Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Abgesagte Veranstaltungen wegen Coronavirus: Bekommen Sie Ihr Geld zurück?

  • 4 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion
  • Sagt der Veranstalter wegen der Corona-Krise eine Veranstaltung ab, für die Sie eine Karte gebucht haben, kommt er seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach.
  • Bei Dauerkarten im Fußball ist laut Verbraucherzentrale eine anteilige Entschädigung pro wegen des Coronavirus ausgefallenem Spiel möglich.
  • Veranstalter dürfen bei Verbrauchern eine Rückzahlung wegen „höherer Gewalt“ nicht per AGB ausschließen.
  • Seit 20. Mai 2020 dürfen Veranstalter verpflichtende Gutscheine statt der Rückzahlung anbieten.

Vom Volksfest bis zum Bundesliga-Fußballspiel: Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, sind bereits etliche größere Veranstaltungen abgesagt oder verschoben worden und es werden täglich mehr. 

Wie werden Ticket-Käufer bei wegen der Corona-Krise abgesagten Spielen entschädigt?

Wird eine Veranstaltung wegen des Coronavirus abgesagt, muss der Veranstalter Ihr Geld zurückzahlen – spätestens wenn Sie ihn dazu auffordern. Dafür gibt es eine klare rechtliche Grundlage: Sie haben mit dem Veranstalter einen Vertrag geschlossen, der ihn verpflichtet, die Veranstaltung stattfinden zu lassen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, müssen Sie Ihren Teil auch nicht erfüllen. 

Was gilt bei Dauerkarten?

Laut Verbraucherzentrale können Ticket-Käufer auch bei Dauerkarten den anteiligen Wert von ausgefallenen oder ohne Publikum veranstalteten Spielen zurückverlangen. Und das auch, wenn es in den AGB keine solche Klausel gibt.

Kann der Ticketkäufer wegen der Corona-Krise Schadensersatz verlangen? 

Einerseits orientiert sich der Schadensersatz nicht an den Kosten der Leistung des Veranstalters, sondern es sind die Aufwendungen des Besuchers maßgeblich, wie etwa ein Flugticket zur Veranstaltung, das somit nutzlos wird.

Dennoch stehen die Chancen auf Schadensersatz bei aufgrund des Coronavirus abgesagten Veranstaltungen eher schlecht. In den meisten Fällen wird der Veranstalter belegen können, dass der Grund für die Absage die Anordnung der Regierung gewesen ist. Er hat die Verletzung seiner vertraglichen Pflicht also nicht selbst zu verantworten. 

Was ist, wenn der Veranstalter die Rückerstattung wegen „höherer Gewalt“ in den AGB verweigert?

Ist der Ticketkäufer Verbraucher, wird er durch eine solche Klausel unangemessen benachteiligt. Sie ist deswegen gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Zudem fällt bei Verbrauchern der Grund für die Absage einer Veranstaltung nicht ins Gewicht, ein Anspruch auf Ersatz des Eintrittspreises besteht ohne Ausnahme. 

Bei Unternehmern kann eine Klausel, die die Rückerstattung wegen „höherer Gewalt“ ausschließt, dagegen angemessen sein. Es kommt auch darauf an, ob eine Behörde die Veranstaltung verboten hat oder der Veranstalter sie eigenverantwortlich abgesagt hat.

Ich habe Tickets für ein wegen des Coronavirus abgesagtes Fußballspiel oder Event gebucht, aber noch nicht bezahlt – wie muss ich jetzt vorgehen? 

In einem solchen Fall bietet der Veranstalter seine vertragliche Leistung nicht mehr an. Von Ihrer Seite ist daher keine Zahlung notwendig.

Wie gehe ich vor, wenn es einen Ausweichtermin gibt, an dem ich verhindert bin?

Schlägt Ihnen der Veranstalter einen Nachholtermin vor, besteht keine Verpflichtung, diesen anzunehmen. Ist Ihnen eine Teilnahme nicht möglich und es gibt keine Alternative, muss Ihnen der Veranstalter daher Ihr Geld – inklusive Vorverkaufsgebühren und Versandkosten für die Karte – zurückzahlen.

Was ist, wenn ich Karten für ein Fußballspiel gebucht habe, das jetzt wegen der Corona-Pandemie als Geisterspiel stattfindet?

Auch in diesem Fall muss der Veranstalter Ihre Kosten zurückerstatten. Er hat die vertragliche Pflicht, den Zuschauern Zugang zum Stadion zu ermöglichen, und kann sie im Fall eines Geisterspiels nicht erfüllen. 

Darf ich mein Ticket zurückgeben, wenn ich Angst vor einer Ansteckung durch das Coronavirus habe?

Das ist problemlos möglich. Allerdings haben Sie dann keinen Rechtsanspruch, den Kaufpreis zurückzuerhalten. Ob Sie Ihr Geld doch zurückbekommen, hängt von der Kulanz des Veranstalters ab.

Wie sieht es bei den Kosten für ein Hotelzimmer aus?

Haben Sie das Zimmer als Teil einer Pauschalreise gebucht, sind Sie berechtigt, von der gesamten Reise kostenlos zurücktreten. Wenn Sie getrennt gebucht haben, wird die Situation schwieriger. 

Damit Ihnen eine Rückerstattung zusteht, muss der Veranstalter die Absage zu vertreten haben. Liegt dagegen „höhere Gewalt“ vor – was laut Amtsgericht AugsburgAz.: 14 C 4608/03, bei einer Epidemie gegeben sein kann –, trifft den Veranstalter gerade keine Pflicht zur Rückzahlung.

In Zukunft Gutscheine statt Bargeld bei ausgefallenen Veranstaltungen

Anders als für Reisen können für Veranstaltungen verpflichtende Gutscheine seit 20. Mai 2020 angeboten werden. Auf diese Weise soll die von der Corona-Krise stark betroffene Veranstaltungsbranche vor Insolvenzen geschützt werden.

Hat der Kunde seine Karte danach vor dem 8. März gekauft, kann der Veranstalter statt der Rückzahlung einen Gutschein anbieten. Der Wert muss dem Ticketpreis samt eventueller Zusatzgebühren entsprechen. Nur wenn es die persönlichen Lebensumstände nicht erlauben, sind Kunden berechtigt, das Geld für die gekauften Karten zurückzuerhalten. Sie erhalten außerdem ihre geleisteten Zahlungen zurück, wenn sie den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht einlösen.

(JSC)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema