76 Anwälte für Zertifizierung
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Zertifizierung
Fragen und Antworten
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Zertifizierung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Zertifizierung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Zertifizierung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Zertifizierung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Zertifizierung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.
Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen. -
Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
Die Vergabe öffentlicher Aufträge kann von einer Zertifizierung des Auftragnehmers abhängen. Die Zertifizierung gilt als Nachweis einer bestimmten Fachkunde.
Absicherung gegenüber Risiken
Die Forderung nach einer Zertifizierung als Voraussetzung für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren soll vor allem die Gewähr bieten, dass ein Bieter geeignet ist, den zu vergebenden Auftrag auch erfüllen zu können. Des Weiteren soll das Zertifizierungserfordernis vor späteren Schäden schützen. Denn der Nachweis minimiert das Risiko später auftretender Mängel. Schließlich unterliegt die vom Beauftragten bei einem Mangel zu erfüllende Gewährleistung der Verjährung unabhängig davon ob dem jeweiligen Vertrag die VOB, andere Regelwerke oder schlicht die gesetzlichen Bestimmungen des BGB zugrunde liegen.
Keine Beschränkung auf bestimmte Zertifikate
Bei dem Verlangen nach einer Zertifizierung gilt jedoch, dass die Vergabe nicht von bestimmten Zertifikaten abhängen darf. Ein Auftraggeber muss auch andere ebenso gut geeignete Nachweise akzeptieren. Auf eine Leistungsbeschreibung, die etwa nur Handwerker mit Zertifikat A zulässt, kann bei gleich guter Eignung eines Bewerbers nicht verwiesen werden.
Prüfung im Rahmen des Vergabeverfahrens
Im Rahmen der durch die jeweilige Vergabeordnung vorgeschriebenen Prüfungsreihenfolge erfolgt die Berücksichtigung von Zertifikaten auf der zweiten Wertungsstufe. Diese beurteilt die Eignung der Bewerber hinsichtlich ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Ein Auftraggeber darf hier wiederum nur Nachweise verlangen, die er in den Unterlagen zur Ausschreibung zuvor angegeben hat. Bei Verstößen und dennoch erfolgtem Zuschlag haben Mitbewerber unter Umständen einen Anspruch auf Schadenersatz und entgangenen Gewinn.
(GUE)
Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Zertifizierung umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.
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