MarkenG - Markengesetz

Die wichtigsten Fragen zum MarkenG

  • Was ist das Markengesetz?
    Das Markengesetz regelt, wie eingetragene Marken benutzt werden dürfen und welche Markenformen erlaubt sind.
  • Welche Arten von Marken regelt das Markengesetz?
    Das Markengesetz regelt nicht nur nationale Marken, sondern auch Unionsmarken, die in der gesamten europäischen Union gelten, sowie nach dem Madrider Markenabkommen angemeldete, internationale Marken.
  • Wie funktioniert die Eintragung einer Marke?
    Beim Eintragen einer Marke wird sie mit einem sogenannten Zeichen verbunden, das für sie stehen soll und ihr Wiederkennungswert verleihen soll.
  • Wann ist die Eintragung einer Marke nicht möglich?
    Zeichen, die nicht geschützt werden können, sind unter anderem solche, die nicht grafisch dargestellt werden können, oder nicht einzigartig genug sind, um die Marke von Konkurrenzprodukten zu unterscheiden.

Über das MarkenG

Was ist das Markengesetz?

Das Markengesetz (MarkenG) enthält wichtige Bestimmungen zur Gestaltung eingetragener Marken, wie sie benutzt werden dürfen und welche Markenformen zulässig sind.

Zudem regelt das Markengesetz, wie das Verfahren der Markenanmeldung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) abläuft und welche Strafen verhängt werden können, wenn die Rechte von Markeninhabern verletzt werden. Die Schutzdauer einer Marke beträgt laut Markengesetz zehn Jahre und kann nach dem Ablauf in vielen Fällen verlängert werden.

Das Markengesetz regelt nicht nur nationale Marken, sondern auch Unionsmarken, die in der gesamten europäischen Union gelten, sowie nach dem Madrider Markenabkommen angemeldete Marken, die in zahlreichen Ländern weltweit Gültigkeit haben. Das Markengesetz ist der Nachfolger des Warenzeichengesetzes (WZG), das von 1936 bis 1995 aktuell war.

Das Markengesetz regelt, welche Marken schutzfähig sind

Beim Eintragen einer Marke wird eine Ware oder Dienstleistung mit einem sogenannten Zeichen verknüpft, das für sie stehen soll und ihr Wiederkennungswert verleihen soll. Das Markengesetz regelt, dass unter anderem Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Farben Zeichen, Klänge, dreidimensionale Formen oder die Verpackungsform einer Ware zulässige Zeichen sind.

Nicht schutzfähige Zeichen sind dagegen solche, die ausschließlich aus Merkmalen bestehen, die direkt durch die Art und Weise der Ware bedingt und für sie typisch sind. Auch Zeichen, die für die technische Wirkung einer Ware verantwortlich sind oder ihr ihren eigentlichen Wert verleihen, sind nicht zulässig.

Das Markengesetz kennt noch weitere Fälle, in denen der Markenschutz nicht möglich ist

Auch wenn die gewählte Form des Zeichens (Abbildung, Buchstaben, Formen etc.) im Prinzip schutzfähig ist, sieht das Markengesetz einige mögliche Gründe vor, um dem gewünschten Zeichen den Markenschutz zu versagen. Laut Markenschutzgesetz besteht ein Schutzhindernis unter anderem, wenn

  • das Zeichen nicht grafisch darstellbar ist.
  • das Zeichen nicht einzigartig genug ist, um das Produkt oder die Dienstleistung, für die es stehen soll, von Konkurrenzangeboten zu unterscheiden.
  • das Zeichen das Produkt oder die Dienstleistung, für das es stehen soll, nicht angemessen repräsentiert, sodass Verbraucher getäuscht werden könnten.
  • das Zeichen nur ein im Sprachgebrauch gängiger Begriff oder eine gängige Formulierung ist.
  • das Zeichen vulgär oder anstößig ist.
Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschließliche Recht an der Marke

Wer eine Marke anmeldet, ist laut Markenrecht der Einzige, der sie benutzen darf. Mitbewerber dürfen sie nicht kopieren oder ähnliche Marken anmelden. Verletzt ein Konkurrent die Markenrechte des Inhabers, darf er rechtliche Schritte gegen ihn einleiten und ihm die Benutzung der Marke untersagen. Er ist zudem berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.

Länger angemeldete Marken haben Priorität

Laut Markengesetz ist es möglich, einen Antrag auf die Löschung einer neu eingetragenen Marke zu stellen, wenn sie mit einer bereits angemeldeten Marke identisch ist. Dasselbe gilt, wenn eine Verwechslungsgefahr mit der bereits angemeldeten Marke besteht oder die neu anzumeldende Marke die Wirkung der etablierten Marke beeinträchtigt oder ausnutzt.

Auch einen Verfall des Markenrechts sieht das Markengesetz vor

Der Markeninhaber kann das Recht an seiner Marke verlieren, wenn er sie fünf Jahre in Folge nicht benutzt. Eine Ausnahme ist möglich, wenn er berechtigte Gründe dafür vorweisen kann, dass er die Marke nicht benutzt hat.