131 Anwälte für Hochschulrecht
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"Speak softly and carry a big stick; you will go far." Theodore Roosevelt, US-Präsident 1901 in Anlehnung an ein altes afrikanisches Sprichwort
„Man gibt nicht auf, wenn es schwierig wird: Man legt dann erst richtig los!“
Es ist nicht genug, das Gesetz und den sich daraus ergebenden Rechtsanspruch zu kennen. Es ist entscheidend, stark genug zu sein, um beides durchzusetzen.
Rechtstipps von Anwälten zum Thema Hochschulrecht
Fragen und Antworten
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Hochschulrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Hochschulrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Hochschulrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Hochschulrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Hochschulrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist. -
Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
Das Hochschulrecht beschäftigt sich mit den wesentlichen rechtlichen Fragen rund um das Studium an deutschen Hochschulen (Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen, Landwirtschaftliche Hochschulen, Musikhochschulen etc.)
Das Hochschulrecht befasst sich dabei u. a. mit der Zulassung zur Hochschule (z. B. Numerus Clausus, Hochschulzugangsprüfungen), der Immatrikulation, dem Studium selbst (Studienordnungen, Prüfungsordnungen und Promotionsordnung, Prüfungswiederholungen), Studiengebühren und Studienordnungen, Studienabschlüssen und der Exmatrikulation, der Aberkennung akademischer Grade, der Emeritierung und anderen Bereichen.
Das Hochschulrecht wird gesetzlich vom Hochschulrahmengesetz (HRG) des Bundes und den Hochschullandesgesetzen gestaltet. Das Hochschulrahmengesetz, das die Grundzüge des Hochschulwesens definiert, stammt aus dem Jahr 1976 und gestaltete die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes. Die konkrete Ausgestaltung des Hochschulrechts erfolgt in den Hochschulgesetzen der Länder (Kulturhoheit der Länder, Art 30 GG).
Die letzte Föderalismusreform schaffte die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich des Hochschulrechts ab. Der Bund kann nun lediglich im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung Regelungen beispielsweise für die Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse erlassen, wobei die Länder jedoch abweichende Regelungen treffen können. Das Hochschulrahmengesetz wurde jedoch bisher (Stand Anfang 2013) nicht außer Kraft gesetzt.
Als wichtiger Teil des Hochschulrechts gilt auch das Hochschulzulassungsrecht. Das Hochschulzulassungsrecht betrifft alle rechtlichen Fragen, die im Zugang mit einem Studium an einer Universität oder Fachhochschule stehen. In vielen Studiengängen bewerben sich mehr Studienanfänger als Studienplätze zur Verfügung stehen. Daher werden viele Bewerber abgelehnt und nehmen daraufhin ein Studium an einem anderen Ort auf. Viele Bewerber möchten und können aber aus persönlichen Gründen an einem bestimmten Ort studieren oder der gewünschte Studiengang wird nur an einem bestimmten Ort angeboten. Für sie gibt es die Möglichkeit und Chance, sich seinen Studienplatz "einzuklagen". In diesem Zusammenhang ist die sogenannte „Studienplatzklage“ von Bedeutung. Diese ist gar keine Klage im engeren Sinne, sondern ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, in dem geltend gemacht wird, die jeweilige Universität habe ihre Kapazitäten nicht ausgeschöpft.
(LOE)
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