SGB 6 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

Die wichtigsten Fragen zum SGB 6

  • Was ist das SGB VI?
    Das SGB VI beinhaltet das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland.
  • Für welche Personen gilt das SGB IV?
    Das Gesetz gilt für Arbeitnehmer, Auszubildende, Menschen mit Behinderung, Selbstständige usw.
  • Was steht im SGB VI?
    Das SGB VI enthält zum einen die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Rentenversicherung sowie zum anderen eine Übersicht der Leistungen (Leistungen zur Teilhabe, Rentenleistungen, Zusatz- und Serviceleistungen).
  • Was bedeutet Renten wegen Alters?
    Diese Rentenart ist die Regelaltersrente, die Versicherte erhalten, wenn die Regelaltersgrenze von 67. Lebensjahren oder die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.
  • Was bedeutet Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit?
    Versicherte erhalten Erwerbsminderungsrente, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch wenige Stunden am Tag arbeiten können, mindestens fünf Jahre vor Beginn der Erwerbsminderung rentenversicherungspflichtig gearbeitet und mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben.
  • Was bedeutet Renten wegen Todes?
    Zu dieser Rentenart gehören die Witwenrente, die Erziehungsrente und die Waisenrente.

Über das SGB 6

SGB VI – was ist das?

  • Das SGB VI beinhaltet das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland.
  • Es legt fest, wer eine Versicherung vorweisen muss.
  • Das Gesetz beinhaltet alle Leistungen der Rentenversicherung.
Was wird im SGB VI geregelt?

Das SGB VI ist ein sehr umfangreiches Gesetz und gliedert sich in sechs Kapitel. Jedes einzelne Kapitel enthält zudem entsprechende Abschnitte, Unterabschnitte und Titel – insgesamt enthält das Gesetz 321 Paragrafen und zudem aktuell 20 Anlagen.

Die einzelnen Kapitel beschäftigen sich mit den unterschiedlichen Bereichen der Rentenversicherung:

  • Erstes Kapitel: Versicherter Personenkreis (§§ 1 – 8 SGB VI)
  • Zweites Kapitel: Leistungen (§§ 9 – 124 SGB VI)
  • Drittes Kapitel: Organisation, Datenschutz und Datensicherheit (§§ 125 – 152 SGB VI)
  • Viertes Kapitel: Finanzierung (§§ 153 – 227 SGB VI)
  • Fünftes Kapitel: Sonderregelungen (§§ 228 – 319b SGB VI)
  • Sechstes Kapitel: Bußgeldvorschriften (§§ 320 – 321 SGB VI)
Im ersten Kapitel wird geregelt, welche Personen versicherungspflichtig sind – z. B. Arbeitnehmer, Auszubildende, Selbstständige – und wer von der Versicherungspflicht befreit ist. Zudem wird der Versorgungsausgleich und das Rentensplitting behandelt – ein wichtiges Thema für Menschen, die in Trennung oder Scheidung leben bzw. bereits geschieden sind.

Das zweite Kapitel enthält zum einen die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Rentenversicherung sowie zum anderen die Leistungen selbst. Es bietet Informationen zu/zur

  • Leistungen zur Teilhabe
  • Rentenleistungen
  • Zusatz- und Serviceleistungen
  • Leistungen an Berechtigte im Ausland
  • Durchführung des Rentenverfahrens
Das dritte Kapitel enthält Informationen über die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Vorschriften bezüglich der Zuständigkeit der allgemeinen, knappschaftlichen und weiteren Rentenversicherungen. Darüber hinaus beschäftigt sich dieses Kapitel mit dem Datenschutz und der Datensicherheit, z. B. was bei der Vergabe der Versicherungsnummer oder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten beachtet werden muss.

Durch zahlreiche Gesetzesänderungen und damit verbundene Besitzschutzregelungen gilt unter bestimmten Voraussetzungen aufgehobenes Recht weiter. Entsprechende Regelungen finden sich im fünften Kapitel.

Im sechsten Kapitel wird geregelt, dass ein Verstoß gegen das Gesetz mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro bestraft werden kann. Um diese Verstöße aufzudecken, arbeiten die Rentenversicherungsträger u. a. mit der Bundesagentur für Arbeit, mit Krankenkassen oder sonstigen staatlichen Behörden zusammen.

Die tabellarischen Anlagen enthalten unter anderem Definitionen und Entgeltgrenzen.