10 Tipps um „Blaumachen“ zu verhindern

  • 2 Minuten Lesezeit

„Krankfeiernde" Arbeitnehmer schädigen neben dem Arbeitgeber (Entgeltfortzahlung) Mitarbeiter (Überstunden), die Versicherung und unter Umständen auch den Kunden. Oftmals fühlen sich Arbeitgeber dem ausgeliefert. Wir klären auf, was Arbeitgeber tun können, wenn ein Arbeitnehmer wieder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Schein) vorlegt.  

Krankheit = Arbeitsunfähigkeit

Nicht jede Krankheit führt zu Arbeitsunfähigkeit. Es ist vielmehr zu fragen, ob der Arbeitnehmer trotz Krankheit in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen. Arbeitsunfähigkeit besteht nur, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit  seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht ausüben kann oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit. Doch kaum ein Arzt fragt nach den konkreten Tätigkeiten des Arbeitnehmers.

Was kann nun hilfreich sein, um unberechtigte Arbeitsunfähigkeit einzudämmen:

1. Tipp:

Klare Regeln zu den Meldepflichten und -fristen. Am besten im Arbeitsvertrag unverzügliche Meldung und Vorlage einer AU-Bescheinigung vereinbaren.

2. Tipp:

Überwachung der Meldefristen. Nach dem Gesetz muss die AU-Bescheinigung nach dem dritten Tag vorgelegt werden. Eine Fristversäumung kann eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

3. Tipp:

Befragung von Arbeitnehmer und Kollegen. Natürlich sind diese nicht zur Auskunft verpflichtet, aber oft von allein Auskunftsbereit. Aus den so gewonnenen Informationen können Rückschlüsse gezogen werden.

4. Tipp:

Ein Krankenbesuch ist nicht nur eine nette Geste, sondern fördert oft die rasche „Genesung".

5. Tipp:

Verdachtsmomente bezüglich des „Blaumachens" der Krankenkasse mitteilen und Prüfung einer Arbeitsunfähigkeit durch MDK verlangen.

6. Tipp:

Anruf bei Arzt und Schilderung der konkreten Tätigkeiten des Arbeitnehmers. Oftmals stellt der Arzt nun fest, dass diese Tätigkeiten dem Arbeitnehmer schon noch möglich wären.

7. Tipp:

Zuweisung zumutbarer anderer Tätigkeit während der Krankheit. Vorsicht: Hier kommt es darauf an, ob das Direktionsrecht des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag eingeschränkt wurde.

8. Tipp:

Umgestaltung von Gratifikationen (Weihnachtsgeld etc.) in Anwesenheitsprämien.

9. Tipp:

Vereinbarung der Kürzung von Gratifikation um krankheitsbedingte Fehltage (nur in eingeschränkter Höhe möglich).

10. Tipp:

Prüfung einer Kündigungsmöglichkeit z.B. wegen Versäumung einer Meldepflicht oder krankheitsbedingt.

Gerade der letzte Tipp ist besonders kritisch und mit vielen Fallstricken versehen.

Doch mit Unterstützung eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht können Sie auch dies meistern.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dan Fehlberg

Beiträge zum Thema