SGB 10 - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

Die wichtigsten Fragen zum SGB 10

  • Was ist das Sozialgesetzbuch X (SGB X)?
    Das SGB X regelt das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren, den Schutz der Sozialdaten sowie die Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger untereinander und ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten.
  • Wie ist das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren im SGB X geregelt?
    Das SGB X regelt die Rechte der Verfahrensbeteiligten, die Grundsätzen wie die Behörden und Sozialleistungsträger vorgehen müssen und welche Fristen und Termine einzuhalten sind.
  • Welche das SGB X den Schutz der Sozialdaten?
    Das zweite Kapitel des SGB X enthält die Voraussetzungen bezüglich der Datenerhebung, Datenspeicherung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Datenlöschung der Sozialdaten.

Über das SGB 10

SGB X – was ist das?

  • Das SGB X enthält Vorschriften über das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren.
  • Das Gesetz enthält Regelungen zum Schutz der Sozialdaten und der Datenverarbeitung.
  • Die Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander wird ebenfalls geregelt.
Was regelt das SGB X?

Das SGB X ist in vier Kapitel mit insgesamt 120 Paragrafen aufgeteilt:
  • Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren (§§ 1 – 66 SGB X)
  • Zweites Kapitel: Schutz der Sozialdaten (§§ 67 – 85a SGB X)
  • Drittes Kapitel: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
     (§§ 86 – 119 SGB X)
  • Viertes Kapitel: Übergangs- und Schlussvorschriften (§ 120 SGB X)
Im ersten Kapitel sind die Regelungen zum sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren festgehalten. Es bestimmt

  • die Rechte der Verfahrensbeteiligten,
  • die Grundsätze des Verfahrens (Beweismittel, Verfahrensbeginn, Vernehmung, Anhörung etc.),
  • die Anforderungen an rechtmäßige Verwaltungsakte,
  • die Fristen und Termine,
  • die Kosten und Vollstreckung von Urteilen.
Das zweite Kapitel widmet sich dem Schutz der Sozialdaten und enthält Regelungen zur

  • Datenerhebung
  • Datenspeicherung
  • Datenverarbeitung
  • Datenübermittlung
  • Datenlöschung
Die Zusammenarbeit der verschiedenen Leistungsträger wird im dritten Kapitel geregelt. Es enthält entsprechende Vorschriften bezüglich

  • der Ausführung, Stellung und des Widerspruchs von Aufträgen
  • der Zusammenarbeit bei Planung und Forschung
  • der Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten (Angehörige, Unterhaltspflichte etc.)
  • Erstattung von Aufwendungen
Das vierte Kapitel enthält die sogenannten Übergangs- und Schlussvorschriften. Diese bestimmen beispielsweise, wie der Übergang eines alten auf ein neues Gesetz verläuft, wer sich auf welches Gesetz berufen kann und wie man damit umgeht, wenn Geschehnisse vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes passiert sind.