156 Anwälte für Designschutz
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Designschutz
Fragen und Antworten
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Designschutz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Designschutz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Designschutz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Designschutz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Designschutz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was kostet ein Anwalt?
Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
Unter Designschutz versteht man den gewerblichen Schutz von Farbgebung und Formgebung von Produkten. Seine wirtschaftliche Bedeutung verdankt der Designschutz dem Umstand, dass gutes Design inzwischen maßgeblich für den Erfolg eines Produktes ist. Im gewerblichen Rechtsschutz ist das zu dem Designschutz passende Schutzrecht das Geschmacksmuster.
Beim Geschmackmuster erstreckt sich der Schutz auf die zweidimensionale (z.B. eine Stoffbahn oder Tapete) oder dreidimensionale Form eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Der Designschutz bezieht sich dabei auf Form, Konturen, Farbe, Gestalt, Werkstoff und Oberflächenstruktur.
Bevor man sein Geschmacksmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt im Geschmacksmusterregister eintragen lässt, ist eine Recherche in der entsprechenden Registerdatenbank der bereits vorhandenen und eingetragenen Geschmacksmuster zu empfehlen, da das DPMA nicht die Einzigartigkeit des Designs überprüft.
Über das eingetragene Geschmacksmuster lässt sich Designschutz zunächst nur in Deutschland schützen. Soll der Designschutz in der EU gelten, kann ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragen werden. In weiteren Ländern kann Designschutz mit einem international registrierten Geschmacksmuster bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum realisiert werden.
Die verschiedenen Geschmacksmusterarten unterscheiden sich nach Schutzrecht und nach Schutzdauer. Der konkrete Schutzumfang hängt wiederum vom Grad der Gestaltungsfreiheit bei der Designentwicklung ab.
(WEL)
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