TGV 1986 - Trennungsgeldverordnung

Die wichtigsten Fragen zum TGV 1986

  • Was ist die Trennungsgeldverordnung (TGV)?
    Die Trennungsgeldverordnung (TGV) ist eine Bundesrechtsverordnung und beinhaltet Regelungen über die Erstattung von Trennungsgeld für Bundesbedienstete.
  • Wer kann Trennungsgeld beantragen?
    Anspruchsberechtigte gem. § 1 TGV sind Bundesbeamte, Bundesrichter, Berufs- und Zeitsoldaten sowie Beamte und Richter, die in den Bundesdienst abgeordnet wurden.
  • Welche Leistungen können beantragt werden?
    Entsprechend § 3 TGV können Trennungsreisegeld, Trennungstagegeld, Trennungsübernachtungsgeld sowie Fahrtkosten beantragt werden.
  • In welchen Fällen kann die Heimreise zugemutet werden?
    Wenn die Abwesenheit von der Wohnung mit öffentlichen Verkehrsmitteln weniger als 12 Stunden beträgt oder sowohl die Hin- und Rückfahrt zur Dienststätte weniger als drei Stunden dauert, kann die Heimreise zugemutet werden.

Über das TGV 1986

Was ist die Trennungsgeldverordnung (TGV)?

Die Trennungsgeldverordnung (TGV) ist eine Bundesrechtsverordnung und beinhaltet Regelungen über die Erstattung von Trennungsgeld für Bundesbedienstete.

Wer kann Trennungsgeld beantragen?

Folgende Personengruppen sind gem. § 1 TGV anspruchsberechtigt:

  • Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte
  • Bundesrichter und in den Bundesdienst abgeordnete Richter
  • Berufssoldaten und Zeitsoldaten
In welchen Fällen kann Trennungsgeld beantragt werden?

Wenn nach einer dienstlich veranlassten Maßnahme (z. B. Versetzung, Abordnung) ein Ortswechsel stattfindet, kann Trennungsgeld beantragt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Behörde an einen anderen Ort verlegt wird oder eine Versetzung aus dienstlichen Gründen vorliegt.

Welche Leistungen können beim auswärtigen Verbleib beantragt werden?

Wenn eine Rückreise nicht zumutbar ist, können folgende Leistungen gem. § 3 TGV beantragt werden:

  • Trennungsreisegeld
  • Trennungstagegeld
  • Trennungsübernachtungsgeld
  • Fahrtkosten
Innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Antritt der Dienstreise kann Trennungsreisegeld beantragt werden. Anschließend kann Trennungstagegeld sowie Trennungsübernachtungsgeld beansprucht werden.

Trennungsgeld bei täglichen Heimreisen

Wenn die Abwesenheit von der Wohnung mit öffentlichen Verkehrsmitteln weniger als 12 Stunden beträgt oder sowohl die Hin- und Rückfahrt zur Dienststätte weniger als drei Stunden dauert, kann die Heimreise zugemutet werden. In diesen Fällen erhält ein Anspruchsberechtigter Trennungsgeld gem. § 6 TGV.

Aufbau der TGV

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung
§ 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben
§ 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben
§ 5 Reisebeihilfe für Heimfahrten
§ 5a Reisebeihilfe für Heimfahrten bei Einsatz im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern
§ 5b weggefallen
§ 6 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
§ 7 Sonderfälle
§ 8 Ende des Trennungsgeldanspruchs
§ 9 Verfahrensvorschriften
§ 10 Anwendungsvorschrift
§§ 11 bis 15 (weggefallen)