Abmahnung: Kanzlei Schütz mahnt wg. Ticketverkauf auf eBay für Die Ärzte (OPM Merchandising GmbH) ab

  • 3 Minuten Lesezeit

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Aktuell geht auch die OPM Merchandising GmbH, die u. a. den offiziellen Ticketverkauf für die Band "Die Ärzte" betreibt, mithilfe der Kanzlei Schütz Rechtsanwälte gegen den Weiterverkauf von Tickets auf eBay vor. 

Die Kanzlei Schütz ist uns bereits für entsprechende Abmahnungen u. a. für Fußballvereine wie den TSG Hoffenheim, Fortuna Düsseldorf oder Verkauf von Ticktes für die Toten Hosen bekannt. 

Wir berichteten zuletzt u. a. hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-kanzlei-schuetz-fuer-kauf-mich-gmbh-toten-hosen-tickets-verkauf-auf-ebay-strafe_165860.html

Im Einzelnen

Die OPM Merchandising GmbH betreibt den Ticketverkauf für die anstehende Tournee „in the ä tonight“ der Band „Die Ärzte“. Unserem Mandanten wird in der Abmahnung vorgeworfen, unerlaubt eine Vielzahl von Tickets für diese anstehende Tournee auf eBay angeboten zu haben.

Insoweit handele unser Mandant aufgrund der Vielzahl der angebotenen Tickets gewerblich und stehe somit in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu der abmahnenden GmbH.

Der Weiterverkauf auf eBay verstoße gegen die AGB, welche bei der erstmaligen Ticketbestellung Gegenstand des Vertrages geworden seien. 

Die AGB sehen einen Verkauf der Tickets nur im Direktvertrieb an Endabnehmer und nicht an Weiterverkäufer vor. Unser Mandant habe unter „systematischer Verschleierung“ seiner „Identität als gewerblicher Weiterverkäufer“ diese Tickets unrechtmäßig erworben und zum Weiterverkauf mit Gewinnerzielungsabsicht angeboten. 

Dies stelle neben dem Verstoß gegen die AGB zudem einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß da. Daraus folge ein Unterlassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des „Schleichbezugs“ – so die Rechtsanwälte Schütz – wegen eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 10 UWG (= gezielte Behinderung eines Mitbewerbers). 

Zudem verstoße unser Mandant gegen § 5 UWG und handele irreführend indem er suggeriere gültige Ticktes für die Tournee zu verkaufen. Durch den Verstoß gegen den AGB hätten die angebotenen Tickets jedoch ihre Gültigkeit verloren. 

Dazu heißt es in den AGB (Ziffer 2.5): 

"Die Zugangsberechtigung wird nicht erworben, wenn ein nicht autorisierter gewerblicher Vermittler oder Vertreter eingeschaltet wird."

Als (vermeintlich) gewerblicher Händler verstoße der Abgemahnte zudem gegen diverse Informationspflichten:

  • fehlender Hinweis auf OS-Plattform (Streitbeilegungsplattform) 
  • fehlende Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG

Unser Mandant wird aufgefordert, eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. 

Zudem werden Anwaltsgebühren aus einem Streitwert i. H. v. 25.000,- Euro verlangt, namentlich 1.242,84 Euro. 

Sollte es insoweit zu keiner außergerichtlichen Einigung kommen, so wird angekündigt, dass in einem gerichtlichen Verfahren ein höherer Streitwert zugrundegelegt werden würde, mit entsprechend höheren Kosten. 

Weiter wird behauptet, die verkauften Tickets hätten ihre Gültigkeit verloren und dürften nun entschädigungslos gesperrt werden. Die GmbH behält sich weiter vor, unseren Mandanten im Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen und ein Hausverbot auszusprechen. 

Um einen etwaigen weiteren Schadensersatz berechnen zu können, wird ferne Auskunft verlangt.

Unser Rat an Betroffene

Schaffen Sie Waffengleichheit und lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Hier ist bereits fraglich, ob tatsächlich ein gewerbliches Handeln vorliegt. Dies bedarf einer umfassenden Einzelfallprüfung und ist an Hand einer Vielzahl von Indizien zu bewerten, wie Anzahl der angebotenen Tickets, Zeitraum des Angebots usw.

Des Weiteren sollte die Wirksamkeit der streitgegenständlichen AGB – insbesondere der Klauseln zum Weiterverkauf/Erwerb von Weiterverkäufern – geprüft werden. Dies erfordert eine juristische Sachkunde und dürfte juristische Laien vor eine erhebliche Hürde stellen.

Wir helfen Ihnen!

Wir konnten in der Vergangenheit viele Mandanten, die u. a. eine Ticket-Abmahnung erhalten hatten, erfolgreich weiterhelfen und verfügen über einschlägige Erfahrung in diesem Bereich. 

Gerne nehmen wir eine Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Gerne nehmen Sie dazu Kontakt zu uns auf: 

Per E-Mail oder über das Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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