TierSchG - Tierschutzgesetz

Die wichtigsten Fragen zum TierSchG

  • Was ist das TierSchG?
    Das Tierschutzgesetz – kurz TierSchG – dient vorrangig zum Schutz von Tieren.
  • Was ist unter Tierhaltung zu verstehen?
    Wer ein Tier entweder hält oder betreut, muss es angemessen füttern, pflegen, verhaltensgerecht unterbringen, ihm eine artgerechte Bewegungsfreiheit bieten und ausreichend Kenntnisse in der Ernährung, Pflege und Unterbringung des Tieres besitzen.
  • Was ist verboten?
    Es ist beispielsweise verboten, ein Tier auszusetzen, zurückzulassen, ihm Verhaltensweisen unter Schmerzen anzutrainieren, es auszubilden oder zu trainieren und ihm dadurch Leid zuzufügen sowie ihm Futter zu verabreichen, wodurch es Schaden oder Schmerzen erleidet.
  • Welche Strafen gibt es bei Tierquälerei?
    Bei Tierquälerei ist entweder mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu rechnen.

Über das TierSchG

Was ist das TierSchG?

Das Tierschutzgesetz – kurz TierSchG – dient vorrangig zum Schutz von Tieren. Darüber hinaus ist es verboten, einem Tier ohne Grund Schmerzen oder Leid zuzufügen.

Das TierSchG besteht aus zwölf Abschnitten mit insgesamt 22 Paragrafen:

  • I. Abschnitt: Grundsatz (§ 1 TierSchG)
  • II. Abschnitt: Tierhaltung (§§ 2–3 TierSchG)
  • III. Abschnitt: Töten von Tieren (§§ 4–4b TierSchG)
  • IV. Abschnitt: Eingriffe an Tieren (§§ 5–6a TierSchG)
  • V. Abschnitt: Tierversuche (§§ 7–9 TierSchG)
  • VI. Abschnitt: Tierschutzbeauftragte (§ 10 TierSchG)
  • VII. Abschnitt: Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren (§§ 11–11c TierSchG)
  • VIII. Abschnitt: Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot (§ 12 TierSchG)
  • IX. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere (§§ 13–13b TierSchG)
  • X. Abschnitt: Durchführung des Gesetzes (§§ 14–16j TierSchG)
  • XI. Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 17–20a TierSchG)
  • XII. Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 21–22 TierSchG)
Bereits 1933 wurde das erste deutsche Tierschutzgesetz verabschiedet. 1972 trat eine neuere Fassung des Gesetzes in Kraft. 30 Jahre später wurde der Tierschutz in das Grundgesetz aufgenommen.

Regelungen zur Tierhaltung

§ 2 TierSchG bestimmt, was unter Tierhaltung zu verstehen ist. Wer ein Tier entweder hält oder betreut, muss

  • es angemessen füttern, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  • ihm eine artgerechte Bewegungsfreiheit bieten,
  • ausreichend Kenntnisse in der Ernährung, Pflege und Unterbringung des Tieres besitzen.
Wovor sind Tiere geschützt?

Der zweite Abschnitt des Tierschutzgesetzes beinhaltet Vorschriften bezüglich der Tierhaltung. § 3 TierSchG regelt, dass es beispielsweise verboten ist,

  • ein Tier auszusetzen oder zurückzulassen,
  • einem Tier Verhaltensweisen unter Schmerzen anzutrainieren,
  • ein Tier auszubilden oder zu trainieren und ihm dadurch Leid zuzufügen,
  • ein Tier zu einer Filmaufnahme oder einer Schaustellung zu zwingen, wenn ihm hierdurch Schmerzen zugefügt werden,
  • einem Tier Futter zu verabreichen, wodurch es Schaden oder Schmerzen erleidet, oder es unter Zwang zu füttern,
  • ein Tier bei einem Wettwettbewerb oder einer Verlosung als Preis oder Belohnung anzubieten.
Wichtige Bestimmungen zu Tierversuchen

Ein konkretes Verbot gegen Tierversuche beinhaltet das Tierschutzgesetz nicht. In § 7a ist festgelegt, zu welchen Zwecken Tierversuche durchgeführt werden dürfen. Erlaubt sind diese unter anderem

  • zu Forschungszwecken, z. B. zur Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten,
  • zur Entwicklung und Herstellung von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln,
  • zu gerichtsmedizinischen Untersuchungen,
  • zur Aus- und Fortbildung in wissenschaftlichen Einrichtungen, wie z. B. Krankhäusern,
  • zur Forschung für Produkte gegen tierische Schädlinge.
Welche Strafen gibt es bei Tierquälerei?

Der elfte Abschnitt des Tierschutzgesetzes regelt, mit welchen Strafen bei Tierquälerei zu rechnen ist. In § 17 TierSchG ist festgelegt, dass entweder mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu rechnen ist, wenn man

  • ein Tier grundlos tötet oder
  • einem Tier Schmerzen bzw. Leid zufügt.
In § 18 TierSchG werden eine Reihe von Ordnungswidrigkeiten aufgelistet, die begangen werden, wenn man beispielsweise

  • ein Tier ohne Betäubung tötet,
  • einen Eingriff ohne Schmerzmittel vornimmt, ohne als Tierarzt tätig zu sein,
  • Tierversuche ohne Forschungszweck durchführt.