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6 wichtige Rechtsfragen im Restaurant: Darf man gehen, ohne zu bezahlen?, und mehr

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Da will man schön essen gehen und dann das: Erst wurde die Tischreservierung vergessen, dann lässt die Bestellung ewig auf sich warten. Kommt das bestellte Essen endlich, ist es alles andere als appetitlich. Zwischendurch schüttet der Kellner einem auch noch ein Getränk über die Hose. Und zu guter Letzt kommt die Bedienung mit der Rechnung nicht bei. Fragt sich, was man sich gefallen lassen muss.

1. Muss ich trotz Reservierung und pünktlichem Erscheinen auf „meinen“ Tisch warten?

Eine Reservierung ist für den Gast wie auch für den Gastwirt verbindlicher, als viele glauben. Grund ist, dass der Gast mit der Reservierung und der Gastwirt mit deren Bestätigung bereits einen Vertrag anbahnen, nämlich den über die spätere Bewirtung. Mit dieser Vertragsanbahnung sind beide Seiten schon zur gegenseitigen Rücksichtnahme mit Blick auf dessen Erfüllung verpflichtet. Der Gastwirt hat dazu den reservierten Tisch freizuhalten. Der Gast wiederum hat pünktlich im Restaurant zu erscheinen. Kommt der Gast zu spät, muss der Wirt den Tisch nicht länger freihalten als nötig. Wie lange der Wirt warten muss, kommt darauf an, wie konkret die Reservierung war. War der Reservierungszeitpunkt genau festgelegt, z. B. „Punkt acht“, und der Wirt muss wegen der reservierten Plätze andere Gäste abweisen, kann er den Tisch auch schon nach kurzer Zeit an jemand anders vergeben. Einen festen Zeitrahmen für die zulässige Verspätung gibt es dabei nicht.

Meist sind Reservierungen jedoch nicht auf die Minute festgelegt. Daher kommt es auf die einzelnen Umstände an und darauf, ob der Gast den Wirt unverzüglich über seine Verspätung informiert.

Kommen die Gäste entsprechend pünktlich, der Wirt hat aber keinen Tisch freigehalten, kann er sie nicht beliebig lange vertrösten. Wartezeiten von länger als 15 bis 20 Minuten muss man als Gast nicht hinnehmen. Steht man dann immer noch ohne Sitzplatz herum, darf man gehen und kann die vergeblich aufgewendeten Fahrtkosten zum Restaurant verlangen. Alternativ kann man auch ein gleichwertiges Restaurant besuchen und sich einen eventuellen Preisunterschied zu einer vergleichbaren Bestellung vom Wirt erstatten lassen.

2. Wie lange muss man maximal auf seine Bestellung warten? Und darf man deswegen die Rechnung kürzen?

Auch bei der Wartezeit aufs Essen und auf die Getränke gibt es keine festen oder gar gesetzlichen Vorgaben. Schließlich hängt sie entscheidend davon ab, was man bestellt hat und wo man isst. In einem Sternerestaurant muss man längere Wartezeiten hinnehmen als in einem Fast-Food-Restaurant. Pauschale Aussagen wie „maximal eine halbe Stunde Wartezeit“ sind daher mit Vorsicht zu genießen. Eine halbe Stunde kann aber in einem durchschnittlichen Lokal mit einem normalen Mittagessen als Richtwert dienen. Bei Getränken sind 20 Minuten Wartezeit ein gerichtlich angenommener Richtwert.

Bevor man wegen der Warterei den Preis mindern darf, muss man dem Wirt eine angemessene Frist setzen. Wird auch diese nicht eingehalten, kann man sich überlegen, ob man vom Bewirtungsvertrag zurücktritt und ohne zu zahlen geht oder ob man weiter wartet und auf einer Minderung besteht. Können Gast und Wirt sich nicht über die Höhe der Minderung einigen, bestimmt sie im Streitfall ein Gericht. In der Regel halten diese eine Minderung um ca. 30 Prozent für angemessen.

3. Darf man bei mangelhafter Qualität des Essens den Preis mindern?

Bei mangelhafter Qualität schon, bei bloßen Abweichungen von den eigenen Geschmacksvorstellungen dagegen nicht. Das Essen ist nicht mangelhaft, wenn es ordnungsgemäß zubereitet ist – also so, wie es generell üblich ist und wie man es als Gast erwarten kann. Das verlangt, dass das Essen genießbar und insbesondere nicht verdorben, verbrannt, zäh, kalt oder versalzen ist. Vor einer Preisminderung oder einem Rücktritt muss ein Gast aber auch hier dem Restaurant erst einmal Gelegenheit geben, den Fehler zu beheben – sprich, einem doch noch ein ordentliches Essen hinzustellen. Daher gilt: Man sollte sofort nach dem ersten komisch schmeckenden Bissen reklamieren. Erst essen und sich dann über den Geschmack beschweren, ist dagegen der falsche Weg, um eine Minderung zu erreichen.

4. Wer haftet, wenn der Kellner aus Versehen meine Kleidung beschmutzt?

Solche Fehler des Kellners muss regelmäßig der Wirt als dessen Arbeitgeber vertreten. Grund ist, dass er sich des Kellners bedient, um den mit dem Gast geschlossenen Bewirtungsvertrag zu erfüllen. Der Kellner ist in diesem Zusammenhang ein sogenannter Erfüllungsgehilfe. Hier sieht das Gesetz vor, dass derjenige, der andere zur Erfüllung seiner Pflichten einsetzt, deren Verschulden wie eigenes Verschulden zu vertreten hat. Das bedeutet, dass der Wirt die Reinigungskosten, oder wenn die Reinigung misslingt, den Zeitwert der Kleidung ersetzen muss.

5. Darf man gehen, wenn die Rechnung trotz Aufforderung nicht kommt?

Kommt die Rechnung nach wiederholter und deutlicher Aufforderung nicht, darf man frühestens nach 30 Minuten gehen. Man sollte allerdings seine Kontaktdaten hinterlassen, um danach keinen rechtlichen Ärger zu riskieren. Da man die Wartezeit später gegebenenfalls beweisen muss, sollte das zudem unter Zeugen geschehen. Denn zahlen muss man die Rechnung trotzdem, wenn der Wirt das Geld verlangt. Mehrkosten für den Rechnungsversand oder gar wegen verspäteter Zahlung sind allerdings nicht zu begleichen.

6. Muss der Letzte immer die Zeche zahlen?

Die Rechnung kommt nach einem gemütlichen gemeinsamen Abend. Alle Freunde sind bereits gegangen. Doch sie haben nicht alle Bestellungen bezahlt. Der Restaurantbetreiber will nun, dass der letzte Gast die Zeche übernimmt. Kann er das so einfach? Nein. Ohne erkennbare Vereinbarung muss jeder nur seine eigenen Bestellungen bezahlen, da mit jedem Gast jeweils ein eigener Vertrag besteht. Auf bloße Behauptungen von Gästen, jemand anderes werde die Rechnung übernehmen, kann das Restaurant sich nicht stützen. Stattdessen muss es beweisen, dass der letzte Gast sich tatsächlich gebunden hat, z. B. mittels Zeugen. Als Beweis gilt auch, wenn sich jemand Getränke anderer auf seinen „Deckel schreiben“ ließ. Dieser gilt insofern als Urkunde und sollte deshalb auch nicht ohne Weiteres verändert werden. Sonst droht eine strafbare Urkundenfälschung.

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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