JuSchG - Jugendschutzgesetz

Die wichtigsten Fragen zum JuSchG

  • Was regelt das Jugendschutzgesetz?
    Es regelt unter anderem den Verkauf und den Konsum von Tabak und Alkohol, den Aufenthalt in Diskotheken, Gaststätten und Kinos sowie den Zugang zu Filmen, Video- und Computerspielen.
  • Für wen gilt das Jugendschutzgesetz?
    Es gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt und damit volljährig sind.
  • Wann gilt man laut Jugendschutzgesetz als Kind?
    Wer noch nicht 14 Jahre alt ist gilt laut JuSchG als Kind.
  • Wann gilt man laut Jugendschutzgesetz als Jugendlicher?
    Jugendliche sind Personen, die 14 Jahre oder älter, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
  • Was gilt für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre?
    Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen beim Besuch einer öffentlichen Veranstaltung oder beim Aufenthalt an einem öffentlichen Ort (Gaststätte, Diskothek, Tanzveranstaltung) von einem Erziehungsberechtigten oder einer Person mit Sorgerecht begleitet werden.
  • Was gilt für Jugendliche ab 16 Jahre laut JuSchG?
    Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Gaststätten bzw. Tanzveranstaltungen ohne Begleitung bis 24 Uhr besuchen.

Über das JuSchG

Was ist das JuSchG?

Das Jugendschutzgesetz – abgekürzt JuSchG – soll dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit dienen. Dazu besteht das Jugendschutzgesetz aus sieben Abschnitten mit insgesamt 30 Paragrafen. Es beinhaltet:

  • Allgemeine Bestimmungen (§ 1 – 3)
  • Regelungen zum Jugendschutz in der Öffentlichkeit (§ 4 – 10)
  • Regelungen zum Jugendschutz im Bereich der Medien (§ 11 – 16)
  • Aufgaben der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (§ 17 – 25)
  • Verordnungsermächtigung der Regierung (§ 26)
  • Straf- und Bußgeldvorschriften bei Verstößen (§ 17 – 28)
  • Schlussvorschriften (§ 29 – 30)
Jugendschutz in der Öffentlichkeit 

Im Sinne des Jugendschutzgesetzes sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Jugendliche sind Personen, die 14 Jahre oder älter, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Darüber hinaus wird bei Jugendlichen auch unterschieden, ob sie unter 16 Jahren oder unter 18 Jahren sind.

Im JuSchG wird der Besuch folgender Orte geregelt:

  • Gaststätten und Bars
  • Diskotheken und Tanzveranstaltungen
  • Spielhallen inkl. Teilnahme an Glücksspielen
  • Jugendgefährdende Orte, Veranstaltungen und Betriebe
Geregelt wird auch

  • der Verkauf und Konsum von alkoholischen Getränken und Lebensmitteln
  • der Verkauf und Konsum von Tabakwaren, E-Zigaretten und Shishas
  • das Rauchen in der Öffentlichkeit
Grundsätzlich gilt: Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen beim Besuch einer öffentlichen Veranstaltung oder beim Aufenthalt an einem öffentlichen Ort (Gaststätte, Diskothek, Tanzveranstaltung) von einem Erziehungsberechtigten oder einer Person mit Sorgerecht begleitet werden. Ausnahmen gelten bei Reisen, wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder die zuständige Behörde eine Teilnahme genehmigt hat. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Gaststätten bzw. Tanzveranstaltungen ohne Begleitung bis 24 Uhr besuchen.

Jugendschutz im Bereich der Medien

Viele im Handel oder auch im Internet erhältliche Medien enthalten gemäß § 14 JuSchG eine sogenannte Altersfreigabekennzeichnung: geeignet ab 0 Jahren, ab 6 Jahren, ab 12 Jahren, ab 16 Jahren oder auch gar keine Freigabe für Jugendliche unter 18 Jahren.

Das Gesetz regelt

  • den Besuch von Filmveranstaltungen (Kinobesuch, öffentliche Filmvorführungen)
  • den Verkauf von Filmen und Spielen
  • die Nutzung von Bildschirmspielgeräten (z. B. Spielekonsolen)
Auch hier hebt eine begleitende sorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person die Einschränkungen auf. Davon unabhängig gelten jedoch weiterhin die Altersfreigaben der Filme als Kriterium. Ausgenommen hiervon sind Filme mit FSK 12. Diese dürfen von 6- bis 12-jährigen Kindern in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person besucht werden.

Vorschriften bei Verstößen

Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. Bestimmte Verstöße erfüllen Strafvorschriften und können mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafen belegt werden.