A-Z Betreuungen: Eilige Betreuung / vorläufige Betreuung

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Die vorläufige Betreuung

Manchmal ist Eile geboten, wenn es um die Bestellung eines Betreuers geht. In diesen Fällen sind schnelle Entscheidungen unvermeidbar. Dies kommt immer wieder vor, wenn Menschen plötzlich ins Krankenhaus kommen oder wenn sich andere besondere Umstände ergeben.

Das Betreuungsgericht kann dann einen vorläufigen Betreuer für maximal sechs Monate bestellen.

Eine vorläufige Betreuung kann immer dann eingerichtet werden, wenn

  • Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung gegeben sind
  • ein ärztliches Zeugnis über die Betreuungsgründe vorliegt, aus welchem auch die Betreuungsgründe hervorgehen,
  • unter Umständen ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört wurde (wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, etwa weil ihm die nötige Einsichtsfähigkeit fehlt)
  • und wenn der Betroffene persönlich angehört worden ist.


Wenn ein Fall gesteigerter Dringlichkeit vorliegt, kann auch eine Betreuerbestellung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen oder des Verfahrenspflegers erfolgen. Diese Verfahrenshandlungen müssen dann unverzüglich nachgeholt werden.  

Im Laufe der Dauer der vorläufigen Betreuung wird dann weiter geprüft, ob eine dauerhafte Betreuung erforderlich ist.

Ist die Betreuung erforderlich, aber der Betroffene wehrt sich bzw. lässt sich nicht freiwillig auf eine Betreuung ein, so muss ein Gutachten zur Betreuungsbedürftigkeit eingholt werden. In diesen Fällen beauftragt das Gericht einen Gutachter, um die Frage der Betreuungsbedürftigkeit zu prüfen.  

Foto(s): Alisia Liebeton

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