WHG 2009 - Wasserhaushaltsgesetz

Die wichtigsten Fragen zum WHG 2009

  • Was ist das WHG?
    Das Wasserhaushaltsgesetz – kurz WHG – betrifft vorrangig den Schutz und die Nutzung des Grundwassers sowie der Oberflächengewässer, es enthält außerdem Vorschriften hinsichtlich des Ausbaus von Gewässern und regelt den Hochwasserschutz.
  • Für welche Gewässer gilt das WHG?
    Das WHG ist auf das Grundwasser, oberirdische Gewässer wie Flüsse und auf Küstengewässer wie das Wattenmeer anwendbar.
  • Wie wird das Grundwasser nutzbar gemacht?
    Das Grundwasser wird nutzbar gemacht, indem Stoffe eingeleitet werden, es u. a. für Bewässerungszwecke entnommen, zutage gefördert und abgeleitet wird und es zum Beispiel für Bauarbeiten aufgestaut, abgesenkt und umgeleitet wird.
  • Wie werden oberirdische Gewässer genutzt?
    Oberirdische Gewässer werden genutzt, indem diese aufgestaut und abgesenkt werden und Wasser entnommen und abgeleitet wird.
  • Wie nutzt man Küstengewässer?
    Küstengewässer werden im Sinne von Einleiten und Einbringen von Grund- und Niederschlagswasser genutzt.

Über das WHG 2009

Was ist das WHG?

Das Wasserhaushaltsgesetz – kurz WHG – betrifft vorrangig den Schutz und die Nutzung des Grundwassers sowie der Oberflächengewässer. Darüber hinaus enthält es Vorschriften hinsichtlich des Ausbaus von Gewässern und regelt den Hochwasserschutz.

Das WHG ist der zentrale Teil des deutschen Wasserrechts und setzt sich aus sechs Kapiteln mit insgesamt 107 Paragrafen zusammen:

  • Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–5)
  • Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6–49)
  • Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50–95)
  • Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht (§§ 96–99a)
  • Gewässeraufsicht (§§ 100–102)
  • Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen (§§ 103–107)
Bereits im 19. Jahrhundert haben Gebiete und Staaten des heutigen Deutschlands mit der Erlassung von Landeswassergesetzen begonnen. Aber erst 1957 wurde das heutige Wasserhaushaltsgesetz fertiggestellt und trat drei Jahre später in Kraft.

Für welche Gewässer gilt das WHG?

In § 2 WHG wird aufgeführt, welche Bereiche das Wasserhaushaltsgesetz betrifft:
  • Grundwasser
  • oberirdische Gewässer, wie z. B. Flüsse und Seen
  • Küstengewässer, wie beispielsweise der Bodden und das Wattenmeer
Benutzungen im Sinne des WHG

§ 9 WHG definiert, welche Tätigkeiten als Benutzungen im Rahmen des WHG gelten. Den einzelnen Gewässern werden unterschiedliche Arten der Nutzung zugewiesen.

Grundwasser wird nutzbar gemacht, indem

  • Stoffe, wie z. B. Zement, eingeleitet werden.
  • es u. a. für Bewässerungszwecke entnommen, zutage gefördert und abgeleitet wird.
  • es z. B. für Bauarbeiten aufgestaut, abgesenkt und umgeleitet wird.
Oberirdische Gewässer werden genutzt, indem

  • feste Stoffe, wie z. B. Erde, Sand oder Kies entnommen, eingebracht und eingeleitet werden.
  • Wasser entnommen und abgeleitet wird.
  • diese aufgestaut und abgesenkt werden, z. B: mittels Wehren oder Staudämmen.
Küstengewässer werden im Sinne von

  • Einleiten und Einbringen von Grund- oder Niederschlagswasser genutzt.
Gemäß § 8 WHG setzt die Benutzung eines Gewässers eine Erlaubnis bzw. eine Bewilligung z. B. durch das jeweilige Landratsamt voraus.

Weitere Regelungen des WHG

  • §§ 25–42 WHG: Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer, wie z. B. Wasserkraftnutzung
  • §§ 43–45 WHG: Bewirtschaftung von Küstengewässern, z. B. in Form von Einleitung von Grundwasser
  • §§ 45a–45l WHG: Bewirtschaftung von Meeresgewässern
Meeresgewässer sollen so bewirtschaftet werden, dass ihr Zustand erhalten bleibt und eine Verschlechterung, z. B. durch Verschmutzung oder Lärm, vermieden wird.
  • §§ 46–49 WHG: Bewirtschaftung des Grundwassers
Das Entnehmen und das Ableiten des Grundwassers, u. a. für den Haushalt oder für landwirtschaftliche Zwecke, bedarf keiner Bewilligung oder Erlaubnis. 
  • §§ 67–71a WHG: Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
Unter Gewässerausbau ist einerseits die Entstehung, andererseits die Beseitigung eines Gewässers und seiner Ufer zu verstehen. Gewässer müssen so ausgebaut werden, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben. 
  • §§ 100–102 WHG: Aufgaben der Gewässeraufsicht
Die Aufgaben der Gewässeraufsicht bestehen darin,
  • Gewässer zu überwachen.
  • die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu prüfen.
  • Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden bzw. zu beseitigen.