Ab wieviel Alkohol wird eine MPU angeordnet ?
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Eine einmalige Trunkenheitsfahrt rechtfertigt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 06.04.2017 - Az. 3 C 24.15 – in einem Grundsatzurteil entschieden.
In § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. a) und c) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist dieser BAK-Wert gesetzlich geregelt.
Was gilt bei einer niedrigen BAK ?
Das BVerwG entschied mit Urteil v. 06.04.2017 - Az. 3 C 24.15 – bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit 1,28 und 1,13 Promille, dass den beiden Klägern die Fahrerlaubnis auch ohne Gutachten zu erteilen sei. Eine einmalige Trunkenheitsfahrt rechtfertige ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines Gutachtens.
Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt sei kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Anders liege es nach dem Urteil allerdings, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Ein solcher Grund könnte sein, dass dem Betroffenen bereits früher die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, er also ein Wiederholungstäter ist.
In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sind die Betroffenen übrigens zuvor in zwei Instanzen vor den Gerichten unterlegen, bis das Bundesverwaltungsgericht die Anordnung aufhob.
Wieviele Jahre nach der Tat kann die MPU angeordnet werden ?
Eine MPU kann nicht mehr angeordnet werden, wenn sie nicht mehr beim Kraftfahrtbundesamt
vermerkt ist. Nach 15 Jahren ist diese Eintragung getilgt, sofern keine zwischenzeitliche
Neuerteilung erfolgt ist. Die geht aus § 29 VII StVG hervor:
(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und
die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2
StVG (= Fahrerlaubniserteilung) nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem
Nachteil verwertet werden.
Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen, ist seit 2001 u.a. im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. Er bietet eine kostenlose Erstberatung per Telefon oder online an.
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