259 Anwälte für Denkmalschutz
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Arbeitsrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Beamtenrecht, Verwaltungsrecht
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„Richte deinen Fokus auf die Lösung, nicht auf das Problem.“ (Mahatma Gandhi)
Wenn Behörden fehlerhafte Entscheidungen treffen, gilt es, dem Recht des Bürgers Geltung zu verschaffen. Dieses Recht ist nur so gut, wie es wirksam durchgesetzt werden kann.
Rechtstipps von Anwälten zum Thema Denkmalschutz
Fragen und Antworten
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Denkmalschutz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Denkmalschutz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Denkmalschutz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Denkmalschutz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Denkmalschutz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe. -
Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
Der Denkmalschutz unterfällt ins besondere Verwaltungsrecht und bezweckt den dauerhaften Erhalt von Kulturdenkmälern. Dabei ist zu beachten, dass der Denkmalschutz von den Bundesländern in eigenen Denkmalschutzgesetzen geregelt wird. Ein bundeseinheitliches Gesetz zum Denkmalschutz gibt es also nicht.
Grundsätzlich gilt, dass jeder mit seinem Eigentum machen kann, was er möchte. Im Rahmen des Denkmalschutzes werden dem Eigentümer des Denkmals aber gewisse Grenzen gesetzt, vgl. Art. 14 Grundgesetz. Schließlich bezweckt der Denkmalschutz, dass so viel wie möglich von der ursprünglichen Bausubstanz erhalten bleibt und das Denkmal nicht bis zur Unkenntlichkeit verändert wird. Vor einem Umbau oder einer Sanierung muss man daher stets die zuständige Behörde über das Vorhaben informieren und die entsprechende Genehmigung - z. B. Baugenehmigung - einholen. Auch der eigenmächtige Abriss eines Denkmals ist nicht zulässig. Der Eigentümer muss zuvor vielmehr die Denkmal-Behörde über den geplanten Abriss benachrichtigen und nachweisen, dass ihm ein Erhalt des Denkmals wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.
Ein Denkmal können aber nicht nur Immobilien sein, sondern auch ganze Umgebungen oder Anlagen, Bodenschätze oder Gegenstände, wie z. B. eine Dampfeisenbahn. Wann eine Sache unter Denkmalschutz steht, hängt nicht nur vom Alter ab, da ansonsten alle älteren Häuser, Plätze oder Erfindungen Denkmäler darstellen würden. Voraussetzung ist vielmehr, dass es besonders schützenswert erscheint, es also denkmalfähig und denkmalwürdig ist. Letzteres ist es - je nach Landesgesetz -, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht, dass der betreffende Gegenstand erhalten bleibt, z. B. weil das Objekt sehr selten ist. Denkmalfähigkeit wird - wiederum je nach Landesgesetz - unter anderem angenommen, wenn es einen gewissen Erinnerungswert - etwa, weil in einem bestimmten Gebäude eine bedeutende Person gelebt und gewirkt hat - oder Assoziationswert besitzt, also die Menschen mit z. B. einer Anlage oder einem Gebäude ein bestimmtes Ereignis verbinden.
Vor einem Immobilienkauf sollte man sich also genau darüber informieren, ob das Gebäude unter Denkmalschutz steht. Schließlich kommen - sofern es restauriert oder saniert werden muss bzw. soll - erhebliche Kosten auf den Eigentümer zu. Dabei ist aber zu beachten, dass der Erhalt von historischen Bauten staatlich, aber z. B. auch durch eine private Stiftung oder sonstige Initiativen gefördert wird. Ein Sachverständiger für Baudenkmale hilft dem Hauseigentümer etwa bei der Planung und Umsetzung des Vorhabens, natürlich unter Berücksichtigung etwaiger Vorgaben - z. B. in Form einer Auflage - der zuständigen Behörde sowie des geltenden Rechts wie etwa das Baurecht. Darüber hinaus gelten bei der Sanierung von Denkmälern im Steuerrecht Besonderheiten, denn die Baukosten können im Rahmen der sog. AfA (Absetzung für Abnutzung) von der Steuer abgesetzt werden.
Der Denkmalschutz ist jedoch von der Denkmalpflege zu unterscheiden. Während der Denkmalschutz eher die Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung betrifft - also z. B. die Anwendung der Denkmalschutzgesetze oder die Aufnahme der Denkmäler in die Denkmalliste -, wird unter Denkmalpflege die Umsetzung der Vorhaben verstanden, also etwa die Restaurierung, Rekonstruktion oder Sanierung zum Erhalt der Denkmäler.
Übrigens: Wer gegen den Denkmalschutz verstößt - also ein Denkmal beschädigt oder zerstört, begeht gemäß § 304 StGB (Strafgesetzbuch) gemeinschädliche Sachbeschädigung und muss mit einem Strafverfahren und einer Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe rechnen.
(VOI)
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