88 Anwälte für Jagdpacht
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Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren! (BB)
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"Wenn Du im Recht bist, kannst Du Dir leisten, die Ruhe zu bewahren; und wenn Du im Unrecht bist, kannst Du Dir nicht leisten, sie zu verlieren." Mahatma Gandhi
Das Recht ist für die Wachsamen geschrieben!
„Seit mehr als 15 Jahren als Rechtsanwalt tätig! Kompetenz im Arbeitsrecht, Strafrecht und Jagdrecht!"
Rechtstipps von Anwälten zum Thema Jagdpacht
Fragen und Antworten
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Jagdpacht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Jagdpacht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Jagdpacht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Jagdpacht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Jagdpacht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Die Jagdpacht ist in Deutschland eine Sonderform der Pacht und ist im § 11 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) geregelt.
Bei der Jagdpacht wird das Jagdausübungsrecht („die Jagd") verpachtet. Jagdpachtverträge werden zwischen Jagdgenossenschaften oder Eigenjagdbesitzern und einem Pächter abgeschlossen, wobei der Jagdpächter seit mindestens drei Jahren einen Jagdschein besitzen muss.
Vertragsgegenstand ist das gesamte Jagdausübungsrecht über mindestens neun Jahre, wobei die Länder die Mindestpachtzeit erhöhen können. Beginn und Ende der Pachtzeit sollen mit dem Beginn bzw. mit dem Abschluss des Jagdjahres (1. April bzw. 31. März) zusammenfallen. Vorgegeben ist die Schriftform. Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen. Das dem Jagdpächter zustehende Gebiet ist von der zuständigen Jagdbehörde in dessen Jagdschein einzutragen.
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