KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Teil 1Allgemeine Vorschriften
- Teil 2Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- Abschnitt 1Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
- Abschnitt 2Kreislaufwirtschaft
- § 7 KrWG - Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
- § 7a KrWG - Chemikalien- und Produktrecht
- § 8 KrWG - Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen
- § 9 KrWG - Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung
- § 9a KrWG - Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle
- § 10 KrWG - Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
- § 11 KrWG - Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme
- § 12 KrWG - Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme
- § 13 KrWG - Pflichten der Anlagenbetreiber
- § 14 KrWG - Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung
- Abschnitt 3Abfallbeseitigung
- Abschnitt 4Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter
- Teil 3Produktverantwortung
- § 23 KrWG - Produktverantwortung
- § 24 KrWG - Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht
- § 25 KrWG - Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht
- § 26 KrWG - Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung
- § 26a KrWG - Freistellung von Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle
- § 27 KrWG - Besitzerpflichten nach Rücknahme
- Teil 4Planungsverantwortung
- Abschnitt 1Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung
- Abschnitt 2Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme
- Abschnitt 3Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
- § 34 KrWG - Erkundung geeigneter Standorte
- § 35 KrWG - Planfeststellung und Genehmigung
- § 36 KrWG - Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen
- § 37 KrWG - Zulassung des vorzeitigen Beginns
- § 38 KrWG - Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren
- § 39 KrWG - Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen
- § 40 KrWG - Stilllegung
- § 41 KrWG - Emissionserklärung
- § 42 KrWG - Zugang zu Informationen
- § 43 KrWG - Anforderungen an Deponien
- § 44 KrWG - Kosten der Ablagerung von Abfällen
- Teil 5Absatzförderung und Abfallberatung
- Teil 6Überwachung
- § 47 KrWG - Allgemeine Überwachung
- § 48 KrWG - Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle
- § 49 KrWG - Registerpflichten
- § 50 KrWG - Nachweispflichten
- § 51 KrWG - Überwachung im Einzelfall
- § 52 KrWG - Anforderungen an Nachweise und Register
- § 53 KrWG - Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
- § 54 KrWG - Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
- § 55 KrWG - Kennzeichnung der Fahrzeuge
- Teil 7Entsorgungsfachbetriebe
- Teil 8Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
- Teil 9Schlussbestimmungen
- § 62 KrWG - Anordnungen im Einzelfall
- § 63 KrWG - Geheimhaltung und Datenschutz
- § 64 KrWG - Elektronische Kommunikation
- § 65 KrWG - Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
- § 66 KrWG - Vollzug im Bereich der Bundeswehr
- § 67 KrWG - Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
- § 68 KrWG - Anhörung beteiligter Kreise
- § 69 KrWG - Bußgeldvorschriften
- § 70 KrWG - Einziehung
- § 71 KrWG - Ausschluss abweichenden Landesrechts
- § 72 KrWG - Übergangsvorschrift
- Anlage 1 KrWG - Beseitigungsverfahren
- Anlage 2 KrWG - Verwertungsverfahren
- Anlage 3 KrWG - Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
- Anlage 4 KrWG - Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 33
- Anlage 5 KrWG - (zu § 6 Absatz 3)Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie
Die wichtigsten Fragen zum KrWG
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Was ist die Aufgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes?
In einer Kreislaufwirtschaft soll durch Verlangsamen, Verringern und Schließen von Energie- und Materialkreisläufen der Einsatz von Ressourcen, die Abfallproduktion, Emissionen sowie die Verschwendung von Energien minimiert werden. -
Welche Zielhierarchie wurde zur Vermeidung von Abfällen festgelegt?
Die Zielhierarchie der Kreislaufwirtschaft lautet: Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling (stoffliche Verwertung), energetische Verwertung und Verfüllung und Beseitigung von Abfällen. -
Für wen gilt das Kreislaufwirtschaftsgesetz?
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz gilt für Kummunen, private Verweter und Entsorgungsunternehmen.
