den Hersteller, gemacht werden.
In § 3a HWG ist außerdem festgelegt, dass ebenso die Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel verboten ist.

Welche Angaben sind verpflichtend?

§ 4 HWG schreibt vor, welche Angaben Arzneimittelwerbung verpflichtend beinhalten muss. Dazu zählt unter anderem

  • der Name oder die Firma sowie der Sitz des pharmazeutischen Unternehmers,
  • die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Arzneimittels,
  • die Nebenwirkungen,
  • die Anwendungsgebiete,
  • Warnhinweise – falls vorgeschrieben,
  • der Hinweis „verschreibungspflichtig“ bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen.
Handelt es sich um Werbung außerhalb der sogenannten Fachkreise, ist die Angabe „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ gut lesbar anzugeben (§ 4 Abs. 3 HWG).

Wann ist öffentliche Werbung für Arzneien verboten?

Das HWG beinhaltet weitere Regelungen bezüglich des Verbots für öffentliche Arzneimittelwerbung. Das ist unter anderem der Fall, wenn

  • in der Packungsbeilage einer Arznei für ein anderes Mittel geworben wird (§ 4a HWG).
  • außerhalb der Fachkreise für ein medizinisches Produkt Werbung gemacht wird (§ 4a HWG).
  • keine wissenschaftlichen Gutachten oder Zeugnisse vorliegen (§ 6 HWG).
  • sich die Werbung auf Fernbehandlungen bezieht (§ 9 HWG) oder
  • sie im Rahmen von Werbevorträgen stattfindet bzw. durch Empfehlungen Dritter (§ 11 HWG).
Weitere wichtige Regelungen

Das HWG enthält noch einige weitere, wichtige Bestimmungen. Dazu zählt unter anderem:
  • § 8 HWG: Die Werbung für Teleshopping ist unzulässig. 
  • § 10 HWG: Für verschreibungspflichtige Arzneien darf nur bei Ärzten, Zahnärzten oder Apothekern geworben werden. Außerdem darf außerhalb der Fachkreise nicht für Arzneimittel Werbung gemacht werden, die entweder die Stimmungslage beeinflussen oder abhängig machen.
  • § 14 HWG: Wer das Verbot bezüglich irreführender Werbung missachtet, muss entweder mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen.