ZPO - Zivilprozessordnung

Die wichtigsten Fragen zum ZPO

  • Was ist die Zivilprozessordnung?
    Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Durchführung eines Zivilverfahrens von der Klage bis zum Urteil, den möglichen Rechtsmitteln und der Durchsetzung des Urteils.
  • Wie läuft ein Zivilverfahren ab?
    Der Zivilprozess ist in der ZPO als Zwei-Parteien-Prozess ausgestaltet: der Kläger gegen den Beklagten. Der Staat überlässt es den Bürgern selbst, ihre privatrechtlichen Ansprüche untereinander zu verfolgen, stellt aber mit dem Zivilprozess die notwendige staatliche Hilfe zur Verfügung.
  • Welche Grundsätze gelten aufgrund der ZPO in Zivilprozessen?
    Der Verfügungsgrundsatz, der Beibringungsgrundsatz, rechtliches Gehör, Verfahrensgrundsätze, Beschleunigungsgrundsatz und Unmittelbarkeitsprinzip.
  • Wie lassen sich aufgrund der ZPO ergangene Urteile durchsetzen?
    Aufgrund des im 8. Buch der ZPO geregelten Zwangsvollstreckungsrechts, mit dem das zugesprochene Recht erlangt werden kann.

Über das ZPO

Was ist die Zivilprozessordnung?

Die Zivilprozessordnung (kurz: ZPO) regelt die Durchführung eines Zivilverfahrens von der Klage bis zum Urteil, den möglichen Rechtsmitteln und der Durchsetzung des Urteils. Es geht dabei um Verfahren, wo Privatleute andere Privatleute und Unternehmen verklagen, z. B. wegen Ansprüchen aus einem Kauf- oder Mietvertrag.
Die ZPO ist eines der ältesten noch geltenden Gesetze in Deutschland und sogar älter als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Sie trat am 01.10.1879 zusammen mit der Strafprozessordnung (StPO), dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und der früheren Konkursordnung (KO/heute Insolvenzordnung (InsO)) als Teil der sogenannten Reichsjustizgesetze in Kraft.

Seit ihrem Inkrafttreten wurde die ZPO bereits häufig geändert, die umfassendste Reform erfolgte aber im Jahre 2002 durch die sogenannte Zivilprozessreform. Im Zuge dieser Reform wurden die Familiensachen aus der ZPO herausgenommen und im „Gesetz über die Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ – FamFG – neu geregelt. Allerdings enthält das FamFG zahlreiche Verweisungen auf Teile der ZPO.

Wie läuft ein Zivilverfahren ab?

Die ZPO regelt mit ihren Vorschriften den Ablauf des Zivilverfahrens und gilt gem. § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für alle „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“, also für sämtliche privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bürgern und/oder Unternehmen. Ausgenommen sind nur Bereiche, in denen es extra Gesetze gibt wie das Arbeitsgerichtsgesetz. Der Zivilprozess ist in der ZPO als Zwei-Parteien-Prozess ausgestaltet: der Kläger gegen den Beklagten. Der Staat überlässt es den Bürgern selbst, ihre privatrechtlichen Ansprüche untereinander zu verfolgen, stellt aber mit dem Zivilprozess die notwendige staatliche Hilfe zur Verfügung. Mithilfe der ZPO sollen in einem Zivilprozess die Rechte des Einzelnen festgestellt und durchgesetzt bzw. vorläufig geschützt werden. Darüber hinaus soll sowohl Rechtssicherheit als auch Rechtsfrieden herbeigeführt werden.

Die ZPO ist in 11 sogenannte Bücher gegliedert, wovon nach den verschiedenen Änderungen noch 10 existieren. Die Bücher 1 bis 6 umfassen dabei das reguläre Verfahren. Darin soll durch ein Urteil des Gerichts der eingeklagte Anspruch oder die rechtliche Lage zwischen den beteiligten Personen festgestellt werden. Welche Klageart angewendet wird, richtet sich nach dem, was der Kläger möchte, dem sogenannten Klagebegehren:

  • Leistungsklage, wenn man etwas erhalten möchte (z. B. Zahlung des Kaufpreises)
  • Feststellungsklage, wenn man das (Nicht)Vorhandensein eines Rechtsverhältnisses festgestellt haben möchte (z. B.: Besteht das Mietverhältnis?)
  • Gestaltungsklage, wenn man eine direkte Veränderung durch das Urteil herbeiführen möchte (z. B. Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, Auflösung des Arbeitsverhältnisses)
Neben dem Normalfall gibt es noch besondere Verfahren, z. B. das schiedsrichterliche Verfahren und besondere Prozessarten, beispielsweise den Urkunden- und Wechselprozess.

Alle Verfahren nach der ZPO folgen bestimmten Grundsätzen, den sogenannten Prozessmaximen, die nicht in ausdrücklichen Paragrafen der ZPO geregelt sind, aber trotzdem allgemein gelten. Dazu gehören unter anderem:

  • Der Verfügungsgrundsatz = die Parteien entscheiden, was der Streitgegenstand des Verfahrens ist
  • Der Beibringungsgrundsatz = die Parteien müssen ihre jeweilige Darstellung beweisen, keine eigene Ermittlung durch den Staat
  • Rechtliches Gehör = jede Seite darf ihre Sicht darlegen und zur anderen Seite Stellung beziehen
  • Verfahrensgrundsätze = der Prozess muss öffentlich und mündlich geführt werden
  • Beschleunigungsgrundsatz = das Verfahren darf nicht überlange dauern
  • Unmittelbarkeitsprinzip = es dürfen nur die Richter das Urteil fällen, die auch an der davorliegenden Verhandlung teilgenommen haben
Durchsetzen des eigenen Anspruchs

Für alle, die durch ein Urteil Recht bekommen haben, ist das Zwangsvollstreckungsverfahren von besonderer Bedeutung. Es ist im 8. Buch der ZPO geregelt und zielt auf die Verwirklichung dieses zugesprochenen Rechts. Der Verurteilte wird gezwungen, das Urteil zu erfüllen, also z. B. den Kaufpreis zu zahlen oder eine Sache herauszugeben. Dazu sieht die ZPO verschiedene Mittel vor, wie die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher oder Zwangsgeld, wenn der Verurteilte zu einer bestimmten Handlung verurteilt wurde.