JVEG - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

Die wichtigsten Fragen zum JVEG

  • Was ist das JVEG?
    Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – kurz JVEG – regelt die Vergütung und die Entschädigung von Personen, die z. B. von einem Gericht oder von der Staatsanwaltschaft engagiert werden.
  • Welche Personengruppen erhalten eine Vergütung?
    Eine Vergütung erhalten diejenigen, die vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft, der Finanz- und Verwaltungsbehörde oder vom Gerichtsvollzieher herangezogen werden, wie beispielsweise Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer.
  • Wer erhält eine Entschädigung?
    Eine Entschädigung bekommen die Personen, die bei ordentlichen Gerichten, wie z. B. dem Amtsgericht, bei Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz- sowie Sozialgerichten engagiert werden, wie zum Beispiel ehrenamtliche Richter, Zeugen und Dritte.
  • Wie werden Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer vergütet?
    Diese Personengruppen erhalten als Vergütung ein entsprechendes Honorar für ihre Leistungen, einen Ersatz ihrer Fahrtkosten – falls sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen –, oder eine Aufwandsentschädigung, wenn sie nicht in der Gemeinde arbeiten oder wohnen, in der sie eingesetzt werden.
  • Wie werden ehrenamtliche Richter, Zeugen und Dritte entschädigt?
    Diese Personengruppen erhalten als Entschädigung beispielsweise ein Fahrtkostenersatz, wenn öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden, oder auch eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 Euro je Stunde, wenn ein eigener Haushalt für mehrere Personen geführt wird.

Über das JVEG

Was ist das JVEG?

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – kurz JVEG – regelt die Vergütung und die Entschädigung von Personen, die z. B. von einem Gericht oder von der Staatsanwaltschaft engagiert werden.

Das JVEG gliedert sich in sechs Abschnitte mit 25 Paragrafen:
  • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften (§§ 1–4c JVEG)
  • Abschnitt 2: Gemeinsame Vorschriften (§§ 5–7 JVEG)
  • Abschnitt 3: Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern (§§ 8–14 JVEG)
  • Abschnitt 4: Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern (§§ 15–18 JVEG)
  • Abschnitt 5: Entschädigung von Zeugen und Dritten (§§ 19–23 JVEG)
  • Abschnitt 6: Schlussvorschriften (§§ 24–25 JVEG)
Für wen gilt das JVEG?

In § 1 JVEG werden diejenigen Personen genannt, die Anspruch auf Vergütung bzw. Entschädigung haben. 
Eine Vergütung erhalten diejenigen, die vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft, der Finanz- und Verwaltungsbehörde oder vom Gerichtsvollzieher herangezogen werden. Das sind:

  • Sachverständige 
  • Dolmetscherinnen und Dolmetscher
  • Übersetzerinnen und Übersetzer
Eine Entschädigung bekommen die Personen, die bei ordentlichen Gerichten, wie z. B. dem Amtsgericht, bei Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz- sowie Sozialgerichten engagiert werden. Das sind:

  • ehrenamtliche Richterinnen und Richter
  • Zeuginnen und Zeugen
  • Dritte, wie z. B. IT-Mitarbeiter
Wie werden Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer vergütet?

Im dritten Abschnitt (§§ 8–14 JVEG) ist die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern aufgeführt. Diese Personengruppen erhalten als Vergütung

  • ein entsprechendes Honorar für ihre Leistungen.
  • einen Ersatz ihrer Fahrtkosten, falls sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen.
  • eine Aufwandsentschädigung, wenn sie nicht in der Gemeinde arbeiten oder wohnen, in der sie eingesetzt werden.
  • einen Ersatz für weitere Aufwendungen wie beispielsweise das Erstellen eines Gutachtens.
In § 9 JVEG ist das Honorar für Sachverständige geregelt.



Die Zuordnung zu einer Honorargruppe nach Sachgebieten wird in der Anlage 1 zu § 9 JVEG bestimmt. Bei der Honorargruppe 1 handelt es sich beispielsweise um den Bereich Vermessungstechnik, bei Gruppe 4 um elektrotechnische Anlagen und bei Gruppe 8 um das Feld Telekommunikation.

Für ärztliche Sachverständige gibt es eigenständige Honorargruppen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad. Bei M 1 handelt es sich um die Erstellung einfacher Gutachten, bei M 3 hingegen um Gutachten mit einem hohen Schwierigkeitsgrad.

Darüber hinaus ist in § 9 (3) JVEG das Honorar der Dolmetscher geregelt:

  • Das Honorar beträgt 70 Euro pro Stunde.
  • Bei Simultandolmetschen, d. h., bei einer Live-Übersetzung, liegt der Betrag bei 75 Euro.
In § 11 JVEG ist das Honorar für Übersetzer festgelegt:

  • Das Grundhonorar beträgt in der Regel 1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes.
  • Ein erhöhtes Honorar wird berechnet, wenn sich das Honorar auf 1,75 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge bei Dokumenten in Textform erhöht.
  • Das Grundhonorar bzw. das erhöhte Honorar kann ebenso von den genannten Beträgen abweichen und preislich steigen, wenn es sich z. B. um einen schwer lesbaren Text handelt.
Wie werden ehrenamtliche Richter, Zeugen und Dritte entschädigt?

Im vierten Abschnitt (§§ 15–18 JVEG) sowie im fünften Abschnitt (§§ 19–23 JVEG) wird aufgeführt, was ehrenamtliche Richter, Zeugen sowie Dritte als Entschädigung erhalten. Dazu zählt u. a.

  • ein Fahrtkostenersatz, wenn öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.
  • eine Aufwandsentschädigung für diejenigen, die nicht in der Gemeinde wohnen oder arbeiten, in der der gerichtliche Termin stattfindet.
  • eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 Euro je Stunde, wenn ein eigener Haushalt für mehrere Personen geführt wird.
  • ein Ersatz für sonstige Aufwendungen, z. B. für die Anfertigung von Kopien.