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9 vorläufige ADCADA - Insolvenzverfahren ab 14.10.2020: Anleger müssen Ansprüche prüfen lassen

  • 5 Minuten Lesezeit

Nein, sie müssen jetzt nicht eine Postkarte ausfüllen, ihre Forderungen aufschreiben und an Herrn Schulze schicken. 

Es handelt sich nur um vorläufige Insolvenzverfahren, in denen Insolvenzeröffnungsgründe geprüft werden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter Prof. Dr. Tobias Schulze aus Bentwisch. Wenn es soweit ist, werden sie vom endgültigen Insolvenzverwalter zum Forderungsanmeldung angeschrieben!

Aktuell gibt seit 14.10.2020 diese vorläufigen Insolvenzverfahren:

  1. adcada.capital GmbH, 18182 Bentwisch, 61a IN 373/2,
  2. adcada.fashion GmbH, 18182 Bentwisch, 60 IN 374/20,
  3. adcada.finance GmbH, 18182 Bentwisch, 62 IN 372/20, 
  4. adcada.immo GmbH, 18182 Bentwisch, 62 IN 371/20,
  5. adcada.marketing GmbH & Co. KG, 18182 Bentwisch, 60 IN 370/20, 
  6. adcada.shop GmbH & Co.KG, 18182 Bentwisch, 60 IN 369/20, 
  7. adcada GmbH, 18182 Bentwisch, 60 IN 352/20,
  8. FASHION.ZONE GmbH & Co. KG, 18182 Bentwisch, 62 IN 367/20,
  9. outlet.fashion GmbH & Co. KG, 18182 Bentwisch, 61a IN 368/20.

Dabei handelt es sich bei der adcada GmbH um die Muttergesellschaften der 8 anderen Tochtergesellschaften.

So heist es auszugsweise jeweils in den 9 Beschlüssen auf insolvenzbekanntmachungen.de:

(...)

Beschluss:

1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze
Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch
Telefon: 0381 649200, Fax: 0381 649234

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV). 

(...)

Derzeit zu veranlassen:

Prüfen sie Ihre Unterlagen, in welcher der Gesellschaften sie investiert sind, ob sie rechtsschutzversichert sind und schicken sie uns gern Abschriften hiervon. Unsere RS - Anfragen sind kostenfrei. Mehr können sie derzeit nicht veranlassen.

Glauben sie bitte nicht, dass es mit der späteren Forderungsanmeldung getan ist. Insolvenzverfahren samt Forderungsanmeldungen bedeuten nicht, dass sie auch all ihr Geld zurückbekommen. In der Regel gibt es hiervon nur Bruchteile vom Insolvenzverwalter zurück. 

Deswegen:

Aufgrund des laufenden Strafverfahrens gegen verantwortliche Hintermänner und Gallionsfiguren, können und sollten sie weitere Ansprüche prüfen lassen von Fachanwälten wie mir.

Kosten

Derzeit fallen für sie keine Kosten an. Falls später doch welche anfallen sollten, erfahren sie dies vorher von uns.

Maßnahmen - gestaffelt nach Wichtigkeit

  1. Beratung & kostenfreie Rechtsschutzanfragen!
  2. Wir unterstützen bereits unsere Mandanten bei der Verwertung ihrer Grundschulden. 
  3. Nachrangklauseln auf dem Prüfstand: gegenüber den Gesellschaften, welche Nachrangdarlehen annahmen, überprüfen wir die Nachrangklausel. 
  4. Selbstverständlich werden auch die maßgeblichen Geschäftsführer - sowohl eingetragene als auch faktische -  als auch Telefonverkäufer in den Focus von Regressansprüchen unserer Mandanten rücken.
  5. Unmittelbare Bedeutung werden die Ergebnisse des Strafverfahrens haben. Sowohl die Straf- als auch die Zivilprozessprozessordnung bieten unseren Mandanten hinreichende Möglichkeiten zur Schadenskompensation bzw. Rückgewinnungshilfe. Natürlich gilt die Unschuldsvermutung bis zur Rechtskraft etwaiger Strafurteile.
  6. Last but not least: Natürlich melden wir auch Forderungen zur Insolvenztabelle an - wenn es soweit ist und es sinnvoll erscheint.


REIME Rechtsanwalt – die Kanzlei

Wir vertreten und beraten ADCADA – Anleger in Deutschland und Lichtenstein schon seit Mitte dieses Jahres und haben uns zu den Hintergründen und Hintermännern sowie potentiellen Haftungsgegnern eine umfassende Expertise erarbeitet.  

Gerade jetzt ist eine realistische Einschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangslage für jeden Anleger wichtig. Das können Sie durch Kontaktaufnahme mit uns in einem freundlichen Telefonat erreichen. Aber auch kurzfristige Besprechungstermine bei uns oder an jedem anderem Ort sind möglich. Wenden Sie sich einfach jederzeit per Telefon, Email, Fax oder Brief  an uns oder kommen Sie einfach unverhofft vorbei.

Ihr Erstkontakt mit uns ist generell kostenfrei.
Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung:

  • per E-Mail: info@rechtsanwalt-reime.de
  • Telefon: 03591 29961 33
  • Telefax: 03591 29961 44
  • oder postalisch: Reime Rechtsanwalt, Innere Lauenstraße 2, 02625 Bauten

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