LBG - Landbeschaffungsgesetz

Die wichtigsten Fragen zum LBG

  • Was ist das Landbeschaffungsgesetz (LBG)?
    Das Landesbeschaffungsgesetz regelt, für welche Zwecke der Bundeswehr oder anderer Bündnisverteidigungskräfte Grundstücke gegen Entschädigung enteignet werden.
  • Welche Grundstücke sollen laut LBG bevorzugt als Entschädigung gewählt werden?
    Bei der Entschädigung in Land oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen sollen bevorzugt solche Grundstücke gewählt werden, die bereits dem Bund, Land oder der Gemeinde gehören.
  • Welche Grundstücke dürfen laut Landesbeschaffungsgesetz nicht enteignet werden?
    Nicht enteignet werden dürfen Grundstücke unter Denkmalschutz, Naturschutzgebiete, Nationalparks und Naturdenkmale, Grundstücke, die einer Religionsgesellschaft gehören und genutzt werden oder Grundstücke, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Telekommunikationsdienstleistungen etc. dienen.

Über das LBG

Die wichtigsten Fakten zum LBG

  • Für Zwecke der Bundeswehr oder anderer Bündnisverteidigungskräfte können gegen Entschädigung Grundstücke enteignet werden.
  • Das Gesetz verfügt über vier Teile mit insgesamt 76 Paragrafen.
Was regelt das Landbeschaffungsgesetz?

Im ersten Teil (§§ 1 – 9 LBG) sind allgemeine Vorschriften enthalten, z. B. dass der Bund zum Zweck der Verteidigung Grundstücke beschaffen kann. Ebenso kann er diese erwerben, wenn eine militärische Einrichtung verlegt oder errichtet werden muss oder die Unterbringung von militärischen Personen etc. notwendig ist.

Darüber hinaus ist festgelegt, welchen „Ersatz“ der Eigentümer des Grundstücks erhält:

  • finanzielle Entschädigung
  • Ersatzland
Die Bestimmungen zur Enteignung finden sich im zweiten Teil (§§ 10 – 57 LBG). Ein Grundstück oder Teilgrundstück kann dem Eigentümer entzogen oder belastet werden, das Gleiche gilt für Rechte an entsprechenden Grundstücken oder deren Nutzung.

Zudem wird auch klargestellt, dass bei der Entschädigung in Land oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen bevorzugt solche Grundstücke gewählt werden sollen, die bereits dem Bund, Land oder der Gemeinde gehören.

Zudem wird festgelegt, dass gewisse Grundstücke nicht enteignet werden dürfen. Hierzu zählen u. a.

  • Grundstücke unter Denkmalschutz
  • Naturschutzgebiete, Nationalparks und Naturdenkmale
  • geschützte Landschaftsbestandteile
  • Grundstücke zur Durchführung der Bauleitplanung
  • Grundstücke, die einer Religionsgesellschaft gehören und genutzt werden
  • Grundstücke, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Telekommunikationsdienstleistungen etc. dienen
  • Grundstücke, die die landwirtschaftliche Existenz oder den Betrieb des Eigentümers gewährleisten
Zuletzt wird in diesem Gesetzesabschnitt das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich der Voraussetzungen, der Planprüfung und Festsetzung der Entschädigung geregelt.

Im dritten und vierten Teil (§§ 58 – 76 LBG) finden sich Vorschriften zu den Rechtsbehelfen und die Übergangs- und Schlussvorschriften.