SGB 3 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Die wichtigsten Fragen zum SGB 3

  • Was ist das SGB III?
    Das SGB III umfasst alle Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und öffentliche Träger.
  • Was ist die Aufgabe des SGB III?
    Durch das SGB III soll Arbeitslosigkeit vermieden bzw. verkürzt werden.
  • Wer ist für die Leistungen rund um das SGB III zuständig?
    Zuständig für die Leistungen rund um das SGB III sind die örtlichen Bundesagenturen für Arbeit.
  • Welche Leistungen der aktiven Arbeitsförderung gibt es?
    Leistungen nach SGB III umfassen u. a. Berufsberatung, Berufsorientierung und Arbeitsmarktberatung, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen oder Leistungen bei Arbeitsausfall, Kurzarbeit, Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld.
  • Wie wird das Arbeitslosengeld nach SGB III berechnet?
    Die Höhe der Summe, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit gezahlt wird, richtet sich nach dem bisherigen Verdienst des Betroffenen.

Über das SGB 3

Was ist das SGB III?

  • Das SGB III beinhaltet das Arbeitsförderungsrecht und die Arbeitslosenversicherung.
  • Es umfasst alle Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und öffentliche Träger.
  • Durch das SGB III soll Arbeitslosigkeit vermieden bzw. verkürzt werden.
  • Fördermaßnahmen sollen einen Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt schaffen.
  • Zuständig für die Leistungen rund um das SGB III sind die örtlichen Bundesagenturen für Arbeit.
Wie ist das SGB III aufgebaut?

Das Sozialgesetzbuch enthält 13 Kapitel, die teilweise noch in einzelne Abschnitte unterteilt sind, und verfügt über insgesamt 446 Paragrafen.

  • Erstes Kapitel: Allgemeine Grundsätze (§§ 1 – 23 SGB III)
  • Zweites Kapitel: Versicherungspflicht (§§ 24 – 28a SGB III)
  • Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 – 135 SGB III)
  • Viertes Kapitel: Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 – 175 SGB III)
  • Fünftes Kapitel: Zulassung von Trägern und Maßnahmen (§§ 176 – 184 SGB III)
  • Sechstes Kapitel: Ergänzende vergabespezifische Regelungen (§§ 185 – 279a SGB III)
  • Siebtes Kapitel: Weitere Aufgaben der Bundesagentur (§§ 280 – 303 SGB III)
  • Achtes Kapitel: Pflichten (§§ 304 – 322 SGB III)
  • Neuntes Kapitel: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 323 – 339 SGB III)
  • Zehntes Kapitel: Finanzierung (§§ 340 – 366a SGB III)
  • Elftes Kapitel: Organisation und Datenschutz (§§ 367 – 403 SGB III)
  • Zwölftes Kapitel: Bußgeldvorschriften (§§ 404 – 407 SGB III)
  • Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen (§§ 408 – 446 SGB III)
Was sind die wichtigsten Inhalte des SGB III?

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung werden im dritten Kapitel behandelt und umfassen beispielsweise:

  • Berufsberatung, Berufsorientierung und Arbeitsmarktberatung (§§ 29 – 34 SGB III)
  • Vermittlung sowie die Rechte und Pflichten von Arbeitsuchenden und Ausbildungssuchenden (§§ 35 – 39 SGB III)
  • Förderung aus dem Vermittlungsbudget, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen (§§ 44 – 47 SGB III)
  • Maßnahmen bezüglich des Berufseinstiegs, der Berufsvorbereitung sowie Regelungen für die Berufsausbildungshilfe, Jugendwohnheime und beruflicher Weiterbildung (§§ 48 – 87 SGB III)
  • Zuschüsse bei der Eingliederung oder der Gründung von Firmen (§§ 88 – 94 SGB III)
  • Leistungen bei Arbeitsausfall, Kurzarbeit, Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld (§§ 95 – 126 ff. SGB III)
Alle Vorschriften und Regelungen zum Arbeitslosengeld findet man im vierten Kapitel (§§ 136 – 164 SGB III). Geklärt wird unter anderem,

  • dass Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
  • wer als arbeitslos gilt.
  • die Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes.
  • welche Voraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung erfüllt sein müssen.
  • wann eine Minderung der Leistungsfähigkeit vorliegt.
Ebenso wichtig sind die gesetzlichen Vorgaben bezüglich des Insolvenzgeldes (§§ 165 – 172 SGB III) sowie die Zahlung von Rentenbeiträgen während des Arbeitslosengeld- oder Insolvenzgeldbezugs (§§ 173 – 175 SGB III).
Im achten Kapitel werden zudem die verschiedenen Pflichten, z. B. die Meldepflicht, Auskunftspflicht oder Bescheinigungspflicht, geregelt (§§ 309 – 322 SGB III).