Abfindung versteuern: Steuerlast mit der Fünftelregelung mindern

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Abfindung versteuern: Steuerlast mit der Fünftelregelung mindern

Abfindungen sind einmalige Sonderzahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer. Sie fallen insbesondere bei einvernehmlichen Beendigungen von Arbeitsverhältnissen durch Aufhebungsvertrag an und werden meist in vollen Monatsgehältern bemessen. Einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf die Zahlung einer Abfindung, muss der Arbeitnehmer diese Sonderzahlung versteuern.

Muss man auf die Abfindung Steuern zahlen?

Ja! Die Abfindung zählt zum steuerpflichtigen Einkommen. Deshalb muss auf die Abfindungssumme Einkommensteuer gezahlt werden. Woher der Anspruch auf die Abfindung stammt, ist dabei unerheblich. Sowohl Abfindungen, die im Kündigungsschutzprozess erstritten wurden, als auch solche, die man durch einen Aufhebungsvertrag zugesprochen bekommen hat, müssen versteuert werden.

Erhöht sich der Steuersatz mit steigendem Einkommen, kann sich das bei einer hohen Abfindung negativ auf die Steuerberechnung auswirken.

Abfindung versteuern: Bruttoauszahlung vs. Nettoauszahlung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich darauf einigen, ob die Abfindungssumme brutto oder netto ausgezahlt werden soll. Üblich ist eine Bruttozahlung. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer zahlt die darauf anfallenden Steuern. Anders bei einer Nettozahlung: In dem Fall werden die Steuern vom Arbeitgeber bezahlt.

Gibt es keine explizite Regelung, etwa im Aufhebungsvertrag, darüber, ob die Abfindung brutto oder netto ausgezahlt werden soll, gilt im Zweifel eine Bruttozahlung. Behauptet der Arbeitnehmer das Gegenteil, müsste er das beweisen.

Besteuerung der Abfindung mit der Fünftelregelung: Voraussetzungen und Beispiel

Arbeitnehmer, die eine Abfindung vollständig in einem Kalenderjahr ausbezahlt bekommen, profitieren von der sogenannten Fünftelregelung. Diese entlastet alle Empfänger einmaliger, besonders hoher Geldbeträge, um sie von sprunghaften Anstiegen der Einkommenssteuer in einzelnen Monaten zu bewahren. Bei der Fünftelregelung (§ 34 EStG) wird die einmalig ausgezahlte Geldsumme durch das Finanzamt so behandelt, als wäre diese in fünf Jahresraten ausgezahlt worden.

Es entfällt damit eine punktuell niedrigere Steuer auf diese Summe. Dabei müssen Arbeitnehmer beachten, dass sie von der Fünftelregelung am besten Gebrauch machen können, wenn die Abfindung möglichst in einem Betrag gezahlt wird. Das Steuerrecht verlangt nämlich eine Zusammenballung von Einkünften.

Beispiel

Mitarbeiterin A (ledig, Steuerklasse I) erhält eine Abfindung von 10.000 Euro und verfügt über ein Einkommen (nach Werbungskosten etc.) von 30.000 Euro.

  1. Die Steuer wird auf das Einkommen ohne Abfindung berechnet.
  2. Die Steuer wird auf das Einkommen plus 20 Prozent der Abfindungszahlung berechnet.
  3. Von dem Betrag aus Punkt 2 wird der Betrag aus Punkt 1 abgezogen.
  4. Die Differenz aus Punkt 3 wird mit dem Faktor 5 (fünffacher Betrag) multipliziert. Das ergibt die auf die Abfindung entfallende Einkommenssteuer.
Einkommen ohne Abfindung30.000 Euro
Einkommenssteuer5.500 Euro
Einkommen30.000 Euro
+ 20 Prozent der Abfindung (1/5)2.000 Euro
= zu versteuerndes Einkommen32.000 Euro
Einkommenssteuer6.000 Euro
Einkommenssteuer mit Abfindung6.000 Euro
- Einkommenssteuer ohne Abfindung5.500 Euro
= Differenzbetrag500 Euro
Fünffacher Betrag (Differenz*5)2.500 Euro
Steuer auf Abfindung mit Fünftelregelung8.000 Euro (5.500 Euro + 2.500 Euro)

Die Steuer auf die Abfindung führt der ehemalige Arbeitgeber ab. Dieser prüft ebenfalls, ob die Voraussetzungen für die Fünftelregelung erfüllt sind.

Wichtig: Möglich ist die Fünftelregelung nur unter bestimmten Voraussetzungen

  • Die gesamte Abfindungssumme wird innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt.
  • Die Abfindung muss höher sein als der bis zum Jahresende wegfallende Lohn.
  • Die Abfindung wird nicht bereits durch den Arbeitsvertrag garantiert.
  • Der Arbeitnehmer hat nicht selbst gekündigt.
  • Die Abfindung ist kein Ausgleich für bereits erbrachte Leistungen, wie z. B. Überstunden oder ausstehende Gehälter.

Tipp: Steuern sparen durch Verschiebung ins kommende Jahr

Ganz legal Steuern sparen können Sie, wenn das Auszahlungsdatum Ihrer Abfindung bereits im nächsten Kalenderjahr liegt. In den meisten Fällen sieht diese Konstellation so aus: Die letzte Gehaltszahlung und das Ausscheiden aus dem Betrieb erfolgen noch im Dezember, die Abfindung wird aber erst im Januar ausgezahlt.

Der Unterschied: Die Abfindung wird zum Einkommen des ganzen Jahres hinzugerechnet und aus dem Ergebnis die Steuerlast berechnet. Bei einer Dezemberauszahlung ergibt sich ein höheres Jahreseinkommen und damit eine höhere Steuer auf die Abfindung.

Bei einer Januarauszahlung hat der gekündigte Arbeitnehmer zum Auszahlungszeitpunkt kein Gehalt, dem die Abfindung hinzugerechnet werden könnte. Die Summe, aus der sich die Steuer berechnet, ist also deutlich niedriger, die Steuerlast folglich ebenso.

Dass diese Vorgehensweise zulässig ist, bestätigte auch der Bundesfinanzhof mit einem Urteil vom 11. November 2009 (Az.: IX R 1/09).

FAQ zu Abfindung und Steuer

Muss eine Abfindung versteuert werden?

Da die Abfindung als „außerordentliche Einkunft“ gilt, muss sie versteuert werden. Erhöht sich der Steuersatz mit steigendem Einkommen, kann sich das bei einer hohen Abfindung negativ auf die Steuerberechnung auswirken.

Wie funktioniert die Fünftelregelung?

Die Besteuerung der Abfindung erfolgt meist mit der sogenannten Fünftelregelung:

  1. Zunächst wird die Abfindungssumme durch fünf geteilt.
  2. Das Ergebnis wird zum Jahresgehalt addiert.
  3. Für die gesamte Summe wird die Einkommensteuer berechnet.
  4. Anschließend wird die Einkommensteuer für das Jahresgehalt ohne Abfindung errechnet.
  5. Die Differenz der beiden Ergebnisse wird mit fünf multipliziert.
  6. Das Ergebnis ist die geminderte Einkommensteuer, die auf die Abfindung gezahlt werden muss.
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