VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz
- Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit - Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation - Abschnitt 2
Amtshilfe - Abschnitt 3
Europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Abschnitt 1
- Teil II
Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren - Abschnitt 1
Verfahrensgrundsätze - § 9 VwVfG - Begriff des Verwaltungsverfahrens
- § 10 VwVfG - Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
- § 11 VwVfG - Beteiligungsfähigkeit
- § 12 VwVfG - Handlungsfähigkeit
- § 13 VwVfG - Beteiligte
- § 14 VwVfG - Bevollmächtigte und Beistände
- § 15 VwVfG - Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
- § 16 VwVfG - Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
- § 17 VwVfG - Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
- § 18 VwVfG - Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
- § 19 VwVfG - Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
- § 20 VwVfG - Ausgeschlossene Personen
- § 21 VwVfG - Besorgnis der Befangenheit
- § 22 VwVfG - Beginn des Verfahrens
- § 23 VwVfG - Amtssprache
- § 24 VwVfG - Untersuchungsgrundsatz
- § 25 VwVfG - Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
- § 26 VwVfG - Beweismittel
- § 27 VwVfG - Versicherung an Eides statt
- § 27a VwVfG - Bekanntmachung im Internet
- § 27b VwVfG - Zugänglichmachung auszulegender Dokumente
- § 27c VwVfG - Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit
- § 28 VwVfG - Anhörung Beteiligter
- § 29 VwVfG - Akteneinsicht durch Beteiligte
- § 30 VwVfG - Geheimhaltung
- Abschnitt 2
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung - Abschnitt 3
Amtliche Beglaubigung
- Abschnitt 1
- Teil III
Verwaltungsakt - Abschnitt 1
Zustandekommen des Verwaltungsaktes - § 35 VwVfG - Begriff des Verwaltungsaktes
- § 35a VwVfG - Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
- § 36 VwVfG - Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
- § 37 VwVfG - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
- § 38 VwVfG - Zusicherung
- § 39 VwVfG - Begründung des Verwaltungsaktes
- § 40 VwVfG - Ermessen
- § 41 VwVfG - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- § 42 VwVfG - Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
- § 42a VwVfG - Genehmigungsfiktion
- Abschnitt 2
Bestandskraft des Verwaltungsaktes - § 43 VwVfG - Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
- § 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
- § 45 VwVfG - Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
- § 46 VwVfG - Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
- § 47 VwVfG - Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
- § 48 VwVfG - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
- § 49 VwVfG - Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
- § 49a VwVfG - Erstattung, Verzinsung
- § 50 VwVfG - Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
- § 51 VwVfG - Wiederaufgreifen des Verfahrens
- § 52 VwVfG - Rückgabe von Urkunden und Sachen
- Abschnitt 3
Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
- Abschnitt 1
- Teil IV
Öffentlich-rechtlicher Vertrag - § 54 VwVfG - Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- § 55 VwVfG - Vergleichsvertrag
- § 56 VwVfG - Austauschvertrag
- § 57 VwVfG - Schriftform
- § 58 VwVfG - Zustimmung von Dritten und Behörden
- § 59 VwVfG - Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- § 60 VwVfG - Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
- § 61 VwVfG - Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
- § 62 VwVfG - Ergänzende Anwendung von Vorschriften
- Teil V
Besondere Verfahrensarten - Abschnitt 1
Förmliches Verwaltungsverfahren - § 63 VwVfG - Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
- § 64 VwVfG - Form des Antrags
- § 65 VwVfG - Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
- § 66 VwVfG - Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
- § 67 VwVfG - Erfordernis der mündlichen Verhandlung
- § 68 VwVfG - Verlauf der mündlichen Verhandlung
- § 69 VwVfG - Entscheidung
- § 70 VwVfG - Anfechtung der Entscheidung
- § 71 VwVfG - Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
- Abschnitt 1a
Verfahren über eine einheitliche Stelle - Abschnitt 2
Planfeststellungsverfahren - § 72 VwVfG - Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
- § 73 VwVfG - Anhörungsverfahren
- § 74 VwVfG - Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
- § 75 VwVfG - Rechtswirkungen der Planfeststellung
- § 76 VwVfG - Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
- § 77 VwVfG - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
- § 78 VwVfG - Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
- Abschnitt 1
- Teil VI
Rechtsbehelfsverfahren - Teil VII
Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse - Abschnitt 1
Ehrenamtliche Tätigkeit - Abschnitt 2
Ausschüsse
- Abschnitt 1
- Teil VIII
Schlussvorschriften - § 94 VwVfG - Übertragung gemeindlicher Aufgaben
- § 95 VwVfG - Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten
- § 96 VwVfG - Überleitung von Verfahren
- § 97 VwVfG
- § 98 VwVfG
- § 99 VwVfG
- § 100 VwVfG - Landesgesetzliche Regelungen
- § 101 VwVfG - Stadtstaatenklausel
- § 102 VwVfG - Übergangsvorschrift zu § 53
- § 102a VwVfG - Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren
- § 103 VwVfG
Die wichtigsten Fragen zum VwVfG
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Was ist das Verwaltungsverfahrensgesetz?
