KSchG - Kündigungsschutzgesetz
- Erster Abschnitt
Allgemeiner Kündigungsschutz - § 1 KSchG - Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
- § 1a KSchG - Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
- § 2 KSchG - Änderungskündigung
- § 3 KSchG - Kündigungseinspruch
- § 4 KSchG - Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 5 KSchG - Zulassung verspäteter Klagen
- § 6 KSchG - Verlängerte Anrufungsfrist
- § 7 KSchG - Wirksamwerden der Kündigung
- § 8 KSchG - Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
- § 9 KSchG - Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
- § 10 KSchG - Höhe der Abfindung
- § 11 KSchG - Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
- § 12 KSchG - Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
- § 13 KSchG - Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
- § 14 KSchG - Angestellte in leitender Stellung
- Zweiter Abschnitt
Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung - Dritter Abschnitt
Anzeigepflichtige Entlassungen - Vierter Abschnitt
Schlußbestimmungen
Die wichtigsten Fragen zum KSchG
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Was ist das KSchG?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sorgt dafür, dass größere Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht ohne Weiteres entlassen können. -
Wer genießt Kündigungsschutz?
Das KSchG schützt Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern. -
Welche Kündigungsgründe sind laut KSchG erlaubt?
Das KSchG definiert nennt im Wesentlichen drei mögliche Kündigungsgründe: personenbedingt, verhaltensbedingt, betriebsbedingt. -
Welche Kriterien sind bei der Sozialauswahl nach dem KSchG zu beachten?
Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung.
Über das KSchG
Was ist das KSchG?Das Kündigungsschutzgesetz (kurz: KSchG) sorgt dafür, dass größere Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht ohne Weiteres entlassen können. Es gehört damit zum Bereich des Privatrechts, speziell des Arbeitsrechts.
Das KSchG gilt nicht für Kleinbetriebe. Hat ein Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer, muss für eine Kündigung einer der in § 1 KSchG festgelegten Gründe vorliegen, sonst ist die Kündigung unzulässig. Das KSchG regelt außerdem, wie man gegen eine Kündigung vorgehen kann (§ 4 KSchG) oder wie hoch die Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses sein sollte (§ 10 KSchG).
Schutz für Arbeitnehmer
Durch das KSchG sollen Arbeitnehmer vor dem unvorhergesehenen Verlust des Arbeitsplatzes geschützt werden. Arbeitnehmer ist dabei, wer
- weisungsgebunden und
- unselbstständig
- Inhalt,
- Ort und
- Zeit der Arbeitsleistung.
Der Grundgedanke der sozialen Gerechtigkeit fand sich schon im Betriebsrätegesetz von 1920, das eine Klage gegen eine Kündigung ermöglichte, wenn diese eine „unbillige Härte“ darstellte. Mit Ausnahme der außerordentlichen Kündigung regelt das KSchG für Betriebe mit mehr als 10 Arbeitnehmern seit 1951 die einzigen wirksamen Kündigungsgründe.
Welche Kündigungsgründe sind laut KSchG erlaubt?
Bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern muss eine Kündigung „sozial gerechtfertigt“ sein. Das KSchG definiert diesen Begriff in § 1 und nennt im Wesentlichen drei mögliche Kündigungsgründe:
- personenbedingt
- verhaltensbedingt
- betriebsbedingt
- Lebensalter
- Betriebszugehörigkeit
- Unterhaltspflichten
- Schwerbehinderung