ZVG - Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Die wichtigsten Fragen zum ZVG

  • Was ist das Zwangsversteigerungsgesetz?
    Das Zwangsversteigerungsgesetz regelt, mit welchen Mitteln der Gläubiger seine Ansprüche gegenüber dem Schuldner mittels Zwang durchsetzen kann.
  • Worum geht es im ersten Abschnitt?
    Im ersten Abschnitt erfährt man, welches Gericht für die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von Grundstücken zuständig ist.
  • Was beinhaltet der zweite Abschnitt?
    Der zweite Abschnitt befasst sich mit der Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen.
  • Was enthält der dritte Abschnitt?
    Der dritte Abschnitt enthält Regelungen bezüglich Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung bei einer Insolvenz.

Über das ZVG

Was ist das Zwangsversteigerungsgesetz?

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung wird auch als Zwangsversteigerungsgesetz (kurz: ZVG) bezeichnet. Wenn jemand trotz mehrmaliger Mahnungen seine Schulden nicht bezahlen kann, kommt es in vielen Fällen zur Zwangsversteigerung.

Das ZVG regelt, mit welchen Mitteln der Gläubiger (Forderungsinhaber) seine Ansprüche gegenüber dem Schuldner mittels Zwang durchsetzen kann. Das nennt man dann Zwangsvollstreckung.

Das ZVG gilt aber nur für die Versteigerung/Verwaltung von Grundstücken, Schiffen und Flugzeugen. Diese speziellen Regeln sind vor den allgemeinen Regeln zur Zwangsversteigerung in der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden.

Als eines der ältesten Gesetze in Deutschland ist das ZVG zusammen mit dem BGB am 01.01.1900 in Kraft getreten. Es ist in drei Abschnitte aufgeteilt.

Der Erste Abschnitt: Grundstücke

In den allgemeinen Vorschriften wird u. a. geregelt, welches Gericht für die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines Grundstückes zuständig ist.

Damit jemand seine Schulden bezahlen kann, ordnet ein Gericht bei der Zwangsversteigerung den zwangsweisen Verkauf seines Grundstücks an. Darüber hinaus wird über die Zwangsverwaltung informiert.  Dabei wird ein Verwalter eingesetzt, der sich im Interesse der Gläubiger um die Immobilie kümmert.

Der Zweite Abschnitt: Schiffe und Flugzeuge

Im Zweiten Abschnitt geht es um die Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerden und Luftfahrzeugen (z. B. Flugzeuge oder Hubschrauber). Für diese gelten dieselben Regeln wie für die Zwangsversteigerung von Grundstücken.

Allerdings kann das Gericht in diesen Fällen im Vergleich zu Grundstücken neben der Zwangsversteigerung und der Beschlagnahme Maßnahmen zur Bewachung und Aufbewahrung anordnen.

Der Dritte Abschnitt: Besondere Fälle

Im Falle einer Insolvenz gelten für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung besondere Bedingungen. Der Insolvenzverwalter hat bestimmte Rechte und Pflichten, welche in den §§ 172–185 ZVG aufgelistet werden.