SGB 5 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

Die wichtigsten Fragen zum SGB 5

  • Was ist das SGB V?
    Alle Bestimmungen bezüglich der gesetzlichen Krankenversicherung sind im Fünften Buch Sozialgesetzbuch zusammengefasst.
  • Was regelt das SGB V?
    Im SGB V ist sowohl die Organisation und Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen als auch der Umfang des Leistungsanspruchs der Versicherten geregelt.
  • Welche Aufgaben haben die Krankenkassen?
    Sie haben die Aufgabe, die Versicherten zu beraten, aufzuklären sowie mittels Leistungen, sei es eine professionelle Zahnreinigung, Gesundheitskurse oder die Bereitstellung von Kontaktlinsen, zu unterstützen.
  • Welche Personen sind versicherungspflichtig?
    Hierzu gehören unter anderem Angestellte, deren Arbeitsentgelt mehr als 450 Euro monatlich beträgt, Auszubildende, Rentner, Land- und Forstwirte, Studenten und Praktikanten, Handwerker und Künstler.
  • Wer ist von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit?
    Von der gesetzlichen Krankenversicherung sind beispielsweise Beamte, Richter, Geistliche, Zeit- und Berufssoldaten der Bundeswehr und Selbstständige befreit.

Über das SGB 5

Was ist das SGB V?

Alle Bestimmungen bezüglich der gesetzlichen Krankenversicherung sind im Fünften Buch Sozialgesetzbuch zusammengefasst.

Das SGB V ist in dreizehn Kapitel mit insgesamt 322 Paragrafen unterteilt:

  • I. Kapitel: Allgemeine Vorschriften (§§ 1–4a SGB V)
  • II. Kapitel: Versicherter Personenkreis (§§ 5–10 SGB V)
  • III. Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11–68 SGB V)
  • IV. Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69–140h SGB V)
  • V. Kapitel: Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (§§ 141–142 SGB V)
  • VI. Kapitel: Organisation der Krankenkassen (§§ 143–206 SGB V)
  • VII. Kapitel: Verbände der Krankenkassen (§§ 207–219d SGB V)
  • VIII. Kapitel: Finanzierung (§§ 220–274 SGB V)
  • IX. Kapitel: Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (§§ 275–283 SGB V)
  • X. Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz (§§ 284–305b SGB V)
  • XI. Kapitel: Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 306–307b SGB V)
  • XII. Kapitel: Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands (§§ 308–313 SGB V)
  • XIII. Kapitel: Weitere Übergangsvorschriften (§§ 314–322 SGB V)
Das SGB V ist 1989 in Kraft getreten. Als Vorläufer gilt das Gesetz zur Krankenversicherung, das rund 100 Jahre zuvor, 1883, unter Reichskanzler Otto von Bismarck verabschiedet wurde. Grundsätzlich gilt die Krankenversicherung als der älteste Teil der Sozialversicherung.

Was regelt das SGB V?

Im SGB V ist sowohl die Organisation und Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen als auch der Umfang des Leistungsanspruchs der Versicherten geregelt.

In § 1 SGB V wird die Krankenversicherung als sogenannte Solidargemeinschaft definiert. Dadurch soll der Gesundheitszustand der Versicherten erhalten bzw. verbessert werden. Darüber hinaus haben die Krankenkassen die Aufgabe, die Versicherten zu beraten, aufzuklären sowie mittels Leistungen, sei es eine professionelle Zahnreinigung, Gesundheitskurse oder die Bereitstellung von Kontaktlinsen, zu unterstützen.
Die wichtigsten Regelungen des SGB V
§ 5 SGB V definiert, welche Personen versicherungspflichtig sind. Dazu zählen u. a.:

  • Angestellte, deren Arbeitsentgelt mehr als 450 Euro monatlich beträgt
  • Auszubildende
  • Rentner 
  • Land- und Forstwirte
  • Studenten & Praktikanten
  • Handwerker
  • Publizisten & Künstler
  • Personen, die Hartz IV beziehen
  • Menschen mit bestimmten Behinderungen
In § 6 SGB V wird bestimmt, wer hingegen von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Das sind u. a.:

  • Selbstständige & Freiberufliche
  • Beamte & Richter
  • Zeit- und Berufssoldaten der Bundeswehr
  • Geistliche
§ 11 SGB V umfasst alle Leistungsarten der Krankenversicherung. Folglich haben Versicherte Anspruch auf Leistungen

  • zur Früherkennung von Krankheiten, z. B. mittels Gesundheitsuntersuchungen
  • zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten, z. B. in Form von häuslicher Krankenpflege, Arzneien oder zahnärztlicher Versorgung
  • bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • zur Empfängnisverhütung
  • bei Schwangerschaftsabbruch
Weitere wichtige Bestimmungen 

§§ 143–171 SGB V (VI. Kapitel): Arten der Krankenkassen
Es existieren insgesamt sechs Arten von Krankenkassen, die der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angehören:
  • Ortskrankenkassen (AOK): Sie unterliegen der Aufsicht der Landesgesundheitsministerien.
  • Betriebskrankenkassen (BKK): Jeder Betrieb mit mehr als 1000 Versicherungspflichtigen kann eine Betriebskrankenkasse errichten.
  • Innungskrankenkassen (IKK): Versicherte üben vermehrt Handwerksberufe aus.
  • Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK): Für Beschäftigte aus der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus.
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS): Meist für Versicherte, die bei der Deutschen Bahn oder im Bergbau beschäftigt sind.
  • Ersatzkassen, wie beispielsweise die Techniker Krankenkasse (TK) oder die BARMER. 
§§ 220–274 SGB V (VIII. Kapitel): Finanzierung

Die gesetzliche Krankenversicherung setzt sich aus verschiedenen Finanzierungsgrundlagen zusammen. Die Beiträge werden von

  • den Mitgliedern der Krankenkasse
  • den Arbeitgebern
  • anderen Sozialversicherungsträgern wie den Rentenversicherungen
einkommensabhängig getragen. Diese Beiträge fließen dem Gesundheitsfonds zu. Aus diesem Fonds erhalten die Krankenkassen dann die Mittel, die sie benötigen, um für die Leistungen ihrer Versicherten aufzukommen.