VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz

Die wichtigsten Fragen zum VAG 2016

  • Was ist das Versicherungsaufsichtsgesetz?
    Das VAG umfasst die gesetzlichen Bestimmungen zur staatlichen Beaufsichtigung der in Deutschland tätigen Versicherer und Pensionsfonds durch den Bund und die Bundesländer, die sich diese Aufgabe teilen.
  • Wie ist das Versicherungsaufsichtsgesetz aufgebaut?
    Das VAG setzt sich aus neun Teilen mit im Ganzen 356 Paragrafen zusammen.
  • Welche Bedeuntung hat das Versicherungsaufsichtsgesetz für Versicherte und Begünstigte?
    Es nennt in § 294 VAG den Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten von Versicherungsleistungen als wichtigstes Ziel der staatlichen Beaufsichtigung.
  • Wie ist das Versicherungsaufsichtsgesetz entstanden?
    Der Ursprung des Gesetzes liegt im Reichsgesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen, das 1902 in Kraft trat, und in Deutschland erstmals eine einheitliche staatliche Versicherungsaufsicht installierte.

Über das VAG 2016

Was ist das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)?

Das VAG regelt die staatliche Beaufsichtigung der in Deutschland operierenden Versicherer und Pensionsfonds. In der Bundesrepublik teilen sich Bund und Länder diese Aufgabe.

In Deutschland und zahlreichen weiteren Ländern beaufsichtigen staatliche Behörden die Tätigkeit der Versicherungskonzerne, damit die Versicherungsnehmer vor willkürlichen Handlungen geschützt werden. Alle Unternehmen, die Versicherungsgeschäfte oder Pensionsfondsgeschäfte betreiben, müssen deshalb staatliche Vorgaben einhalten.

Im Regelfall überwacht in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Tätigkeit der Versicherungsunternehmen. Lediglich die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen die sich nur auf ein Bundesland beschränken, werden durch die zuständigen Landesbehörden kontrolliert.

Mittlerweile sind die staatlichen Vorgaben an die Versicherungswirtschaft in der EU vor allem durch Europäisches Recht geprägt. Das VAG konkretisiert somit in weiten Teilen nur noch Europäisches Recht.

Wie ist das VAG aufgebaut?

Das VAG gliedert sich in neun Teile mit insgesamt 356 Paragrafen:

  • Teil 1: Allgemeine Vorschriften (§§ 1–7)
  • Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8–220)
  • Teil 3: Sicherungsfonds (§§ 221–231)
  • Teil 4: Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (§§ 232–244)
  • Teil 4a: Reine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung (§§ 244a–d)
  • Teil 5: Gruppen (§§ 245–293)
  • Teil 6: Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation (§§ 294–330)
  • Teil 7: Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 331–334)
  • Teil 8: Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 335–356)
Voraussetzungen für Versicherungen

Die Vorschriften des VAG regeln vor allem das Verhältnis der Aufsichtsbehörden zu den Versicherungskonzernen. So ist in § 4 VAG festgelegt, welche Geschäfte als Versicherungsgeschäfte angesehen werden und welche Unternehmen behördlicher Kontrolle unterliegen. Den Begriff „Versicherung“ dürfen nur genau diese Firmen führen (§ 6 Abs. 1 VAG).

Um Versicherungsgeschäften nachgehen zu dürfen, ist ein Unternehmen dazu verpflichtet, sich zunächst die Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde zu besorgen (§ 8 VAG).

Bedeutung für Versicherte und Begünstigte

§ 294 VAG legt den Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten von Versicherungsleistungen als Hauptziel der staatlichen Beaufsichtigung fest. Zahlreiche Bestimmungen des Gesetzes besitzen daher – entweder direkt oder indirekt – eine Schutzfunktion für diesen Personenkreis. Hierzu zählt u. a. die in § 144 VAG festgelegte Information bei betrieblicher Altersvorsorge.

Darüber hinaus schützen die in § 221 ff. VAG geregelten Sicherungsfonds die Einlagen der Versicherten bei Lebensversicherungen und privaten Krankenversicherungen im Falle einer Insolvenz von Versicherungsunternehmen.

Wie ist dieses Gesetz entstanden?

Mit dem Reichsgesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen, das Anfang 1902 in Kraft trat, entstand in Deutschland erstmals eine einheitliche staatliche Versicherungsaufsicht. Das Gesetz beinhaltete die Gründung des Kaiserlichen Aufsichtsamtes für Privatversicherung. Dieses begann Anfang Juli 1901 in Berlin mit seiner Arbeit.

Nachdem das Reichsaufsichtsamt – als Nachfolger des Kaiserlichen Aufsichtsamtes – am Ende des Zweiten Weltkrieges aufgelöst worden war, zersplitterte die Versicherungsaufsicht zunächst. Im April 1952 nahm dann das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen (BAV) in Berlin seine Arbeit auf.

Anfang Mai 2002 schlossen sich das BAV sowie die Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred) und den Wertpapierhandel (BAWe) zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zusammen. Diese Allfinanzaufsichtsbehörde hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und Bonn.