Abmahnung vom Arbeitgeber erhalten – was tun?

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Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis und haben eine Abmahnung erhalten. Nun stellt sich für Sie die Frage, ob Sie sich das gefallen lassen müssen oder sich dagegen wehren können, bevor es auf Grund einer darauf folgenden Kündigung durch den Arbeitgeber zu spät sein kann.


I.  Ist die Abmahnung wirksam?

Der Arbeitgeber kann eine Abmahnung aussprechen, wenn Ihnen ein Verhalten vorgeworfen werden kann, durch welches Sie Ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt haben.

Beispielsweise kann eine wiederholte, nicht entschuldbare Verspätung oder ein Fehlverhalten am Arbeitsplatz bis hin zur Beleidung gegenüber Mitarbeitern oder Vorgesetzten eine Abmahnung begründen.

Die Abmahnung ist wirksam, wenn das vorgeworfene Verhalten deutlich bezeichnet wird und als vertragswidrig dargestellt wird. Zudem muss aus der Abmahnung hervorgehen, dass dieses Verhalten zukünftig nicht akzeptiert wird und bei einem weiteren Verstoß mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung gerechnet werden muss.

Zudem müssen weitere formelle Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss die Abmahnung Ihnen zugehen. Kann der Arbeitgeber den Zugang nicht nachweisen, besteht keine wirksame Abmahnung.

 

II.  Welche Auswirkungen hat eine Abmahnung?

Eine wirksame Abmahnung ist für einen Arbeitgeber in der Regel notwendig, um eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen auszusprechen. Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis innerhalb einer vertraglich bestimmten oder gesetzlich geregelten Kündigungsfrist. Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund besteht beispielsweise bei einer Tätigkeit für einen Konkurrenten Ihres Arbeitgebers oder einem eigenmächtigen Urlaubsantritt.

Auch für eine außerordentliche Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung notwendig. Eine außerordentliche Kündigung erfolgt fristlos und beendet das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Kündigung. Ihr muss ein schwerwiegender Vorwurf einer Pflichtverletzung zugrunde liegen, beispielsweise ein Diebstahl gegenüber dem Arbeitgeber. Nur in Ausnahmefällen ist eine derartige Kündigung auch ohne Abmahnung wirksam.

 

III.  Kann man sich gegen eine Abmahnung wehren?

Ist Ihnen eine aus Ihrer Sicht nicht gerechtfertigte Abmahnung zugegangen kann es sinnvoll sein, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Ob in Ihrem Einzelfall ein Vorgehen gegen den Arbeitgeber Sinn macht, sollte jedoch zuvor mit einem Anwalt besprochen werden.

 

1.  Entfernung  der Abmahnung aus der Personalakte

Als Arbeitnehmer/-in haben Sie einen Anspruch auf Entfernung der unwirksamen Abmahnung aus der Personalakte. Dann darf der Arbeitgeber die Abmahnung nicht mehr verwerten. Eine gerichtliche Durchsetzung während eines laufenden Arbeitsverhältnisses führt jedoch selten zu einer friedvollen Fortsetzung des Arbeitsvertrages.

 

2.  Gegendarstellung

Sinnvoll kann häufig eine Gegendarstellung zu den Vorwürfen aus der Abmahnung sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine solche Gegendarstellung zur Personalakte zu nehmen. Diese stellt den Sachverhalt aus sich des Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin dar und kann Vorwürfe entkräften.

Sie auch andere Möglichkeiten, sich gegen eine Abmahnung zu wehren.

 

3.  Beschwerde beim Betriebsrat

Besteht in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat? Dann können Sie beim Betriebsrat eine Beschwerde einreichen. Hält der Betriebsrat die Beschwerde für gerechtfertigt, wirkt er auf Abhilfe beim Arbeitgeber hin. Er versucht, den Arbeitgeber zur Rücknahme der Abmahnung zu bewegen und kann bei einer Meinungsverschiedenheit die Einigungsstelle. Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen (regelmäßig ein Richter des Arbeitsgerichts).

 

IV.  Kündigung nach Abmahnung

Haben Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, kann die Wirksamkeit einer bereits erteilten Abmahnung bei einer verhaltensbedingten Kündigung eine entscheidende Rolle spielen. War die Abmahnung unwirksam, haben Sie gute Chancen vor dem Arbeitsgericht zu obsiegen.

 

V.  Beratung und Unterstützung bei Abmahnung

Ich stehe Ihnen telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung. Wenn Ihnen eine Abmahnung zugegangen ist, können wir alles Weitere, auch die Aussichten einer Klage vor dem Arbeitsgericht, besprechen. In einer Ersteinschätzung erhalten Sie eine Beurteilung zur Wirksamkeit der Abmahnung und eine Empfehlung für ein weiteres Vorgehen. 

Anschließend unterstütze ich Sie umfassend und vertrete Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Haben Sie nach einer Abmahnung eine Kündigung erhalten? Dann unterstütze ich Sie auch in einem Kündigungsschutzprozess. Lesen Sie hierzu gerne meinen Rechtstipp Möglichkeiten bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses


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