Über das KrWG
Die wichtigsten Fakten zum KrWGDirekt zu Beginn des Gesetzes hat der Gesetzgeber klar definiert, welchen Zweck bzw. welche Aufgaben das KrWG hat:
- Reduzierung und Vermeidung von Abfällen
- Schonung der natürlichen Ressourcen
- Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen
- Förderung von Maßnahmen wie Recycling und anderer Verwertungsmöglichkeiten von Abfällen
In einer Kreislaufwirtschaft soll durch Verlangsamen, Verringern und Schließen von Energie- und Materialkreisläufen der Einsatz von Ressourcen, die Abfallproduktion, Emissionen sowie die Verschwendung von Energien minimiert werden. Dies geschieht in der Regel durch Maßnahmen wie Instandhaltung, Reparatur, Wiederverwendung und Recycling.
Das Gegenteil zur Kreislaufwirtschaft wird zumeist Linearwirtschaft (auch „Wegwerfwirtschaft“) genannt. Es ist das derzeit vorherrschende Prinzip der industriellen Produktion. Um die Vermeidung von Abfällen zu stärken, wurde eine Zielhierarchie festgelegt:
- Vermeidung
- Vorbereitung zur Wiederverwendung
- Recycling (stoffliche Verwertung)
- sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
- Beseitigung
Was regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz im Detail?
Das KrWG enthält Regelungen für die Entsorgung von Abfällen. Diese sollen möglichst vermieden, gegebenenfalls stofflich oder energetisch verwertet, Reste behandelt und dann – dem Volumen nach reduziert – beseitigt werden.
- Teil 1 (§§ 1 – 5 KrWG): In den Allgemeinen Vorschriften, die in Teil 1 zu finden sind, hat der Gesetzgeber zunächst Zweck, Geltungsbereich und entsprechende Begriffe definiert.
- Teil 2 (§§ 6 – 22 KrWG): Die Grundsätze der Abfallhierarchie werden in diesem Gesetzesteil vorgegeben, ebenso wie die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft (Vermeidung von Abfällen etc.). Weiterhin wird in Teil 2 die Abfallbeseitigung und die Entsorgung – z. B. durch Müllverbrennungsanlagen – und Beauftragung Dritter geregelt.
- Teil 3 (§§ 23 – 27 KrWG): Dieser Teil enthält Vorschriften zur Produktverantwortung. Diese gilt vor allem für Hersteller und Unternehmen, die bei der Entwicklung, Herstellung, Verarbeitung und beim Vertrieb die Ziele der Kreislaufwirtschaft einhalten sollen.
- Teil 4 (§§ 28 – 44 KrWG): In Teil 4 finden sich Regelungen bezüglich der Durchführung der Abfallbeseitigung, Abfallwirtschaftspläne und der Zulassung von Anlagen zur Müllentsorgung.
- Teil 5 (§§ 45 – 46 KrWG): Die Pflichten des Bundes rund um die Absatzförderung und die Abfallberatung werden in diesem Teil geregelt.
- Teil 6 (§§ 47 – 55 KrWG): Teil 6 enthält Vorschriften zur allgemeinen Überwachung, zur Abfallbezeichnung und zur Registerpflicht. So ist beispielsweise festgelegt, dass Erzeuger, Besitzer oder Anlagenbetreiber einer Behörden Auskunft über Betrieb, Anlagen und Einrichtungen erteilen müssen.
- Teil 7 (§§ 56 – 57 KrWG): Wer als Entsorgungsfachbetrieb gilt, welche Anforderungen und technischen Mittel er erfüllen muss, wird in diesem Gesetzesteil geregelt.
- Teil 8 (§§ 58 – 61 KrWG): Die Organisation eines Betriebs sowie die Aufgaben oder die Wahl des Betriebseigentümers werden in Teil 8 genannt.
- Teil 9 (§§ 62 – 72 KrWG): Der letzte Teil 9 enthält die Schlussbestimmungen.