78 Anwälte für Tierzucht
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Tierzucht
Fragen und Antworten
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Tierzucht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Tierzucht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Tierzucht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Tierzucht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Tierzucht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Bei der Tierzucht handelt es sich um eine gezielte Vermehrung von Tieren. Die Tierzucht wird sowohl beim Nutztier - z. B. einer Kuh oder einrm Schwein - als auch beim Haustier - z. B. einem Hund oder einer Katze - betrieben. Allein die Zuchtziele unterscheiden sich. So sollen Nutztiere besonders leistungsfähig sein und einen hohen Ertrag an Fleisch, Wolle, Eiern oder auch Milch liefern. Dagegen wird bei der Haustierzucht besonders auf das rassespezifische Aussehen und Verhalten geachtet.
Bei der Tierzucht spielt somit die Genetik eine wichtige Rolle. Schließlich entscheidet die Erbgutinformation in der DNA, ob z. B. ein Hund groß oder klein wird oder welche Farbe sein Fell hat. Ein Züchter hat daher zu wissen, welche Tiere er miteinander paaren muss, damit ihre Nachkommen die gewünschten Merkmale erben. Damit gehen aber auch häufig negative Folgen einher. So leiden z. B. reinrassige Schäferhunde aufgrund ihres abfallenden Rückens häufig an einer Hüftdysplasie, d. h., das Hüftgelenk kann regelmäßig aus der Gelenkpfanne springen und dem Tier große Schmerzen bereiten. Zwar kann die Fehlbildung mittels einer Operation behoben werden, die Kosten für den Eingriff sind aber sehr hoch und das Tier leidet erheblich.
Züchtungen, die Schmerzen oder Verhaltensstörungen oder sonstige Schäden beim Tier zur Folge haben, verstoßen gegen das Tierschutzgesetz und stellen sog. Qualzuchten dar. Um daher die Zahl der „schwarzen Schafe" unter den Züchtern zu verringern, denen das Schönheitsideal wichtiger ist als die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, bedarf die Tierzucht grundsätzlich einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Wer z. B. mindestens drei fortpflanzungsfähige Hündinnen hält und eine Tierzucht plant, benötigt die Erlaubnis dazu. Die Person muss dabei z. B. nachweisen, dass sie eine Ausbildung bzw. Weiterbildung absolviert hat, die sie zum Umgang mit Tieren befähigt, z. B. Tierpfleger(in), oder dass sie sich etwa durch langjährige Erfahrung mit Tieren die erforderlichen Kenntnisse angeeignet hat. Die Behörde kann ein Gespräch mit der Person, die züchten möchte, verlangen. Dabei wird etwa geklärt, ob sie die nötigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten für die Tierzucht und für den Umgang mit Tieren besitzt - z. B. Kenntnisse über die Aufzucht und Tierhaltung oder die wichtigsten (Erb-)Krankheiten der betreffenden Tierart. Außerdem muss die Person zuverlässig sein, was laut der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes unter anderem mit Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses nachgewiesen werden kann. Wer aber schon einmal wegen einer Tat, die mit dem Züchten oder Halten von Tieren zusammenhängt, in einem Strafverfahren z. B. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wird keine Erlaubnis zur Tierzucht bekommen. Dasselbe gilt übrigens auch für jemanden, gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Tierschutzgesetz, Polizeirecht etc. ein Bußgeld verhängt wurde. Wer züchten will, muss ferner über den nötigen Platz verfügen. So müssen etwa die Immobilien groß genug sein oder einen großen Garten haben, sodass eine angemessene Unterbringung und Verpflegung der Tiere gewährleistet ist.
(VOI)
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