SGB 4 - Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

Die wichtigsten Fragen zum SGB 4

Über das SGB 4

Die wichtigsten Fakten zum SGB IV

  • Das SGB IV enthält alle gemeinsamen Vorschriften, die für die Sozialversicherung in Deutschland gelten.
  • Aufgeteilt ist es in elf Abschnitte mit mehreren Titeln und insgesamt 120 Paragrafen.
  • Am 1. Juli 1977 trat das SGB IV in Kraft.
Was regelt das SGB IV?

Der erste Abschnitt (§§ 1 – 18n SGB IV) definiert bereits zu Beginn, für welche Sozialversicherungen das SGB IV gilt:

  • gesetzliche Krankenversicherung
  • gesetzliche Unfallversicherung
  • gesetzliche Rentenversicherung, einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
  • soziale Pflegeversicherung
  • Arbeitsförderung (teilweise)
  • Sozialhilfe
  • Grundsicherung für Arbeitsuchende
Er enthält außerdem auch eine Vorschrift, wer zum versicherten Personenkreis gehört:

  • Arbeitnehmer (auch Auszubildende)
  • Menschen mit Behinderung (in Werkstätten beschäftigt)
  • Landwirte etc.
Und er definiert, was eine Beschäftigung (= nichtselbstständige Arbeit) genau darstellt. Zudem findet man in diesem Abschnitt auch gesetzliche Definitionen und Regelungen bezüglich

  • Arbeitsentgelt, Einkommen und Rente
  • Erfassung, Verarbeitung und Nutzung der Versicherungsnummer
Im zweiten Abschnitt (§§ 19 – 28 SGB IV) werden Leistungen und Beiträge geregelt. Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden nach der Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige erbracht durch:

  • Beiträge der Versicherten
  • Beiträge der Arbeitgeber und Dritter
  • staatliche Zuschüsse
  • sonstige Einnahmen
Im dritten und vierten Abschnitt (§§ 28a – 90a SGB IV) finden sich Vorschriften bezüglich der Meldepflichten des Arbeitgebers, der Träger der Sozialversicherung und der Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane.
Der fünfte Abschnitt (§§ 91 – 94 SGB IV) befasst sich mit den Versicherungsbehörden, den Versicherungsämtern an sich und mit den Aufgaben der Versicherungsämter. Im sechsten Abschnitt (§§ 95 – 103 SGB IV) sind Vorschriften bezüglich der Übermittlung, Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten enthalten.

In den folgenden Abschnitten werden

  • der Informations- und Beratungsanspruch von Arbeitgebern und Beschäftigten (siebter Abschnitt, §§ 104 – 105 SGB IV)
  • das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren (achter Abschnitt, §§ 106 – 110 SGB IV)
  • die Aufbewahrung von Unterlagen, inklusive deren Rückgabe, Vernichtung und Archivierung (neunter Abschnitt, §§ 110a – 110c SGB IV)
behandelt. Diese Paragrafen sind wichtig, da dadurch den beteiligten Sozialversicherungsträger und anderen Beteiligten allgemeine Informationen zu ihren versicherungsrechtlichen, melderechtlichen und beitragsrechtlichen Rechten und Pflichten zur Verfügung gestellt werden.

Der zehnte Abschnitt (§§ 111 – 113 SGB IV) enthält die Bußgeldvorschriften und somit eine Darstellung möglicher Verstöße, z. B. die unrechtmäßige Nutzung der Versicherungsnummer. Liegt ein entsprechender Verstoß vor, kann man mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belangt werden. Zuletzt finden sich im elften Abschnitt (§§ 114 – 120 SGB IV) noch entsprechende Übergangsvorschriften.