KSchG - Kündigungsschutzgesetz

Die wichtigsten Fragen zum KSchG

  • Was ist das KSchG?
    Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sorgt dafür, dass größere Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht ohne Weiteres entlassen können.
  • Wer genießt Kündigungsschutz?
    Das KSchG schützt Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern.
  • Welche Kündigungsgründe sind laut KSchG erlaubt?
    Das KSchG definiert nennt im Wesentlichen drei mögliche Kündigungsgründe: personenbedingt, verhaltensbedingt, betriebsbedingt.
  • Welche Kriterien sind bei der Sozialauswahl nach dem KSchG zu beachten?
    Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung.

Über das KSchG

Was ist das KSchG?

Das Kündigungsschutzgesetz (kurz: KSchG) sorgt dafür, dass größere Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht ohne Weiteres entlassen können. Es gehört damit zum Bereich des Privatrechts, speziell des Arbeitsrechts.
Das KSchG gilt nicht für Kleinbetriebe. Hat ein Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer, muss für eine Kündigung einer der in § 1 KSchG festgelegten Gründe vorliegen, sonst ist die Kündigung unzulässig. Das KSchG regelt außerdem, wie man gegen eine Kündigung vorgehen kann (§ 4 KSchG) oder wie hoch die Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses sein sollte (§ 10 KSchG).

Schutz für Arbeitnehmer

Durch das KSchG sollen Arbeitnehmer vor dem unvorhergesehenen Verlust des Arbeitsplatzes geschützt werden. Arbeitnehmer ist dabei, wer

  • weisungsgebunden und
  • unselbstständig
arbeitet. Das heißt, der Arbeitgeber bestimmt

  • Inhalt,
  • Ort und
  • Zeit der Arbeitsleistung.
Der Arbeitnehmer erzielt durch die Arbeit sein Einkommen, der Arbeitsplatz stellt für ihn und oft auch für seine Familie die wirtschaftliche Existenzgrundlage dar. Er hat daher ein hohes Interesse am Erhalt des Arbeitsplatzes. Der Sozialstaat hält mit dem KSchG seine schützende Hand über den Arbeitnehmer und bewahrt ihn vor einer willkürlichen Kündigung durch den Arbeitgeber. Dieser ist in der Regel nämlich in einer stärkeren Position, da er von der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht unmittelbar abhängig ist.

Der Grundgedanke der sozialen Gerechtigkeit fand sich schon im Betriebsrätegesetz von 1920, das eine Klage gegen eine Kündigung ermöglichte, wenn diese eine „unbillige Härte“ darstellte. Mit Ausnahme der außerordentlichen Kündigung regelt das KSchG für Betriebe mit mehr als 10 Arbeitnehmern seit 1951 die einzigen wirksamen Kündigungsgründe.

Welche Kündigungsgründe sind laut KSchG erlaubt?

Bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern muss eine Kündigung „sozial gerechtfertigt“ sein. Das KSchG definiert diesen Begriff in § 1 und nennt im Wesentlichen drei mögliche Kündigungsgründe:

  • personenbedingt
  • verhaltensbedingt
  • betriebsbedingt
Der Arbeitgeber muss also einen Kündigungsgrund haben, der entweder in der Person (z. B. Krankheit) oder im Verhalten des Arbeitnehmers (z. B. Diebstahl) liegt oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Im letzteren Fall muss der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigen. Die Sozialauswahl ist auf vier Kriterien beschränkt:

  1. Lebensalter
  2. Betriebszugehörigkeit
  3. Unterhaltspflichten
  4. Schwerbehinderung
Außerdem regelt das KSchG in § 15 noch einen besonderen Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrates.