171 Anwälte für Kirchenrecht
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Kirchenrecht
Fragen und Antworten
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Kirchenrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Kirchenrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Kirchenrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Kirchenrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Kirchenrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Kirchenrecht wird von den Religionsgemeinschaften selbst gesetzt und regelt vor allem deren innere Angelegenheiten wie Organisation und Aufbau der Kirche, ihre Organe und die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft. Aber auch anderes materielles Recht, beispielsweise Arbeitsrecht oder Eherecht, existiert in kirchenrechtlicher Form.
Die Erlaubnis der Kirchen, in ihrem Bereich eigene Regelungen zu treffen, ist in Artikel 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. der Weimarer Reichsverfassung (WRV) festgeschrieben. Das Kirchenrecht der katholischen Kirche wird auch als kanonisches Recht bezeichnet, wobei insbesondere der Codex des kanonischen Rechts (CIC) gemeint ist.
Menschliches und göttliches Recht
Das kanonische Recht unterscheidet zwischen göttlichem Recht (ius divinum) und menschlichem Recht (ius humanum). Das göttliche Recht dagegen umfasst die Sakramente, das Recht des Papstes als Inhaber des Petrusamtes oder der Bischöfe als Nachfolger der Apostel. Letzteres wird durch die Kirchenvertreter bestimmt. Dazu gehört vor allem die weltliche Kirchenorganisation. Das menschliche Recht dagegen betrifft weniger elementare Bereiche des Glaubens, die nicht unumstößlich festgelegt sein müssen und durch Gewohnheit oder Festlegung gelten.
Kirchliches Arbeitsrecht
Auch für Arbeitnehmer kirchlicher Einrichtungen, wie Diakonie oder Caritas, gilt ggf. Kirchenrecht in der Form als kirchliches Arbeitsrecht. Anders als ein neutraler Arbeitgeber, kann die Kirche von ihren Mitarbeitern bestimmte moralische und religiöse Grundeinstellungen verlangen. Es gibt keinen Betriebsrat oder Personalrat, sondern eine andere Mitarbeitervertretung. Umstritten ist vor allem das Tarifrecht und die Möglichkeit zum Streik. Das Kirchenrecht sieht für Lohnverhandlungen den sog. dritten Weg vor. Dabei wird der Arbeitslohn für Mitarbeiter der Kirche von Gremien aus Arbeitnehmern und Arbeitgebern festgelegt.
Kirchliches Eherecht
Auch andere Gemeindemitglieder können vom Kirchenrecht betroffen sein. So gibt es insbesondere in der römisch-katholischen Kirche ein eigenes Recht zu Ehe. So ist beispielsweise eine Scheidung wie im weltlichen Familienrecht im römisch-katholischen Recht nicht vorgesehen. Für die weltliche Rechtsordnung, also insbesondere ein staatliches Gericht, spielt dieses Recht allerdings kaum mehr eine Rolle.
Staatskirchenrecht und Kirchensteuer
Anders als das das Kirchenrecht stammt das sog. Staatskirchenrecht als Öffentliches Recht vom deutschen Gesetzgeber. Darin wird statt der innerkirchlichen Angelegenheiten das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften geregelt.
Die kirchliche Finanzierung erfolgt zu einem großen Teil durch die Kirchensteuer, die sich an der Einkommensteuer orientiert. Sie beträgt derzeit 9 %, in Bayern und Baden-Württemberg 8 % der Einkommensteuer. Außerdem kann regional ein sog. Kirchgeld erhoben werden.
(ADS)
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