OEG - Opferentschädigungsgesetz

Die wichtigsten Fragen zum OEG

  • Was ist das Opferentschädigungsgesetz?
    Das Opferentschädigungsgesetz regelt die soziale Entschädigung für Opfern von Gewalttaten.
  • Wer hat einen Anspruch auf Entschädigung?
    Die Leistungen des OEG gelten für deutsche Bundesbürger und EU-Bürger.
  • Wer hat keinen Anspruch auf Entschädigung?
    Keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem OEG haben Geschädigte, die die Schädigung selbst (mit-)verursacht haben, Angehörige krimineller Organisationen und Personen, in deren Fall die Leistungen letztlich dem Täter zukommen würden (z. B. bei innerfamiliärer Gewalt).
  • Wann kann man das OEG in Anspruch nehmen?
    Das OEG kann man bei gesundheitlichen Schäden infolge von tätlichen Angriffen und Unfällen in Anspruch genommen werden.
  • Welche Leistungen werden erbracht?
    Die Leistungen nach dem OEG umfassen u. a. Heilbehandlungs- und Krankenbehandlungskosten, Beschädigtenrente, Sterbegeld, Bestattungsgeld und Hinterbliebenenversorgung; Schmerzensgeld gehört nicht dazu.

Über das OEG

Was ist das OEG?

Das Gesetz über die Entschädigung für Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Opfer von Gewalttaten, kurz Opferentschädigungsgesetz oder OEG, ist ein deutsches Bundesgesetz und dem Bereich der sozialen Entschädigung zuzurechnen. Der Grundgedanke ist, dass der Staat die Verantwortung innehat, Bürger vor Gewalt und Schäden durch kriminelle Handlungen zu schützen. Versagt der Staat in dieser Aufgabe, muss er dafür haften und Entschädigungsleistungen erbringen, z. B. im Fall von Erwerbsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit.

Wer hat Anspruch auf Entschädigung?

Ansprüche auf die Leistungen des OEG ergeben sich aus § 1 OEG. Sie gelten grundsätzlich für:

  • deutsche Bundesbürger
  • EU-Bürger
  • ungeborene Kinder im Falle einer Schädigung aufgrund eines Gewaltdeliktes (z. B. Vergewaltigung der Mutter)
Bei Ausländern, die nicht aus der Europäischen Union kommen, sind die Ansprüche nur teilweise gegeben, es sei denn, sie befinden sich schon seit mindestens drei Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland (auch die Duldung ist ein rechtmäßiger Aufenthaltsstatus für das OEG).

In Anspruch nehmen kann man das OEG, wenn die gesundheitliche Schädigung auf

  • einen tätlichen Angriff (z. B. Körperverletzung, sexueller Missbrauch) gegen die eigene oder eine andere Person oder dessen rechtmäßige Abwehr,
  • das Verabreichen von Gift oder
  • die (wenigstens fahrlässige) Herbeiführung einer Gefahr durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (z. B. Brandstiftung, Sprengstoffanschlag)
zurückzuführen ist.

Wer ist von den Leistungen ausgeschlossen?

Dem eigenen Anspruch auf Entschädigung nach dem OEG können Versagungsgründe entgegenstehen, die in § 2 OEG aufgeführt werden. Dazu gehören Fälle, in denen

  • der Geschädigte die Schädigung selbst (mit-)verursacht hat,
  • es aus anderen Gründen unbillig wäre, die Versorgung zu gewähren, z. B. wenn der Geschädigte einer kriminellen Organisation angehört und der Schaden im Zusammenhang damit entstanden ist oder
  • die gezahlten Versorgungsleistungen letztlich dem Täter zukommen würden, z. B. bei innerfamiliärer Gewalt.
Welche Leistungen werden erbracht?

Der Umfang der Leistung bzw. Entschädigung bestimmt sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und umfasst insbesondere:

  • Heil- und Krankenbehandlung 
  • Beschädigtenrente (ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30)
  • Sterbegeld und Bestattungsgeld 
  • Hinterbliebenenversorgung für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, Waisen und Eltern
Schmerzensgeld wird nicht gezahlt.

Wie, wann und wo wird der Antrag gestellt?

Der Entschädigungsantrag kann wie folgt gestellt werden:

  • formlos
  • mit Formularen der Landesversorgungsbehörden
  • mithilfe des bundeseinheitlichen Antragsformulars
Für Hinterbliebene steht noch kein bundeseinheitliches Antragsformular zur Verfügung, diese können den Antrag formlos stellen oder sich an eine der Landesversorgungsbehörden wenden.

Bei einer Gewalttat im Inland können Betroffene den Antrag bei der Versorgungsbehörde des Bundeslandes stellen, in dem sich die Tat ereignet hat. Hat sich die Gewalttat im Ausland ereignet, ist die Versorgungsbehörde des Bundeslandes zuständig, in dem die Betroffenen ihren Wohnsitz haben. Der Antrag kann auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern (z. B. einer Krankenkasse oder einem Rentenversicherungsträger) und in den Gemeinden abgegeben werden.

Es gibt keine Antragsfrist. Leistungen werden grundsätzlich allerdings erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erbracht. Wichtig ist, dass der Ausgang eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens nicht abgewartet werden muss.