Abnahme des Gemeinschaftseigentums

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Nun hat der BGH durch Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt, dass der Bauträger keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den TÜV vorschreiben kann. (Beschluss vom 17.06.2020 - VII ZR 239/18)

 

Die von einem Bauträger in den Erwerberverträgen gestellte Klausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den TÜV erfolgt, benachteiligt die Erwerber unangemessen und ist unwirksam.

 

Das hat das  OLG Frankfurt im Urteil vom 02.10.2018 - 29 U 163/17 entschieden. Der BGH hat keinen Anlass gesehen, diese Entscheidung abzuändern und hat durch die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

 

Der Sachverständigen, der die Abnahme des Gemeinschaftseigentums für die Erwerber bindend erklärt, reduziert deren vertragliche Rechte zur Abnahme der Leistung. Zudem besteht die Möglichkeit einer Einflussnahme des Bauträgers auf die Auswahl des Sachverständigen. Es hilft auch nicht, wenn der Sachverständige von den Erwerbern selbst im Kaufvertrag dazu unwiderruflich bevollmächtigt wurde. Die von Bauträgern vorformulierte Klausel, nach der das Gemeinschaftseigentum vom Verwalter zusammen mit einem in der ersten Eigentümerversammlung zu wählenden Abnahmeausschuss abgenommen wird, benachteiligt den Ersterwerber unangemessen. Diese Klausel ist daher unwirksam. Das gilt auch selbst dann, wenn der Bauträger keinen Einfluss auf den Abnahmeausschuss nehmen kann. Der einzelne Erwerber muss die Entscheidung über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums selbst treffen können.

 

Das OLG Frankfurt hat zudem in diesem Urteil entschieden, dass die vereinbarte, aber fehlende förmliche Abnahme die Möglichkeit der konkludenten Abnahme grundsätzlich ausschließt. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Parteien einvernehmlich auf eine zunächst vereinbarte förmliche Abnahme verzichtet haben. Das hat der Auftragnehmer bzw. Bauträger darzulegen und zu beweisen.

 



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