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365 AG jetzt auch zu Neukundenbonus bei mehreren Verträgen verurteilt!

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Nach meinem letzten Beitrag (https://www.anwalt.de/rechtstipps/-ag-verweigert-bonus-wegen-mehrfachtarifzaehler-urteil-ag-schorndorf-rechtskraeftig_120897.html) zu diesem Thema hat sich wieder Neues getan.

Der Verfasser hat für einen weiteren Stromkunden einer Tochtergesellschaft der 365 AG ein Urteil des AG Ratzeburg vom 250.04.018 (15 C 41/18) erwirkt, nach welchem ein Kunde auch dann die von dem Stromanbieter versprochenen Boni beanspruchen kann, wenn er am selben Tag die Aufträge für mehrere Stromlieferverträge erteilt.

Das Gericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es nach den von dem Stromanbieter verwendeten AGB allein auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung und nicht darauf ankommt, wann die Belieferung aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis begonnen hat. Damit erfülle der Kunde die vom klagenden Stromanbieter vorgegebene Neukundendefinition.

Weiterhin vertrat das Gericht die ebenfalls zutreffende Ansicht, dass sich der Stromanbieter nicht auf einen Verstoß gegen die Belieferungsbedingungen wegen Belieferung an einen Dritten berufen könne, da sich den AGB des Anbieters nicht entnehmen lasse, dass dies zum Wegfall des Bonusanspruchs führen würde. Außerdem könne Ziffer 1 Abs. 5 der AGB des Anbieters nicht so verstanden werden, dass der Kunde den gelieferten Strom zwingend nur selbst verbrauchen dürfe. Wenn der gelieferte Strom von Haushaltsangehörigen verbraucht werde oder von Mietern seiner Immobilie, handle es sich um einen üblichen Vorgang, der keine unzulässige Weiterleitung an Dritte darstellen könne.

Verbraucher sollten daher nicht vorzeitig die Segel streichen und nach ablehnender Haltung des Stromanbieters endgültig auf ihren Bonus verzichten, sondern am besten anwaltliche Hilfe diesbezüglich in Anspruch nehmen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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