Ablehnung der Polizei wegen Tattoo / Tätowierung

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Immer wieder erhalten Bewerberinnen und Bewerber von der Polizei, Bundespolizei oder BKA eine Ablehnung, weil ihr Tattoo (Tätowierunge) Zweifel an ihrer Rechtstreue, charakterlichen Eignung bzw. ihrer Gesinnung erkennen lassen sollen. 

Hierbei ist zunächst zu beachten, dass nicht jede Tätowierung automatisch zu einem Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren  führen darf. Vielmehr ist das Tragen von Tattoos bzw. Tätowierungen zunächst Ausdruck der individuellen Grundrechtsausübung. Auch die Rechtsprechung erkennt zunehmend, dass Tätowierungen unlängst in der Mitte der Gesellschaft angekommen sind. Umso mehr ist es rechtlich und tatsächlich angezeigt, die jeweilige Tätowierung eingehend zu (über)prüfen. Leider wird dies seitens der Polizei oftmals nicht genügend getan und  selbst unbedenkliche Tätowierungen/Tattoos als Einstellungshindernis qualifiziert. 

Beispielhaft seien hier die Tätowierung einer Frau mit Sturmhaube und einem Maschinengewehr in der Hand oder das Bildnis einer Handgranate mit Flügeln genannt, die zunächst zur Ablehnung des Bewerbers bei der Polizei führten. In beiden Fällen führte die gerichtliche Überprüfung des ablehnenden Bescheides durch Rechtsanwalt Dobberke im Ergebnis zu einer positiven Entscheidung des Gerichts.

Es reicht eben nicht immer aus, lediglich auf das bloße Motiv des Tattoos abzustellen, vielmehr spielen auch der Wortlaut der Tätowierung, deren Sichtbarkeit, die Vita des Bewerbers aber auch die jeweilige Rechtslage im Bundesland, eine entscheidende Rolle. Dies gilt es dem Gericht in gehöriger Form aufzuzeigen.

Rechtsanwalt Daniel Dobberke berät bundesweit und steht Ihnen für eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung gerne zur Verfügung.


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