Abmahnung wegen Verstoß gegen das neue Elektrogesetz vermeiden (ElektroG3)
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Bereits jetzt drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Elektrogesetz.
Nun soll das Gesetz novelliert werden und aller Voraussicht nach wird das Gesetz im Juni 2021 verabschiedet und soll 2022 in Kraft treten.
Was es wohl zu beachten gilt:
Das (alte/aktuelle) Elektrogesetz von 2015
Das ElektroG beruht auf der WEEE-Richtlinie und schriebt für Händler bereits jetzt eine Vielzahl von Pflichten vor.
Das ElektroG regelt im Sinne des Umweltschutzes u. a. die Pflicht als Hersteller (bzw. Erst-Importeur) von Elektrogeräten diese Geräte vor dem Inverkehrbringen bei der zuständigen Stiftung EAR zu registrieren und die Geräte entsprechend zu kennzeichnen. Die Hersteller – Importeure und Exporteire sowie Vertreiber – von Elektrogeräten sollen dadurch Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus der Produkte übernehmen. Dazu sieht das Gesetz ferner vor, dass Altgeräte auch wieder zurückgenommen werden.
Verstoß gegen die im ElektroG stellen gleichzeitig einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln dar, was wiederum ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne der §§ 3 i.V.m. 4 Nr. 11 UWG darstellt und von Mitbewerbern abgemahnt werden kann.
Dazu berichteten wir bereits in der Vergangenheit u.a. hier:
Das neue Elektrogesetz – ElektroG3
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz soll im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren novelliert werden. Das Bundeskabinett hat am 16.12.2020 die Neufassung bereits beschlossen.
Am 15.04.2021 soll die zweite und dritte Lesung im Bundestag stattfinden und das Gesetz soll dann aller Voraussicht nach im Januar 2022 in Kraft treten.
Ziel der Novellierung ist ausweislich des Gesetzesentwurfs folgendes:
„Mit dem Gesetzentwurf sollen insbesondere Maßnahmen zur Steigerung der Sammelmenge sowie zur Stärkung der Vorbereitung zur Wiederverwendung getroffen werden. Dies betrifft vor allem eine Ausweitung des Netzes an Rücknahmestellen für EAG und den Zugang von Erstbehandlungsanlagen, die eine Vorbereitung zur Wiederverwendung durchführen, zu gesammelten EAG. Daneben sollen Maß- nahmen getroffen werden, um das Trittbrettfahren von Herstellern aus dem Ausland unter Zuhilfenahme von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleistern zu verhindern."
Im Ergebnis möchte die Bundesregierung die durch die erweiterten Rücknahmepflichten für Elektroaltgeräte und ebenso mit umfangreichen Informationspflichten der Hersteller und Vertreiber die Sammelquote erhöhen und mehr Geräte einem hochwertigen Recycling zuführen.
Dies führt zu neuen Pflichten für (Online-) Händler.
Einzelne geplante neue Pflichten sind im Überblick:
- Bei der Registrierung ist ein Rücknahmekonzept vorzulegen (§ 7a)
- Rücknahmepflichten von Elektrogeräten für den Lebensmitteleinzelhandel, wenn diese mehrmals in Jahr auch Elektrogeräte anbieten (§ 17)
- Ebenso sollen Onlinehändler mit einer Lager- und Versandfläche von mindestens 800 Quadratmeter zur Rücknahme verpflichtet werden. Eine kostenlose Abholpflicht bei privaten Haushalten soll hier auf Bildschirme, Wärmeüberträger und Großgeräte beschränkt werden.
- Elektronische Marktplätze (Ebay und Co.) sollen keine Elektrogeräte anbieten dürfen, wenn der Hersteller nicht registriert ist. Fulfillment-Dienstleister sollen Elektrogeräte nicht lagern, verpacken, adressieren oder versenden, wenn der Hersteller oder Bevollmächtigte nicht registriert ist (§6 Abs. 2)
- Ein einheitliches Sammelstellenlogo soll kommen
Unser Rat
Prüfen Sie Ihre Angebote nach Beschluss der Novellierung auf ihre Rechtmäßigkeit.
Bei Verstößen gegen die Neuregelung drohen Abmahnungen.
Diesen Abmahnungen sollten die vorbeugen. Hier kann anwaltlicher Rat hilfreich sein.
Gerne nehmen wir eine Prüfung Ihrer Angebote vor und helfen Ihnen, die neuen Vorgaben zu erfüllen.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, stehen wir Ihnen ebenfalls mit Rat und Tat zur Seite.
Schon zu dem jetzigen Elektrogesetz konnten wir Händler gegen Abmahnungen zielführend verteidigen.
Wir helfen Ihnen!
Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse:
kontakt@e-commerce-kanzlei.de
Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage:
Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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