Das Verwaltungsverfahrensgesetz enthält alle wichtigen Regelungen zu den Abläufen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens. -
Welchen Zweck hat das VwVfG?
Ziel des VwVfG ist es, Zuständigkeiten zu definieren, den Erlass von Verwaltungsakten zu regeln und sonstige verwaltungstechnische Fragen zu klären. -
Was ist ein Verwaltungsakt?
Mit einem Verwaltungsakt werden Entscheidungen von Behörden erlassen; es handelt sich also in der Regel um einen Brief von einer Behörde. -
Welche anderen Gesetze gelten für Verwaltungsverfahren?
In den einzelnen Bundesländern gibt es eigenständige Verwaltungsverfahrensgesetze; außerdem wird das VwVfG durch die Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) ergänzt.
Über das VwVfG
Das Wichtigste in Kürze- Das BVwVfG enthält alle wichtigen Regelungen zu den Abläufen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens.
- Es ist das Universalwerk für alle Verwaltungsbereiche.
- Es regelt, wie eine verwaltungsrechtliche Maßnahme zu erlassen ist.
- Auch beinhaltet es Angaben, wann eine Maßnahme nicht wirksam ist.
Es soll den Ablauf eines Verwaltungsverfahrens regeln und Komplikationen vorbeugen.
Das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG) ist dafür gemacht,
- Zuständigkeiten zu definieren (welche Behörde soll wann zuständig sein),
- den Erlass sogenannter Verwaltungsakte zu regeln (wie die Vornahme behördlicher Entscheidungen abläuft) und
- sonstige verwaltungstechnische Fragen zu klären (z. B. ob und wie ein Vergleich geschlossen werden soll).
Die wichtigsten Inhalte des BVwVfG
Im Zentrum des BVwVfG steht der sogenannte Verwaltungsakt. Mit diesem werden sämtliche Entscheidungen der jeweils zuständigen Behörde erlassen. Das klingt technischer, als es eigentlich ist: Im Ergebnis ist der Verwaltungsakt in der Regel ein Brief an den jeweiligen Adressaten.
Das heißt: Wenn man eine Baugenehmigung beantragt, stellt die Zusage oder die Ablehnung einen Verwaltungsakt dar. Ein anderes Beispiel ist, wenn man Arbeitslosenhilfe vom Amt beziehen möchte und diese zugesagt bekommt oder nicht. Auch diese Entscheidung ist im Ergebnis ein Verwaltungsakt.
Dieser kann unter bestimmten Bedingungen oder Auflagen erlassen werden – gerade bei Baugenehmigungen ist das üblich. So kann die Baugenehmigung erteilt werden, aber nur unter der Auflage, dass z. B. ein Flachdach anstelle eines Satteldachs errichtet wird, die Geschossanzahl auf fünf begrenzt wird oder Ähnliches.
Verwaltungsverfahren: weitere wichtige Gesetze
Da das VwVfG ein Universalwerk zur allgemeinen Regelung von Behördenvorgängen darstellt, sind die Spezialgesetze für den Erlass einer Entscheidung heranzuziehen. Mit anderen Worten richtet sich der Weg der Entscheidung nach den dafür vorgesehenen Gesetzen, etwa im Baurecht nach der Bauordnung, im Gewerberecht nach der Gewerbeordnung, im Waffenrecht nach dem Waffengesetz usw.
Ist man mit der Entscheidung der Behörde unzufrieden, ist zunächst Widerspruch einzulegen. Allerdings richtet sich dies nicht mehr nach dem VwVfG, sondern nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO). Vom Namen her klingt es so, als lande man direkt bei Gericht. Doch der Widerspruch ist zunächst bei der zuständigen Behörde einzulegen. Ist dieser nicht erfolgreich, ist Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben.