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Abmahnung wegen Filesharing erhalten? So reagieren Sie richtig!

  • 4 Minuten Lesezeit
Abmahnung wegen Filesharing erhalten? So reagieren Sie richtig!

Über Filesharing lassen sich Filme, Musik oder Software im Internet austauschen. In den meisten Fällen ist das aber illegal. Wenn auch in Ihrem Briefkasten eine Abmahnung gelandet ist, heißt es handeln.

Die wichtigsten Fakten

  • Eine Abmahnung ist eine Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen.
  • Der Datenaustausch (Filesharing) über Tauschbörsen im Internet kann zu einer solchen Abmahnung führen.
  • In einer Abmahnung werden meist Schadenersatz und Unterlassung gefordert.
  • Nicht jede Abmahnung wegen Filesharings ist berechtigt.

So gehen Sie vor

  1. Ignorieren Sie die Abmahnung auf keinen Fall.
  2. Unterschreiben Sie die beiliegende Unterlassungserklärung nicht voreilig.
  3. Nehmen Sie keinen Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei auf.
  4. Kontaktieren Sie einen Anwalt! Er überprüft schnellstmöglich für Sie, ob Sie gegen die Abmahnung vorgehen können.

Was ist Filesharing?

Filesharing heißt übersetzt „Datenaustausch“. Damit ist der Austausch von Daten unter Internetnutzern gemeint. Das Ganze geschieht über Tauschbörsen, speziellen Netzwerken im Internet, für die der Internetnutzer ein bestimmtes Programm auf seinem Computer installieren muss.

Jeder Teilnehmer kann dort kostenlos Dateien herunterladen und bietet im Gegenzug anderen Nutzern Zugriff auf die eigenen Dateien an. Meist geht es um Musikdateien, Filme oder Software.

Es ist zwar von einem Tausch die Rede, doch in Wirklichkeit werden die Dateien vervielfältigt: Der Internetnutzer gibt eine Datei beim Tausch zum Kopieren frei, wodurch er sie unendlich vervielfacht. In den meisten Fällen ist Filesharing illegal, weil die Dateien im Umlauf urheberrechtlich geschützt sind.

Wann ist Filesharing verboten?

Tauscht der Internetnutzer kostenlose Software oder Dateien über ein Filesharing-Netzwerk aus, bei denen das Urheberrecht abgelaufen ist, stellt das keinen Rechtsverstoß dar.

Bei den mittels Filesharing angebotenen Dateien handelt es sich aber meist um Raubkopien, also illegale Kopien von urheberrechtlich geschützten Songs, Kinofilmen oder Software. Umstritten ist, ob allein das Herunterladen solcher Dateien auf einer Tauschbörse rechtswidrig ist. Sicher ist aber, dass es verboten ist, urheberrechtlich geschützte Dateien im Netzwerk öffentlich zum Tausch anzubieten. Wer hier aktiv ist, macht sich strafbar.

Es ist übrigens erlaubt, Songs eines YouTube-Videos herunterzuladen und auf der eigenen Festplatte zu speichern. Jedoch darf der Internetnutzer den Song nicht auch noch anderen Nutzern anbieten. Auch eigene, private Dateien darf man anderen Internetnutzern zur Verfügung stellen, allerdings nicht, wenn die Dateien vorher gekauft wurden und diese dem Urheberrecht unterliegen.

Welche Strafe droht bei illegalem Filesharing?

Ermittlung des Anschlussinhabers

Damit der geschädigte Urheber die Adresse eines Beschuldigten erhält, muss er über einen Gerichtsbeschluss den Inhaber des Internetanschlusses ermitteln. Das geschieht über die sogenannte IP-Adresse des jeweiligen Computers. Besteht der Verdacht einer Urheberrechtsverletzung, ist der Internetprovider nämlich verpflichtet, diese herauszugeben.

Die dadurch entstehenden Kosten muss der Beschuldigte dann tragen, wenn er verurteilt wird.

Abmahnung Filesharing
Quelle: Tru Optik Data Corp.

Schadenersatz und Anwaltskosten

Illegales Filesharing stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Wer dabei erwischt wird, muss mit Schadensersatzforderungen rechnen. Selten, aber denkbar sind auch strafrechtliche Konsequenzen. Dann kommt eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren auf Sie zu.

Die Höhe der Schadensersatzforderungen bei Urheberrechtsverletzungen ist nicht einheitlich geregelt. Oftmals setzen die Gerichte eine Summe von 200 Euro pro Musiktitel an, den der Nutzer illegal im Internet angeboten hat. Hinzu kommen weitere Kosten, insbesondere die Rechtsanwaltskosten des geschädigten Urhebers.

Wie sieht eine gültige Abmahnung aus?

Damit eine Abmahnung gültig ist, muss sie bestimmte Formalitäten erfüllen:

Datum, Uhrzeit & IP-Adresse

In jedes Abmahnschreiben gehört der Name des Geschädigten, z. B. der der Musik- oder Filmproduktionsfirma. Worin die Rechtsverletzung besteht sowie Datum, Uhrzeit, die IP-Adresse und die entsprechenden Musik- oder Filmtitel müssen ebenfalls genannt sein.

In der Abmahnung stehen auch die geforderten Zahlungen, aufgeschlüsselt in Schadenersatz- und Rechtsanwaltskosten. Eine pauschale Kostenerhebung ist nicht erlaubt.

Unterlassungserklärung

Nicht zuletzt enthält die Abmahnung eine Unterlassungserklärung, die der Beschuldigte unterzeichnen soll. Oft sind solche Erklärungen sehr allgemein formuliert und nennen weitere Fälle außer Filesharing, in denen ebenfalls eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.

Unabhängig davon, ob der Abgemahnte eine Urheberrechtsverletzung begangen hat oder nicht, sollte er die Unterlassungserklärung auf keinen Fall unterschreiben, sondern sich schnellstmöglich an einen Anwalt wenden und zum weiteren Vorgehen beraten lassen.

Eltern haften für ihre Kinder – oder?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 2012 geurteilt, dass Eltern nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder haften. Unter einer Voraussetzung: Sie müssen ihre Kinder über die Regeln der Internetnutzung aufgeklärt haben, insbesondere darüber, dass Filesharing verboten ist.

Eltern sind gut beraten, den Zeitpunkt und den Inhalt eines solchen Aufklärungsgesprächs in einem Protokoll festzuhalten. Dann können sie im Ernstfall belegen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind.

Familien sind grundsätzlich nicht verpflichtet nachzuforschen, was Ehepartner oder Kinder im Netz alles anstellen. Kann der Anschlussinhaber nicht herausfinden, wer die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen hat, haftet er auch nicht (BGH, Urteil v. 27.07.2017, Az.: I ZR 68/16).

Foto(s): ©Pexels/Ron Lach

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