MuSchG 2018 - Mutterschutzgesetz
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Gesundheitsschutz
- Unterabschnitt 1Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
- § 3 MuSchG 2018 - Schutzfristen vor und nach der Entbindung
- § 4 MuSchG 2018 - Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit
- § 5 MuSchG 2018 - Verbot der Nachtarbeit
- § 6 MuSchG 2018 - Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
- § 7 MuSchG 2018 - Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
- § 8 MuSchG 2018 - Beschränkung von Heimarbeit
- Unterabschnitt 2Betrieblicher Gesundheitsschutz
- § 9 MuSchG 2018 - Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung
- § 10 MuSchG 2018 - Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen
- § 11 MuSchG 2018 - Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen
- § 12 MuSchG 2018 - Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen
- § 13 MuSchG 2018 - Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot
- § 14 MuSchG 2018 - Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber
- § 15 MuSchG 2018 - Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen
- Unterabschnitt 3Ärztlicher Gesundheitsschutz
- Unterabschnitt 1Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
- Abschnitt 3Kündigungsschutz
- Abschnitt 4Leistungen
- § 18 MuSchG 2018 - Mutterschutzlohn
- § 19 MuSchG 2018 - Mutterschaftsgeld
- § 20 MuSchG 2018 - Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- § 21 MuSchG 2018 - Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts
- § 22 MuSchG 2018 - Leistungen während der Elternzeit
- § 23 MuSchG 2018 - Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
- § 24 MuSchG 2018 - Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten
- § 25 MuSchG 2018 - Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots
- Abschnitt 5Durchführung des Gesetzes
- § 26 MuSchG 2018 - Aushang des Gesetzes
- § 27 MuSchG 2018 - Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen
- § 28 MuSchG 2018 - Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
- § 29 MuSchG 2018 - Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht
- § 30 MuSchG 2018 - Ausschuss für Mutterschutz
- § 31 MuSchG 2018 - Erlass von Rechtsverordnungen
- Abschnitt 6Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
- Abschnitt 7Schlussvorschriften
Die wichtigsten Fragen zum MuSchG 2018
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Was ist das Mutterschutzgesetz?
Es schützt schwangere Frauen und ihre ungeborenen Kinder vor Überforderungen und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz. -
Warum muss eine Gefährdungsbeurteilung stattfinden?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, -
Gelten Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt?
Für schwangere Frauen gibt es eine allgemeine Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (§ 3 MuSchG). Des Weiteren gibt es ein generelles Beschäftigungsverbot, das beispielsweise Akkord-, Fließband-, Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit verbietet (§§ 4 – 6 MuSchG). -
Welche Leistungen beinhaltet das MuSchG?
Damit Schwangere vor finanziellen Nachteilen geschützt werden, bekommen sie während der allgemeinen Schutzfrist das sog. „Mutterschaftsgeld“ (§ 19 MuSchG) sowie einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG).
Über das MuSchG 2018
Was ist das Mutterschutzgesetz?Das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mütter (MuSchG) trat am 06.02.1952 in Kraft und ist eines der wichtigsten Arbeitsschutzgesetze. Es schützt schwangere Frauen und ihre ungeborenen Kinder vor Überforderungen und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz.
Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“ vom 23.05.2017 (BGBL. I S. 1228) ein neues Mutterschutzgesetz eingeführt, das seit dem 01.01.2018 gilt und als „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium“ bezeichnet wird. Somit ist es auch für Schülerinnen und Studentinnen anwendbar. Der Mutterschutz für Beamtinnen ist hingegen in der Elternzeitverordnung des Bundes (MuSchEltZV) geregelt. Entsprechend den Vorschriften des neuen Mutterschutzgesetzes muss seit 01.01.2018 eine Gefährdungsbeurteilung für Schwangere oder stillende Mütter stattfinden.
Warum muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?
Um Schwangere oder stillende Mütter zu schützen, muss jeder Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung (§ 9 MuSchG) vornehmen. Dabei wird untersucht, ob jede Arbeitstätigkeit der Frau den geltenden Schutzvorschriften entspricht oder ob Maßnahmen getroffen werden müssen, um ihre Arbeitssituation zu verbessern (z. B. Schutz vor chemischen Mitteln). Gleichzeitig hat der Arbeitgeber die Pflicht, diese Frauen zu einem Gespräch zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz zu bitten.
Gelten Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt?
Für schwangere Frauen gibt es eine allgemeine Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (§ 3 MuSchG). In dieser Zeit dürfen schwangere Frauen nicht arbeiten gehen, Schülerinnen und Studentinnen werden von Pflichtveranstaltungen der Schule bzw. Universität befreit.
Des Weiteren gibt es ein generelles Beschäftigungsverbot, das beispielsweise Akkord-, Fließband-, Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit verbietet (§§ 4 – 6 MuSchG). Außerdem gelten individuelle Beschäftigungsverbote, z. B. wenn aufgrund eines ärztlichen Attests bescheinigt wurde, dass eine Gefährdung der Schwangeren oder ihres ungeborenen Lebens vorliegt.
Gibt es einen Kündigungsschutz?
Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt genießen Schwangere einen besonderen Kündigungsschutz. Allerdings muss die Schwangere ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert haben, im Falle einer Kündigung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Kündigung. Falls die Mütter ihrer Mitteilungspflicht nicht nachkommen, können sie gekündigt werden, obwohl sie schwanger sind.
Welche Leistungen beinhaltet das MuSchG?
Damit Schwangere vor finanziellen Nachteilen geschützt werden, bekommen sie während der allgemeinen Schutzfrist das sog. „Mutterschaftsgeld“ (§ 19 MuSchG) sowie einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG). Darüber hinaus erhalten Schwangere im Falle eines individuellen Beschäftigungsverbotes den sog. „Mutterschutzlohn“ (§ 18 MuSchG), welcher aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Monate berechnet wird.