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Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg MM

Fachanwaltskanzlei für Strafrecht Steffen Lindberg
Fachanwaltskanzlei für Strafrecht Steffen Lindberg

Fachanwalt für

  • Strafrecht
MR
von M. R. am 20.02.2024 um 23:15 Uhr
Betrugsverdacht
Allgemeine Rechtsberatung

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Effektive Strafvertedigung bundesweit durch Fachanwaltskanzlei für Strafrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM vertritt bundesweit Mandate aus dem Fachgebiet Strafrecht. Die Büroräume der Kanzlei befinden sich in Mannheim und Bensheim, wobei die räumliche Entfernung im Hinblick auf die modernen Telekommunikationstechnologien heute keine Rolle mehr spielt. Strafverteidiger LINDBERG wird von den FOCUS-Anwaltslisten 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 für den Bereich Strafrecht empfohlen. Unsere Kanzlei legt großen Wert darauf, die Mandantschaft stets im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung zu beraten und zu vertreten sowie auf eine hohe Serviceorientierung, gute Verfügbarkeit, schnelle Reaktionszeiten, Kostentransparenz und klare Kommunikation. 


Erfolg ist kein Zufall

Erfolg ist in der Regel kein Zufall, sondern das Ergebnis harter Arbeit. Nichts anderes gilt im Strafrecht. Bei entsprechender Fachkenntnis verfügt der Strafverteidiger über zahlreiche strafprozessuale und taktische Möglichkeiten, um für ein möglichst optimales Resultat zu Gunsten des eigenen Mandanten zu kämpfen. Hierzu gehört selbstverständlich auch die permanente Auseinandersetzung mit der jeweils aktuellen Gesetzesentwicklung, wie auch mit der Rechtsprechungspraxis im Bundesgebiet. Hierbei wird in unserer Kanzlei die Auffassung vertreten, dass nur durch die Spezialisierung sowie die Konzentration auf ein Rechtsgebiet optimale Resultate erreicht werden können.


Hauptverhandlung vermeiden

Neben den eigentlichen juristischen Konsequenzen drohen in Strafsachen häufig auch erhebliche Auswirkungen im sozialen Bereich, sofern der Tatvorwurf in der Öffentlichkeit bekannt wird. Häufig besteht daher eine der Hauptzielsetzungen im Rahmen der Strafverteidigung darin, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. In Fallkonstellationen, bei welchen der Tatvorwurf unzutreffend ist oder ein Tatnachweis nicht mit den rechtlich zulässigen Mitteln geführt werden kann, müssen daher bereits im Ermittlungsverfahren alle Anstrengungen unternommen werden, um schon auf dieser Ebene für eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts zu kämpfen. Selbst wenn der Tatvorwurf aber zutreffend sein sollte, bestehen je nach Fallkonstellation durchaus noch Möglichkeiten eine Lösung ohne Hauptverhandlung zu erreichen. Denkbar ist beispielsweise eine Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO gegen Auflagen oder eine Regelung im Strafbefehlsverfahren, als auf schriftlichem Weg. 

Bei all dem gilt:

Je eher ein qualifizierter Strafverteidiger mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Mandanten beauftragt wird, desto rascher kann dieser eine erste Weichenstellung vornehmen. Fehler im Ermittlungsverfahren können nur schwer und im ungünstigsten Fall überhaupt nicht korrigiert werden. Aus diesem Grund sollte spätestens nach Eröffnung des Tatvorwurfs bzw. nach Erhalt der Beschuldigtenvorladung durch die Polizei bzw. nach einer Durchsuchungsmaßnahme Kontakt mit einem geeigneten Rechtsanwalt im Sachbereich Strafrecht aufgenommen werden. Ein Anruf, eine E-Mail oder eine Nachricht über das Kontaktformular auf dem Anwalt.de-Profil genügen für die Vereinbarung eines ersten Beratungstermins. Bei Fragen zu den genannten Rechtsgebieten finden sich erste Antworten möglicherweise bereits in den Rechtstipps Von meiner Erfahrung können Sie sich unter dem Menüpunkt Bewertungen überzeugen. 


Sexualstrafrecht | Arztstrafrecht | Berufung | Betäubungsmittelstrafrecht | Internetstrafrecht | Jugendstrafrecht | Kapitalstrafrecht | Insolvenzstrafrecht | Ordnungswidrigkeitenrecht | REVISION | Steuerstrafrecht | Umweltstrafrecht | Verkehrsstrafrecht | REVISIONSANWALT | Akteneinsicht | Bewährung Ermittlungsverfahren | Vorladung | Anklage | Einspruch gegen Strafbefehl | Strafanzeige | Wohnungsdurchsuchung | Kinderpornografie | Besitz von Kinderpornografie | Verbreitung von Kinderpornografie | Jungendpornografie | Besitz von Jugendpornografie | Verbreitung von Jugendpornografie | Kinderpornografische Schriften | Sexueller Missbrauch | Vergewaltigung | Glaubhaftigkeitsgutachten | Anwalt Sexualstrafrecht | Fachanwalt Strafrecht 


Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174 StGB | Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 174b StGB | Sexueller Missbrauch von Kindern § 176 StGB | Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 176a StGB | Sexueller Übergriff § 177 StGB | Sexuelle Nötigung § 177 StGB | Vergewaltigung § 177 StGB | Zuhälterei § 181a StGB | Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 182 StGB | Exhibitionistische Handlungen § 183 StGB | Erregung öffentlichen Ärgernisses § 183a StGB | Verbreitung pornografischer Schriften § 184 StGB | Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften § 184b StGB | Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischr Schriften § 184c StGB | Sexuelle Belästigung § 184i StGB | Körperverletzung § 223 StGB | Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB | Schwere Körperverletzung § 226 StGB | Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB | Freiheitsberaubung § 239 StGB | Nötigung § 240 StGB | Bedorhung § 241 StGB | Diebstahl § 242 StGB | Besonders schwerer Fall des Diebstahls § 243 StGB | Unterschlagung § 246 StGB | Raub § 249 StGB | Schwerer Raub § 250 StGB | Räuberischer Diebstahl § 25 StGB | Erpressung § 253 StGB | Räuberische Erpressung § 255 StGB | Begünstigung § 257 StGB | Strafvereitelung § 258 StGB | Hehlerei § 259 StGB | Geldwäsche § 261 StGB | Betrug 263 StGB | Computerbetrug § 263a StGB | Kreditbetrug § 265b StGB | Untreue § 266 StGB | Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266a StGB | Urkundenfälschung § 267 StGB | Bankrott § 283 StGB | Verletzung des Persönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen § 201a StGB | Verletzung von Privatgeheimnisse § 203 StGB | Mord § 211 StGB | Totschlag § 212 StGB | Fahrlässige Tötung § 222 StGB | Sachbeschädigung § 303 StGB | Fahrlässige Brandstiftung § 306d StGB | Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr § 215b StGB | Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB | Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB | Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB | Vorteilsnahme § 331 StGB | Bestechlichkeit § 332 StGB | Bestechung § 334 StGB | Parteiverrat § 356 StGB | Beleidigung § 185 StGB | Üble Nachrede § 186 StGB | Verleumdung § 187 StGB | Verstoß gegen das BtMG § 29 BtMG | Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln § 30 BtMG | Steuerhinterziehung § 370 AO | Verstoß gegen das Waffengesetz | Insolvenzverschleppung § 15a InsO 


Weitere Informationen erhalten Sie auch über die Homepage strafverteidiger-lindberg.de

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