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365 AG verweigert Bonus wegen "Mehr(fach)tarifzähler" – Update

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Nach den letzten beiden Beiträgen zu diesem Thema vom 16.04.2015 (https://www.anwalt.de/rechtstipps/stromanbieter-ag-verweigert-bonus-update_068488.html) und 04.08.2015 (https://www.anwalt.de/rechtstipps/stromanbieter-verweigert-bonus-ag-nimmt-ihre-klage-vor-dem-ag-muenchen-zurueck_071701.html) gibt es aktuelle Entwicklungen, die der Autor der interessierten Öffentlichkeit gerne mitteilen möchte.

In einem durch den Autor geführten Verfahren vor dem AG Heilbronn (3 C 3554/15) hatte die 365 AG überraschend bereits Ende November 2015 den Neukundenbonus in Höhe der erhobenen Widerklage ausgezahlt und auch die im Rahmen der erfolgten Klagerücknahme zu erstattenden Kosten ausgeglichen. Das Überraschungsmoment war insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass die Auszahlung des Bonus erfolgte, ohne dass zuvor ein entsprechender Hinweis zulasten der 365 AG ergangen wäre.

In einem weiteren noch laufenden Verfahren vor dem AG Schorndorf (6 C 443/16) hat das Gericht durch Hinweisbeschluss vom 04.08.2016 darauf hingewiesen, dass die 365 AG zur Auszahlung des Bonus verpflichtet sei, obwohl der dortige Mandant einen Mehrtarifzähler unstreitig nutze, da sie sich treuwidrig verhalte, wenn sie den Mandanten beliefert, obwohl ihr nach unbestrittenem Vortrag des Mandanten bereits vor Vertragsschluss bekannt gewesen sei, dass die Abnahmestelle des Mandanten über einen Mehrtarifzähler verfügt. Das Gericht hat hier ausdrücklich angeraten, die Klage von der 365 AG erhobene Feststellungsklage zurückzunehmen und die durch den Autor erhobene Widerklage anzuerkennen. Die Reaktion der 365 AG bleibt hier abzuwarten.

Erfreulicherweise wird unsere verbraucherfreundliche Rechtsauffassung zwischenzeitlich durch mehrere Gerichte bundesweit bestätigt. Betroffene Kunden der 365 AG oder deren Markenunternehmen sollten daher im Einzelfall die Prüfung der Sach- und Rechtslage einem Rechtsanwalt übertragen, damit der Anspruch auf Auszahlung des Bonus ggf. gerichtlich geltend gemacht werden kann. Außergerichtliche Zahlungen werden nach Erfahrung des Autors grundsätzlich verweigert – es werden allenfalls verhältnismäßig geringe Vergleichszahlungen angeboten.


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