SG - Soldatengesetz

Die wichtigsten Fragen zum SG

  • Was ist das Soldatengesetz (SG)?
    Das Gesetz bestimmt die rechtliche Stellung der Soldaten der deutschen Bundeswehr.
  • Was regelt das Soldatengesetz?
    Das SG regelt die Rechte und Pflichten der Soldaten, regelt die Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses von Berufssoldaten und von Soldaten auf Zeit.
  • Welche Pflichten haben Soldaten laut dem Gesetz?
    Zu den bekanntesten Aufgaben gehören das Eintreten für die demokratische Grundordnung, Gehorsam, Kameradschaft, Wahrheit, Verschwiegenheit etc.

Über das SG

Die wichtigsten Fakten zum SG

  • Das SG bestimmt die Rechte und Pflichten der Soldaten.
  • Es regelt die Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses von Berufssoldaten und von Soldaten auf Zeit.
  • Im SG sind ebenfalls Vorschriften bezüglich früherer Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Freiwilliger enthalten.
Was regelt das Soldatengesetz?

Das SG enthält sieben Abschnitte mit insgesamt 100 Paragrafen.

Der erste Abschnitt (§§ 1 – 36 SG) enthält zunächst allgemeine Begriffsbestimmungen. Hierzu zählt,

  • dass ein Soldat eine Person ist, die aufgrund der Wehrpflicht oder freiwillig in einem Wehrdienstverhältnis steht.
  • wie das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten begründet ist.
  • wer als Vorgesetzter und Disziplinarvorgesetzter gilt.
Darüber hinaus enthält es auch weitere Vorschriften bezüglich

  • der Dauer des Wehrdienstverhältnisses.
  • der Berechnung der Dienstzeit.
  • der Ernennung, Dienstgradbezeichnung und Uniform etc.
Die wohl wichtigsten Regelungen finden sich in den §§ 6 – 36 SG. Diese Paragrafen enthalten die Pflichten und Rechte der Soldaten. Darunter fällt/fallen

  • die Grundpflicht des Soldaten.
  • das Eintreten für die demokratische Grundordnung.
  • Gehorsam, Kameradschaft, Wahrheit, Verschwiegenheit.
  • Pflichten des Vorgesetzten.
  • das Verhalten von Soldaten im In- und Ausland.
Ebenso enthalten sind Vorschriften bezüglich Haftung, Urlaub, Geld- und Sachbezüge, Versorgung oder Arbeitszeit usw.

Im zweiten Abschnitt (§§ 37 – 57 SG) wird die Begründung des Dienstverhältnisses behandelt, also welche Voraussetzung eine Person erfüllen muss, um Soldat werden zu können.
Als Voraussetzung muss die Person

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein.   
  • jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
  • die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist.
Dahingegen kann eine Person nicht Soldat werden,

  • wenn sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde.
  • wenn die Bekleidung eines öffentlichen Amtes versagt wurde.
  • wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt ist.
Weiterhin wird auch die Beförderung sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten und eines Soldaten auf Zeit geregelt.

Im dritten Abschnitt (§§ 58 – 58h SG) und vierten Abschnitt (§§ 59 – 80 SG) sind entsprechende Regelungen bezüglich des Wehrdienstes, des Reservewehrdienstes und des freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement enthalten. Weiterhin finden sich auch Vorschriften zur Dienstleistungspflicht in diesen Abschnitten.

Der fünfte und sechste Abschnitt (§§ 81 – 85 SG) regelt die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen, z. B. an militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildungen. In diesen Abschnitten werden auch der Rechtsweg sowie die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel für Soldaten geregelt.

Der letzte, siebte Abschnitt (§§ 86 – 100 SG), enthält Bußgeldvorschriften sowie Übergangs- und Schlussvorschriften, z. B. bezüglich der Einstellung und Entlassung von Bewerbern, Mitteilungen in Strafsachen und zur Personalvertretung.