TzBfG - Teilzeit- und Befristungsgesetz

Die wichtigsten Fragen zum TzBfG

  • Was ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)?
    Es regelt die Rechte der in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer und enthält Vorschriften zu befristeten Arbeitsverträgen.
  • Wer hat Anspruch auf Teilzeit?
    Das TzBfG regelt, dass Arbeitgeber Arbeitnehmern – auch leitenden Angestellten – Teilzeitarbeit gewähren und dass freie Arbeitsplätze auch als Teilzeitarbeitsplatz ausgeschrieben werden müssen.
  • Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag?
    Ein befristetes Arbeitsverhältnis bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, auch dann Arbeitsplätze zu schaffen, wenn eine langfristige Beschäftigung des Arbeitnehmers noch ungeklärt ist. Zu beachten ist dabei, dass es genaue Regelungen gibt, wann eine Befristung mit oder ohne Sachgrund vorliegt, und welche Vorschriften noch zu beachten sind.
  • Was ist eine Befristung ohne Sachgrund?
    Die Regelung der sachgrundlosen Befristung gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, Mitarbeiter länger zu testen und sind zulässig, wenn der Arbeitnehmer zuvor nicht schon einmal bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und die Beschäftigungsdauer 2 Jahre nicht übersteigt.
  • Was ist eine Befristung mit Sachgrund?
    Das Gesetz legt fest, unter welchen Umständen eine Befristung mit Sachgrund (z. B. Mutterschutz, Elternzeit, Krankheitsausfall) zulässig ist.

Über das TzBfG

TzBfG – was ist das?

Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Rechte bzw. Pflichten der in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer sowie etliche Regelungen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen genannt. Ziel des Gesetzes ist es, entsprechende Arbeitnehmer vor Diskriminierung zu schützen. Darüber hinaus sollen durch das Gesetz die verschiedenen Beschäftigungsmöglichkeiten in einem festgelegten rechtlichen Rahmen gefördert werden.  
Das TzBfG ist in vier Abschnitte unterteilt:

  • Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 5)
  • Teilzeitarbeit (§§ 6 – 13)
  • Befristete Arbeitsverträge (§§ 14 – 21)
  • Gemeinsame Vorschriften (§§ 22 – 23)
Welche Vorschriften gibt es im TzBfG?

Der erste Abschnitt (§§ 1 – 5 TzBfG) enthält allgemeine Vorschriften zur Definition von Teilzeitarbeit, die Zielsetzung, die Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbote. Im vierten Abschnitt (§§ 22 – 23 TzBfG) finden sich Verweise auf andere tarifvertragliche und gesetzliche Regelungen wie beispielsweise das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Was bedeutet Teilzeitarbeit?

Für Unternehmen ist Teilzeitarbeit ein sinnvolles Mittel, schnell auf unterschiedliche Arbeitsaufkommen reagieren zu können. Aber auch Arbeitnehmer profitieren davon: Viele wünschen sich mehr Zeit für das Privatleben oder arbeiten Teilzeit im Rahmen des Überganges in den Ruhestand.

Alle Arbeitnehmer haben unter entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeit – auch das ist in diesem Abschnitt zur Teilzeitarbeit geregelt:

  • §§ 6 – 7 TzbfG regelt, dass Arbeitgeber Arbeitnehmern – auch leitenden Angestellten – Teilzeitarbeit gewähren und dass freie Arbeitsplätze auch als Teilzeitarbeitsplatz ausgeschrieben werden müssen.
  • §§ 8 – 9 TzbfG enthält Voraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten bezüglich der Verringerung und Verlängerung der Arbeitszeit.
  • §§ 10 – 11 TzbfG beinhaltet das Recht teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer auf Aus- und Weiterbildung sowie das Kündigungsverbot.
  • §§ 12 – 13 TzbfG regelt, inwiefern Arbeit auf Abruf vereinbart werden kann und dass mehrere Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit teilen können (Arbeitsplatzteilung).
     
WarnungAb Januar 2019 können Arbeitnehmer Brückenteilzeit in Anspruch nehmen und danach wieder Vollzeit arbeiten. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen bezüglich der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Größe des Unternehmens beachtet werden.

 Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag?


Ein befristetes Arbeitsverhältnis bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, auch dann Arbeitsplätze zu schaffen, wenn eine langfristige Beschäftigung des Arbeitnehmers noch ungeklärt ist. Zu beachten ist dabei, dass es genaue Regelungen gibt, wann eine Befristung mit oder ohne Sachgrund vorliegt, und welche Vorschriften noch zu beachten sind.

  • In den §§ 14 – 15 TzBfG wird geregelt, welche sachlichen Gründe für eine Befristung des Arbeitsvertrages vorliegen müssen. Es wird zudem die zulässige Beschäftigungsdauer für verschiedene Möglichkeiten genannt, dass ein befristeter Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden muss und wann er endet.
     
  • Die §§ 16 – 17 TzBfG widmen sich den Folgen einer unwirksamen Befristung und wann der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben kann.
     
  • §§ 18 – 17 TzBfG beinhalten die Vorschriften, dass der Arbeitgeber über unbefristete Arbeitsplätze informieren muss und dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen dürfen.
     
  • Die letzten beiden Paragrafen §§ 20 – 21 TzBfG bestimmen, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung (Gewerkschaften) über die Anzahl der Befristungen und den Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens informieren muss und welche Bedingungen gelten, wenn ein Arbeitsvertrag mit einer auflösenden Bedingung geschlossen wurde.