KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz

Die wichtigsten Fragen zum KrWG

  • Was ist die Aufgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes?
    In einer Kreislaufwirtschaft soll durch Verlangsamen, Verringern und Schließen von Energie- und Materialkreisläufen der Einsatz von Ressourcen, die Abfallproduktion, Emissionen sowie die Verschwendung von Energien minimiert werden.
  • Welche Zielhierarchie wurde zur Vermeidung von Abfällen festgelegt?
    Die Zielhierarchie der Kreislaufwirtschaft lautet: Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling (stoffliche Verwertung), energetische Verwertung und Verfüllung und Beseitigung von Abfällen.
  • Für wen gilt das Kreislaufwirtschaftsgesetz?
    Das Kreislaufwirtschaftsgesetz gilt für Kummunen, private Verweter und Entsorgungsunternehmen.

Über das KrWG

Die wichtigsten Fakten zum KrWG

Direkt zu Beginn des Gesetzes hat der Gesetzgeber klar definiert, welchen Zweck bzw. welche Aufgaben das KrWG hat:

  • Reduzierung und Vermeidung von Abfällen
  • Schonung der natürlichen Ressourcen
  • Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen
  • Förderung von Maßnahmen wie Recycling und anderer Verwertungsmöglichkeiten von Abfällen
Was ist die Aufgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes?

In einer Kreislaufwirtschaft soll durch Verlangsamen, Verringern und Schließen von Energie- und Materialkreisläufen der Einsatz von Ressourcen, die Abfallproduktion, Emissionen sowie die Verschwendung von Energien minimiert werden. Dies geschieht in der Regel durch Maßnahmen wie Instandhaltung, Reparatur, Wiederverwendung und Recycling.

Das Gegenteil zur Kreislaufwirtschaft wird zumeist Linearwirtschaft (auch „Wegwerfwirtschaft“) genannt. Es ist das derzeit vorherrschende Prinzip der industriellen Produktion. Um die Vermeidung von Abfällen zu stärken, wurde eine Zielhierarchie festgelegt:

  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling (stoffliche Verwertung)
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  5. Beseitigung
Es handelt sich hier um Prioritäten, die gerade aus Gründen des Umweltschutzes flexibel zu handhaben sind. Im Mittelpunkt der Diskussion steht deshalb immer die Frage, welche Maßnahmen (Ge- und Verbote, Abgaben, Rücknahmeverpflichtungen usw.) man einsetzen soll und muss, um diese gesetzlichen Ziele zu erreichen.

Was regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz im Detail?

Das KrWG enthält Regelungen für die Entsorgung von Abfällen. Diese sollen möglichst vermieden, gegebenenfalls stofflich oder energetisch verwertet, Reste behandelt und dann – dem Volumen nach reduziert – beseitigt werden.

  • Teil 1 (§§ 1 – 5 KrWG): In den Allgemeinen Vorschriften, die in Teil 1 zu finden sind, hat der Gesetzgeber zunächst Zweck, Geltungsbereich und entsprechende Begriffe definiert.

  • Teil 2 (§§ 6 – 22 KrWG): Die Grundsätze der Abfallhierarchie werden in diesem Gesetzesteil vorgegeben, ebenso wie die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft (Vermeidung von Abfällen etc.). Weiterhin wird in Teil 2 die Abfallbeseitigung und die Entsorgung – z. B. durch Müllverbrennungsanlagen – und Beauftragung Dritter geregelt.

  • Teil 3 (§§ 23 – 27 KrWG): Dieser Teil enthält Vorschriften zur Produktverantwortung. Diese gilt vor allem für Hersteller und Unternehmen, die bei der Entwicklung, Herstellung, Verarbeitung und beim Vertrieb die Ziele der Kreislaufwirtschaft einhalten sollen.

  • Teil 4 (§§ 28 – 44 KrWG): In Teil 4 finden sich Regelungen bezüglich der Durchführung der Abfallbeseitigung, Abfallwirtschaftspläne und der Zulassung von Anlagen zur Müllentsorgung.

  • Teil 5 (§§ 45 – 46 KrWG): Die Pflichten des Bundes rund um die Absatzförderung und die Abfallberatung werden in diesem Teil geregelt.

  • Teil 6 (§§ 47 – 55 KrWG): Teil 6 enthält Vorschriften zur allgemeinen Überwachung, zur Abfallbezeichnung und zur Registerpflicht. So ist beispielsweise festgelegt, dass Erzeuger, Besitzer oder Anlagenbetreiber einer Behörden Auskunft über Betrieb, Anlagen und Einrichtungen erteilen müssen.

  • Teil 7 (§§ 56 – 57 KrWG): Wer als Entsorgungsfachbetrieb gilt, welche Anforderungen und technischen Mittel er erfüllen muss, wird in diesem Gesetzesteil geregelt.

  • Teil 8 (§§ 58 ­– 61 KrWG): Die Organisation eines Betriebs sowie die Aufgaben oder die Wahl des Betriebseigentümers werden in Teil 8 genannt.

  • Teil 9 (§§ 62 ­– 72 KrWG): Der letzte Teil 9 enthält die Schlussbestimmungen.