RDG - Rechtsdienstleistungsgesetz

Die wichtigsten Fragen zum RDG

  • Was regelt das RDG?
    Das Rechtsdienstleistungsgesetz – kurz RDG – regelt grundsätzlich, durch wen und wie Dienstleistungen außerhalb des Gerichts erbracht werden dürfen.
  • Was ist unter dem Begriff Rechtsdienstleistung zu verstehen?
    Es handelt sich um eine juristische Tätigkeit, die außergerichtlich erbracht wird, wie zum Beispiel eine Testamentsvollstreckung durch die Bank.
  • Welche Arten von Rechtsdienstleistungen gibt es?
    Das RDG unterscheidet zwischen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung, durch nicht registrierte Personen und durch registrierte Personen.
  • Welche Voraussetzungen für die Registrierung bestehen?
    Zu den Voraussetzungen für die Registrierung zählt unter anderem die persönliche Eignung, Zuverlässigkeit sowie die theoretische und praktische Sachkunde.
  • Was sind keine Rechtsdienstleistungen?
    Mediation, die Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten, die Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien sowie die Tätigkeit von Schiedsrichtern stellen keine Rechtsdienstleistungen dar.

Über das RDG

Was regelt das RDG?

Das Rechtsdienstleistungsgesetz – kurz RDG – regelt grundsätzlich, durch wen und wie Dienstleistungen außerhalb des Gerichts erbracht werden dürfen.

Was unter dem Begriff Rechtsdienstleistung zu verstehen ist, wird in § 2 RDG definiert. Es handelt sich um eine juristische Tätigkeit, die außergerichtlich erbracht wird. Ein Beispiel hierfür ist eine Testamentsvollstreckung durch die Bank.  

Das RDG trat am 1. Juli 2008 in Kraft und besteht aus insgesamt fünf Teilen mit 20 Paragrafen:

  • Teil I: Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 5 RDG)
  • Teil II: Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen (§§ 6 – 9 RDG)
  • Teil III: Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen (§§ 10 – 15b RDG)
  • Teil IV: Rechtsdienstleistungsregister (§§ 16 – 17 RDG)
  • Teil V: Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften (§§ 18 – 20 RDG)
Welche Arten von Rechtsdienstleistungen gibt es?

Das RDG unterscheidet zwischen Rechtsdienstleistungen

  • als Nebenleistung
  • durch nicht registrierte Personen
  • durch registrierte Personen
In § 5 RDG wird geregelt, dass diese im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt sind, falls sie zum Berufs- und Tätigkeitsbild zählen. Zu den erlaubten Nebenleistungen gehören die

  • Haus- und Wohnungsverwaltung
  • Testamentsvollstreckung
  • Fördermittelberatung
Teil II des RDG definiert Rechtsdienstleistungen, die durch nicht registrierte Personen erbracht werden. Dazu zählen

  • Berufs- und Interessenvereinigungen und Genossenschaften (§ 7 RDG)
  • öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen, wie z. B. Verbraucherzentralen oder Behörden des öffentlichen Rechts (§ 8 RDG)
Gemäß § 6 RDG sind ebenso unentgeltliche Rechtsdienstleistungen möglich. Zulässig ist diese Form, wenn sie vor dem Hintergrund einer engen persönlichen Bindung, z. B. in der Familie und der Nachbarschaft, erfolgt.  Findet die unentgeltliche Rechtsberatung hingegen außerhalb dieser persönlichen bzw. familiären Beziehung statt, muss ein Jurist herangezogen werden.

Teil III des RDG legt rechtliche Dienstleistungen durch registrierte Personen fest. § 10 RDG regelt, dass diese aufgrund einer besonderen Sachkunde in folgenden Bereichen Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen:

  • Rentenberatung
  • Rechtsdienstleistungen bezüglich des ausländischen Rechts 
  • Inkassowesen
Voraussetzungen für die Registrierung 

§ 12 RDG beinhaltet eine Reihe von Voraussetzungen für die Registrierung. Diese lauten:

  • persönliche Eignung 
  • Zuverlässigkeit
  • theoretische und praktische Sachkunde 
  • Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro
Darüber hinaus ist in § 13 RDG geregelt, dass der Antrag auf Registrierung an die zuständige Behörde zu richten ist.

Was sind keine Rechtsdienstleistungen?

In § 2 Abs. 3 RDG ist festgelegt, was keine Rechtsdienstleistung darstellt. Dazu zählt u. a.:

  • die Mediation, d. h. Streitbeilegung
  • die Anfertigung wissenschaftlicher Gutachten
  • die Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien
  • die Tätigkeit von Schiedsrichtern bzw. Schiedsrichterinnen sowie von Einigungs- und Schlichtungsstellen