ZAG 2018 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Die wichtigsten Fragen zum ZAG 2018

  • Was ist das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz?
    Das ZAG enthält die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Aufsicht über die Zahlungsdienste und entstand durch den Vollzug der ersten EU-Zahlungsdiensterichtlinie in Deutschland 2007.
  • Was sind Zahlungsdienstleister?
    Das ZAG enhält eine Aufzählung aller Zahlungsdienstleister und definiert sämtliche Unternehmen, die nicht zu diesen gehören und trotzdem Zahlungsdienste ausführen, als Zahlungsinstitute.
  • Was sind Zahlungsdienste?
    Zu den Zahlungsdiensten zählen: das Ein- oder Auszahlungsgeschäft, das Zahlungsgeschäft in Form des Lastschriftgeschäfts, das Überweisungsgeschäft und das Zahlungskartengeschäft ohne Kreditgewährung, das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung, die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen, das Finanztransfergeschäft sowie Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste.
  • Welche Änderungen beinhaltet das neu gefasste Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz?
    Das ZAG in neuer Fassung rechnet nun auch Kontoinformationsdienste und Zahlungsauslösedienste den Zahlungsdiensten zu und schützt zudem Zahlungsdienstnutzer besser.

Über das ZAG 2018

Was ist das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz?

Das ZAG regelt die Aufsicht über die Zahlungsdienste. Es ist durch Umsetzung der ersten EU-Zahlungsdiensterichtlinie in Deutschland im Jahr 2007 entstanden. Dabei ging es darum, die Grundlage zu schaffen, damit Zahlungsdienstleister ihre Dienste in der ganzen EU anbieten können. Im Januar 2018 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie von 2015 schließlich komplett neu gefasst.
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz umfasst 36 Paragrafen. Es grenzt Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstleistern ab. Diese Dienstleister werden häufig Payment Service Provider (PSP) genannt.

Was sind Zahlungsdienstleister?

Das ZAG zählt in § 1 Abs. 1 Satz 1 sämtliche Zahlungsdienstleister auf. Alle Unternehmen, die nicht zu den Zahlungsdienstleistern gehören und dennoch Zahlungsdienste erbringen, sind Zahlungsinstitute.

Zu den Zahlungsdienstleistern gehören unter gewissen Voraussetzungen der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Gemeindeverbände und die Träger der bundes- oder landesmittelbaren Verwaltungen, aber auch die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank und andere europäische Zentralbanken. Daneben stuft das Gesetz E-Geld-Institute, die elektronisches Geld ausgeben, und Kreditinstitute ebenso als Zahlungsdienstleister ein.

Was sind Zahlungsdienste?

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG enthält eine Definition, was unter einem Zahlungsdienst zu verstehen ist. Zu denZahlungsdiensten gehören demzufolge:

  1. das Ein- oder Auszahlungsgeschäft,
  2. das Zahlungsgeschäft in Form des Lastschriftgeschäfts, das Überweisungsgeschäft und das Zahlungskartengeschäft ohne Kreditgewährung,
  3. das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung,
  4. die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (das Akquisitionsgeschäft),
  5. das Finanztransfergeschäft,
  6. Zahlungsauslösedienste und
  7. Kontoinformationsdienste.
Das Erbringen von Zahlungsdiensten ist für Zahlungsinstitute erlaubnispflichtig. Diese müssen die nötige Erlaubnis bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einholen, die für die Aufsicht über die Zahlungsinstitute zuständig ist.

Welche Änderungen beinhaltet das neu gefasste ZAG?

Ein wesentliches Ziel des neuen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes aus dem Januar 2018 war es, die schnell vonstattengehende Digitalisierung im Zahlungsverkehr rechtlich abzubilden. Außerdem sollte durch eine klarere Formulierung der Ausnahmetatbestände die europaweit einheitliche Anwendung des Gesetzes erleichtert werden.

Das neu gefasste ZAG zählt jetzt auch Kontoinformationsdienste und Zahlungsauslösedienste zu den Zahlungsdiensten. Ein Zahlungsauslösedienst ermöglicht den Zugang zu online geführten Zahlungskonten bei anderen Zahlungsdienstleistern.

Ein wesentlicher Grund für die Neuregelung war zudem die Erhöhung der Sicherheit im Zahlungsverkehr durch die starke Kundenauthentifizierung. Darüber hinaus wurde durch das Gesetz der Schutz der Zahlungsdienstnutzer verbessert.