SGB 7 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

Die wichtigsten Fragen zum SGB 7

  • Was ist das SGB VII?
    Das Sozialgesetzbuch VII ist die Rechtsgrundlage für die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland.
  • Was regelt das SGB VII?
    Das SGB VII enthält Bestimmungen zur Verhütung und zur finanziellen Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation von Versicherten und zur Organisation der Unfallversicherungsträger.
  • Welche Leistungen kann man nach SGB VII erhalten?
    Zu den Leistungen gehören z. B. Heilbehandlungen, Pflege, Renten, Beihilfen, Haushaltshilfe, ärtzliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte etc.

Über das SGB 7

Die wichtigsten Fakten zum SGB VII

  • Das SGB VII trat am 1. Januar 1997 in Kraft.
  • Es ist die Rechtsgrundlage für die gesetzliche Unfallversicherung.
  • Es enthält Bestimmungen zur Verhütung und zur finanziellen Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
  • Die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation von Versicherten und die Organisation der Unfallversicherungsträger wird dort ebenfalls geregelt.
  • Es enthält 11 Kapitel mit insgesamt 225 Paragrafen.
Was regelt das SGB VII?

In den ersten beiden Kapiteln des SGB VII (§§ 1 – 25 SGB VII) werden zunächst die Aufgaben, der versicherte Personenkreis (Arbeitnehmer, Auszubildende, Arbeiter etc.) sowie der Versicherungsfall geregelt. Zu den Aufgaben des SGB VII gehört u. a. die

  • Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Gefahren am Arbeitsplatz
  • Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers durch Rehabilitation
  • Entschädigung von Hinterbliebenen
Das dritte Kapitel (§§ 26 – 103 SGB VII) enthält alle Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls, dazu gehören zum Beispiel:

  • Heilbehandlungen (z. B. ärztliche Behandlungen, häusliche Krankenpflege, Krankenhausaufenthalte etc.)
  • Leistungen, die das Arbeitsleben und die Teilhabe innerhalb der Gemeinschaft erleichtern (z. B. Schulausbildung, Wohnungshilfe, Haushaltshilfe, Reisekosten etc.)
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (bspw. Pflegegeld, Geldleistungen, Heimpflege etc.)
  • Leistungen wie Renten, Beihilfen und Abfindungen bei geminderter Erwerbsfähigkeit
  • Leistungen an Hinterbliebenen infolge eines Versicherungsfalls
Das vierte und fünfte Kapitel (§§ 104 – 149 SGB VII) enthalten Vorschriften bezüglich der Haftung von Unternehmen sowie Regelungen zu den verschiedenen Trägern wie Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern für einzelne Branchen wie Landwirtschaft, Bund und Bahn, Feuerwehr etc. und deren Zuständigkeit.

Im sechsten Kapitel wird der finanzielle Aspekt der gesetzlichen Unfallversicherung behandelt. In den §§ 150 – 187a SGB VII ist unter anderem geregelt:

  • Beitragshöhe
  • Vorschüsse und Sicherheitsleistungen
  • Umlageverfahren
  • Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen
  • Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren
Das siebte Kapitel beschäftigt sich mit Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 188 – 198 SGB VII).

Außerdem sind im achten Kapitel (§§ 199 – 208 SGB VII) Spezialvorschriften für den Datenschutz erfasst, in Ergänzung der allgemeinen Datenschutznormen des 10. Buches des Sozialgesetzbuches, das sich mit sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren beschäftigt.

Das neunte Kapitel enthält entsprechende Bußgeldvorschriften (§§ 209 – 211 SGB VII). Im zehnten und elften Kapitel (§§ 212 – 225 SGB VII) werden das Übergangsrecht sowie die Übergangsvorschriften aufgeführt.